Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 491
Kreise noch besondere abweichende Bestimmungen getroffen werden, für jeden Kreis
ein Schiedsgericht zu errichten.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist, sofern nicht für einzelne Fälle noch besondere
Anordnungen getroffen werden, die Kreisstadt. «
Wegen der Schiedsgerichte für die übrigen Versicherungsanstalten bleiben weitere
Bestimmungen vorbehalten.
Anlage a.
Bekanntmachung vom 17. März 1890 über die Ausführung des Reichsgesetzes,
betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
Zur Ausführung der §§. 41, 43, 138 des Reichsgesetzes, betreffend die Inva-
liditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) wird im
Anschluß an die Anweisung vom 20. Februar 1890 und unter Vorbehalt weiterer
Anordnungen Folgendes bestimmt:
A. Weitere Kommunalverbände.
Als „weitere Kommunalverbände“ im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889
(K. G. Bl. S. 97) sind anzusehen:
1. in den Fällen des §. 13, der §§. 41, 44, 45, 47, 66, 67, 69, 129 sowie der
§. 1 12 und 113 a. a. O. sämmtliche Provinzial- und Kreisverbände, in den
Hohenzollernschen Landen der Landes-Kommunalverband und die Ober-Amts-
bezirke ):
2. * den Palen des §. 48 Abs. 2 a. a. O. die Kreisverbände und Ober-Amts-
bezirke, vertreten durch die Kreis= (Stadt.) Ausschüsse bezw. die Amtsausschüsse.
B. Höhere Verwaltungsbehörden.
Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des angezogenen Gesetzes sind in
den Fällen der §§. 13, 22 Abs. 2 Ziff. 1, 112 a. a. O. anzusehen
die Regierungspräsidenten, für Berlin der Oberpräfident; soweit es sich aber
um die Genehmigung statutarischer Bestimmungen der Provinzialverbände
handelt, die Oberpräsidenten.
Die Bestimmung darüber, welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden in
den Fällen des §. 122 a. a. O. anzusehen find, bleibt vorbehalten.
C. Versicherungsanstalten.
Mit Genehmigung des Bundesraths und nach Vereinbarung mit den Regierungen
der betheiligten Bundesstaaten sind für das Gebiet des Königreichs Preußen 13 Ver-
cherungsanstalten errichtet worden und zwar:
à) je eine Verficherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband
der Provinz Ostpreußen,
„ „ Westpreußen,
„ Brandenburg,
» » Pommern,
» „ Posen,
„ „ Schlesien,
„ „ Westfalen,
Z des Stadtkreises Berlin;
b) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der
Provinz Sachsen und das Herzogthum Anhalt;
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di ) Bei Anträgen auf Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten werden
ie Provingialverbände durch die Provinzialausschüsse, der Landes-Kommunalverband
von Hohenzollern durch den Landesausschuß, der Stadtkreis Berlin durch den Magistrat
vertreten, Res. 27. Nov. 1891 (M. Bl. S. 2206).