492 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
J) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der
Provinz Schleswig-Holstein und das Fürstenthum Lübeck#);
d) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der
Provin Hannover und die Fürstenthümer Pyrmont, Schaumburg-Lippe und
ippe;
e) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der
Provinz Hessen- Nassau und das Fürstenthum Waldeck;
f) eine gemeinsame Versicherungsanstalt für die weiteren Kommunalverbände der
Rheinprovinz und der Hohenzollernschen Lande, sowie das Fürstenthum Birkenfeld.
Der Sitz der sieben zuerst aufgeführten Verficherungsanstalten ist die betreffende
Provinzial-Hauptstadt. Der Sitz der Versicherungsanstalt für den Stadtkreis Berlin
ist die Stadt Berlin. Die Bestimmung über den Sitz der fünf zuletzt aufgeführten
Versicherungsanstalten bleibt vorbehalten.
Bekanntmachung, betr. die Durchführung der Invaliditäts= u. Altersversicherung.
Vom 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399).
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dez. d. J. einige Abänbde-
rungen der Vorschriften über die Entwerthung von Marken bei der Invaliditäts= und
Altersversicherung (Bek. 27. Nov. 1890, C. Bl. d. D. R. S. 369) beschlofsen hat,
werden die Anordnungen des Bundesraths über:
1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Beschlüsse vom 22. d. M. erhalten
haben, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Invaliditäts= und Altersverficherung,
vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund der §§. 3
Abs. 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. beschlossen was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungs-
pflicht (§. 3 Abs. 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Ber-
sicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht
verrichten,
à) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein gering-
fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Ber-
sicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht,
e) 2)
verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Ver-
sicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten
Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Berhältnisses bei anderen Arbeitgebern
nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden;
3. wenn fie auf Seeschiffen im Auslaude von solchen Personen verrichtet werden,
die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen
häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen
verrichtet werden;
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1) Dieser Bezirk umfaßt auch den Kreis Herzogthum Lauenburg und die Jnsel
Helgoland.
2) Fortgefallen; Bek. 24. Jan. 1893 (R. G. Bl. S. 5).