Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 503
Dergleichen Vereinbarungen unterliegen der Bestätigung der Bezirks-
regierung)).
§. 5. Die in den §§. 3 und 4 erwähnten Anordnungen beziehungsweise
Vereinbarungen erfolgen ohne jegliche Aenderung der bestehenden Kommunal=
oder sonstigen Rechtsverhältnisse?).
2. Untervertheilung der Grundsteuer in den Gemeinden selbständiger Guts-
und Grundsteuer-Erhebungsbezirke.
§. 6. Zum Zweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen
steuerpflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde-, selbständigen Guts= oder
Grundsteuer-Erhebungsbezirk ein besonderes Flurbuch und eine Grundsteuer-
Mutterrolle anzulegen. #3m.
Deas Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Bezirks in
ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und
Reinertrages nachzuweisen. In der Grundsteuer-Mutterrolle sind die dem
Bezirke angehörigen Liegenschaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und
keinertrages, sowie der demgemäß veranlagten Grundsteuer in besonderen, die
sümmiichen Liegenschaften desselben Eigenthümers umfassenden Artikeln nach-
zuweisen.
§. 7. Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Mutterrolle (S. 6) ist
der Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grundeigenthümern inner-
halb des Bezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, soweit dies bei den
allgemeinen Veranlagungs-Arbeiten, beziehungsweise in Ausführung der Ver-
ferdnung vom 12. Dezember 1864 nicht bereits geschehen, zu ermitteln und
eftzustellen.
Bei Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften werden die Ergebnisse
derjenigen Einschätzungen zum Grunde gelegt, welche Behufs Ausführung des
Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 bewirkt worden sind.
Z„ 8. Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob
die erichtigung des Besitztitels im Hypothekenbuche erfolgt ist oder nicht, auf
den Namen seines Eigenthümers in das Flurbuch und in die Mutterrolle ein-
Ktragen, es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeinde-
btheilung, Korporation, Genossenschaft, Stiftung, oder einer anderen mora-
lischen Person oder einem einzelnen Individuum zustehen.
Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer Miterben
dder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersteren Falle unter dem
ollektivnamen „die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder der
Vittwe mit dem Zusatze „.und Miterben“, im letzteren Falle unter dem Namen
eines der Miteigenthümer mit dem Zusatze „und Miteigenthümer“ eingetragen.
Bei Gütern oder einzelnen Grundstücken, welche im Prozeß befangen sind,
wird ein ähnliches Verfahren beobachtet und der gegenwärtige Inhaber, unter
czeichnung des Prätendenten, aufgeführt.
Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von
hrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mit
orbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhältnisse unter
er Bezeichnung „unbekannte Eigenthümer“ einzutragen.
a §. 9. Walten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, welche nicht
ogleich beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berück-
Schtigung der Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die
ctreffenden Grundstücke demgemäß, ohne daß dadurch die Rechte und Ansprüche
er Eigenthümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das
urbuch und in die Mutterrolle einzutragen. · »
Fes äßt sich in einzelnen Fällen nach den obwaltenden Verhältnissen eine
estsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen
steuern Aufgehoben durch g. 11 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staats-
)Die Vorschriften in den 8§. 3 und 5 sind nicht mehr praktisch, nachdem sog.
tommunalfreie Grundstücke wohl nur noch selten vorkommen werden und die Grund-
Uer als Staatssteuer aufgehoben ist.