500 Abschnitt XXXV. Grundsteuer.
6. Die Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften zum Zwecke
rundsteuervertheilung (§. 3) erfolgt nach den Vorschriften der beiliegenden
Ausführungs-Anweisung.
Die durch die Ausführung entstehenden Kosten trägt die Staatskasse ).
§. 7. Die Feststellung der den einzelnen Provinzen, beziehungsweise stän-
dischen Verbänden (§. 3) nach den Ergebnissen der stattgefundenen Ermittelung
des Reinertrages der Liegenschaften (§F. 6) aufzuerlegenden Grundsteuer-Haupt-
summen, [welche vom 1. Januar 1865 ab zur Staatskasse eingezogen werden, )
geschieht durch eine Königliche Verordnung, mittelst deren Fugleich für die sechs
östlichen Provinzen wegen der Untervertheilung und Erhebung der festgestellten
Grundsteuer-Hauptsummen provisorisch das Erforderliche bestimmt wird.
§. 8. Ueber die definitive Untervertheilung und Erhebung der nach §F. 3
festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen ergeht für die sechs östlichen Provinzen
ein besonderes Gesetz, in welchem namentlich auch hinsichtlich der den Steuer-
pflichtigen bei Unglücksfällen zu bewilligenden Remissionen und darüber Be-
stimmung getroffen werden wird, ob und in welcher Weise die zu Reallasten
und Servituten Berechtigten zu der Grundsteuer der verpflichteten Grundstücke
beizutragen haben.
S. 9. Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen
auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften erfolgt in den beiden westlichen
Provinzen nach den Unterlagen des bestehenden Grundsteuerkatasters mit den
durch Königliche Verordnung nach Anhörung der Provinziallandtage zu be-
stimmenden Maßgaben.
§. 10. Wenn steuerfreie Grundstücke (F. 4) diejenige Eigenschaft verlieren,
welche die Befreiung von der Grundsteuer bedingt, so sind sie vom ersten
Tage des Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Verände-
rung eingetreten ist, zu dem nach Ausführung der Vorschrift in 8. 3 sich er-
gebenden Prozentsatze ihrem Reinertrage entsprechend mit Grundsteuer zu
belegen.
Ardererseits werden besteuerte Grundstücke, welche in die Klasse der
kommunal-freien Grundstücke") übergehen, von der Fortentrichtung der auf
ihnen haftenden Grundsteuer vom ersten Tage des Monats ab entbunden,
welcher auf den Monat folgt, in welchem die, die Steuerfreiheit begründende
Veränderung eingetreten ist.
Werden Grundstücke mit Gebäuden besetzt, oder als Hofräume oder Haus-
gärten mit Gebäuden verbunden und dadurch gebäudesteuerpflichtig (§. 1), so
hört ihre Grundsteuerpflichtigkeit mit dem Zeitpunkte auf, von welchem ab sie
von der Gebäudesteuer betroffen werden; sowie umgekehrt die bis dahin der
Gebäudesteuer unterworfenen Grundstücke von dem Zeitpunkte ab, wo sie auf-
hören, gebäudesteuerpflichtig zu sein, zur Grundsteuer heranzuziehen sind.
Außerdem hört die Steuerpflichtigkeit besteuerter Grundstücke nur mit deren
Untergange oder durch das Eintreten bleibender Ertragsunfähigkeit auf.
§. 11. Vom 1. Januar 1865 ab treten alle hinsichtlich der Grundsteuer
bestehenden Vorschriften außer Kraft, welche den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen.
§. 12. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf-
tragt und hat behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
E 4. Befrei" von der Grundsteuer (S. 3) bleibent):
der
1) Welche Grundstücke heute der Kommunalsteuerpflicht nicht unterliegen, bestimmt
8. 24 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. Vergl. §#§. 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 wegen
Aufhebung direkter Staatssteuern.
:) Ges. 7. Jan. 1867 (G. S. S. 26). Vergl. Anm. 4 zu §. 1.
i) Nach dem 1. April 1895 nicht mehr; §. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern.
!) §. 24 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893.