502 Abschnitt XXXV. Grundsteuer.
vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, mit
Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt. Grundsteuer-Hauptsummen.
§. 1. Die nach F. 1 der Verordnung vom 12. Dez. 1864 (G. S. S. 673)
den sieben östlichen Provinzen des Staats, bezehungsweise den ständischen
Verbänden von Neu-Vorpommern und Rügen, sowie der Ober= und Nieder-
Lausitz auferlegten, gemäß §§. 2, 3 a. a. O. auf die einzelnen Kreise und
innerhalb der letzteren auf die Gemeinden, selbständigen Gutsbezirke und be-
sonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke weiter vertheilten Grundsteuer-Haupt-
summen unterliegen einer Erhöhung oder Verminderung nur insoweit als:
a) die im §. 32 dieses Gesetzes unter b bis h bezeichneten Bestands= be-
ziehungsweise Grenzveränderungen eintreten;
b) Beschwerden wegen Ueberbürdung auf dem in den 8§. 21—28 dieses
Gesetzes vorgeschriebenen Wege als begründet anerkannt, oder
Ic) materielle Irrthümer (§F. 2 dieses Gesetzes) nachgewiesen werden.
§. 2. Als materielle Irrthümer sind insonderheit folgende Versehen in
Betracht zu ziehen:
a) wenn Grundstücke nicht bei demjenigen Gemeinde= oder selbständigen
Gutsbezirke veranlagt worden sind, welchem st angehören;
1 wenn Grundstücke zwei oder mehrfach, oder
I%) garnicht veranlagt worden sind; #„
4) wenn bei Uebertragung der Einschätzungsresultate aus dem Kupon in
die Gemarkungskarte eine unrichtige Kulturart oder Bonitätsklasse in die Karte
übernommen ist, oder
e) die in dem Einschätzungsregister, der Klassenzusammenstellung, dem Flur-
buch u. s. w. enthaltene Angabe über die Kulturart oder Bonitätsklasse eines
Grundstücks mit der betreffenden Angabe im Kupon oder in der Gemarkungs-
karte nicht übereinstimmt;
f)wenn bei der Flächeninhalts-Berechnung die Summe der einzelnen
wehsunskosttian unrichtig gezogen oder ein anderer offenbarer Fehler unter-
gelaufen ist;
g) wenn grundsteuerpflichtige Grundstücke nicht zur Steuer herangezogen,
oder umgekehrt von der Grundsteuer gesetzlich freizulassende Grundstücke der
Steuer unterworfen worden sind.
Die Berichtigung materieller Irrthümer, sowie der Bestands= beziehungs-
weise Grenzveränderungen (S. 1 Littr. a), erfolgt zu allen Zeiten und zwar
jederzeit im Wege der Fortschreibung (§. 32).
Zweiter Abschnitt. Untervertheilung der Grundsteuer.
1. Grundsteuer-Erhebungsbezirke.
§. 3. So lange die Vorschrift im §. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April
1856, betreffend die Landgemeinde-Verfassung in den sieben östlichen Provinzen
der Preußischen Monarchie (G. S. S. 399) , noch nicht vollständig ausgeführt ist,
und Liegenschaften vorhanden sind, welche einem bestehenden Gemeinde= oder
selbständigen Gutsbezirk nicht angehören, sind einzelne Liegenschaften nach der
Bestimmung der Bezirksregierung Behufs der Grundsteuereinziehung benachbarten
Gemeinde= beziehungsweise Gutsbezirken zuzuschlagen und größere Komplexe zu
besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken zu vereinigen.
" 4. [Im Wege der Vereinbarung zwischen den betheiligten Gemeinde-
beziehungsweise Gutsbezirken können einzelne, einem Gemeinde= oder Guts-
bezirke angehörige Liegenschaften zum Zwecke der Steuererhebung einem anderen
dergleichen Bezirke zugeschlagen oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke zu dem
gedachten Zwecke vereinigt werden.
1) Jetzt im §. 2, 1 Landgem. O. 3. Juli 1891 (G. S. S. 233).