Abschnitt XXXV.
Die direkten Steuern.
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbestenerung.
Vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119)1.
§. 1. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 3
und 4 zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herange-
zogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat?).
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem
Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
§. 2. Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz
hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den dirckten
Staatssteuern herangezogen werden.
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathstaate und außerdem in anderen
Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten
Staatssteuern herangezogen werden.
In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in dem-
senen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohn-
aben.
S§. 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus
diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate
steuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe be-
trieben wird.
§. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen
und Civilbeamte, sowie deren Hinterblicbene aus der Kasse eines Bundesstaates
lestehen esind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu
at.
d §. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb
des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird
urch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. "
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.
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S )Das Gesetz (Einf. in Baden, Südhessen und Württemberg B. G. Bl. 1870
i 647, 656, in Bayern B. G. Bl. 1871 S. 88, in Elsaß-Lothringen G. Bl. f.
Ell-Kothr. 1872 S. 61) ist außerhalb der Bundeszuständigkeit erlassen, da dem
Bünde die Zuständigkeit fehlte, in das Landessteuerrecht beschränkend einzugreifen.
ergt Drucks. R. T. 1870 Nr. 103, Sten. Ber. S. 637 f., 750 ff., 831 f.
an ) Vergl. Res, betr. die Doppelbesteuerung Sächfischer und Preußischer Staats-
gehörigen, vom 26. März 1870 (M. Bl. S. 119).
Ein Die gleichzeitige Besteuerung des Einkommens der Aktiengesellschaft und des
ein ommens der Aktionäre widerstreitet nicht dem Ges. 13. Mai 1870 wegen Be-
tgung der Doppelbesteuerung, Erk. 11. Febr. 1885 (E. Civ. XIII. 1429.
bireti Gesetz handelt seinem Wortlaut nach nur von der Heranziehung zu den
en Staatsstenern. Ansdehnung auf die Gemeindebesteuerung ist unzulässig, Erk.
März 1889 (E. O. V. XVIII. 85).