Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

502 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, mit 
Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 
Erster Abschnitt. Grundsteuer-Hauptsummen. 
§. 1. Die nach F. 1 der Verordnung vom 12. Dez. 1864 (G. S. S. 673) 
den sieben östlichen Provinzen des Staats, bezehungsweise den ständischen 
Verbänden von Neu-Vorpommern und Rügen, sowie der Ober= und Nieder- 
Lausitz auferlegten, gemäß §§. 2, 3 a. a. O. auf die einzelnen Kreise und 
innerhalb der letzteren auf die Gemeinden, selbständigen Gutsbezirke und be- 
sonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke weiter vertheilten Grundsteuer-Haupt- 
summen unterliegen einer Erhöhung oder Verminderung nur insoweit als: 
a) die im §. 32 dieses Gesetzes unter b bis h bezeichneten Bestands= be- 
ziehungsweise Grenzveränderungen eintreten; 
b) Beschwerden wegen Ueberbürdung auf dem in den 8§. 21—28 dieses 
Gesetzes vorgeschriebenen Wege als begründet anerkannt, oder 
Ic) materielle Irrthümer (§F. 2 dieses Gesetzes) nachgewiesen werden. 
§. 2. Als materielle Irrthümer sind insonderheit folgende Versehen in 
Betracht zu ziehen: 
a) wenn Grundstücke nicht bei demjenigen Gemeinde= oder selbständigen 
Gutsbezirke veranlagt worden sind, welchem st angehören; 
1 wenn Grundstücke zwei oder mehrfach, oder 
I%) garnicht veranlagt worden sind; #„ 
4) wenn bei Uebertragung der Einschätzungsresultate aus dem Kupon in 
die Gemarkungskarte eine unrichtige Kulturart oder Bonitätsklasse in die Karte 
übernommen ist, oder 
e) die in dem Einschätzungsregister, der Klassenzusammenstellung, dem Flur- 
buch u. s. w. enthaltene Angabe über die Kulturart oder Bonitätsklasse eines 
Grundstücks mit der betreffenden Angabe im Kupon oder in der Gemarkungs- 
karte nicht übereinstimmt; 
f)wenn bei der Flächeninhalts-Berechnung die Summe der einzelnen 
wehsunskosttian unrichtig gezogen oder ein anderer offenbarer Fehler unter- 
gelaufen ist; 
g) wenn grundsteuerpflichtige Grundstücke nicht zur Steuer herangezogen, 
oder umgekehrt von der Grundsteuer gesetzlich freizulassende Grundstücke der 
Steuer unterworfen worden sind. 
Die Berichtigung materieller Irrthümer, sowie der Bestands= beziehungs- 
weise Grenzveränderungen (S. 1 Littr. a), erfolgt zu allen Zeiten und zwar 
jederzeit im Wege der Fortschreibung (§. 32). 
Zweiter Abschnitt. Untervertheilung der Grundsteuer. 
1. Grundsteuer-Erhebungsbezirke. 
§. 3. So lange die Vorschrift im §. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April 
1856, betreffend die Landgemeinde-Verfassung in den sieben östlichen Provinzen 
der Preußischen Monarchie (G. S. S. 399) , noch nicht vollständig ausgeführt ist, 
und Liegenschaften vorhanden sind, welche einem bestehenden Gemeinde= oder 
selbständigen Gutsbezirk nicht angehören, sind einzelne Liegenschaften nach der 
Bestimmung der Bezirksregierung Behufs der Grundsteuereinziehung benachbarten 
Gemeinde= beziehungsweise Gutsbezirken zuzuschlagen und größere Komplexe zu 
besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken zu vereinigen. 
" 4. [Im Wege der Vereinbarung zwischen den betheiligten Gemeinde- 
beziehungsweise Gutsbezirken können einzelne, einem Gemeinde= oder Guts- 
bezirke angehörige Liegenschaften zum Zwecke der Steuererhebung einem anderen 
dergleichen Bezirke zugeschlagen oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke zu dem 
gedachten Zwecke vereinigt werden. 
  
1) Jetzt im §. 2, 1 Landgem. O. 3. Juli 1891 (G. S. S. 233).
	        
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