494 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung.
verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Ent-
werthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Ent-
werthungstages vorgeschrieben werden.
3 à. Unbeschadet der nach Ziff. 1 und 3 etwa erlassenen weiteren Anordnungen
find Arbeitgeber und Bersicherte, sowie die die Beiträge einziehenden Organe von
Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) befugt, die in
die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter Anwendung eines
Stempels zu entwerthen.
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen
Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 92.
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom
Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken
besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Ziff. 3 a Abs. 2 von
demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat.
In den Fällen der Ziff. 1 und 3 kann durch die Landes-Centralbehörde die Ber-
pflichtung anderweit geregelt werden.
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung von
Beitragsmarken nachzuholen.
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117
Abs. 4 und des §. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen-
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden find, müssen ent-
werthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch
cingereicht worden ist. Diese Eutwerthung liegt den Borständen der Bersicherungs=
anstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; fie ist,
sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte
nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der
entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quinungskarte ist hand-
schrifstlich oder unter Berwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen
und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden.
Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungs-=
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Keunzeichen
der Zusatzmarke, erkennbar bleiben.
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund
der Bestimmungen in Ziff. 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe ver-
wirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein-
hundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung ver-
ursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder
völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder
unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „ 1) Marken vernichtet“, sowie
die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung
von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten
amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.
1) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.