Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 503 
Dergleichen Vereinbarungen unterliegen der Bestätigung der Bezirks- 
regierung)). 
§. 5. Die in den §§. 3 und 4 erwähnten Anordnungen beziehungsweise 
Vereinbarungen erfolgen ohne jegliche Aenderung der bestehenden Kommunal= 
oder sonstigen Rechtsverhältnisse?). 
2. Untervertheilung der Grundsteuer in den Gemeinden selbständiger Guts- 
und Grundsteuer-Erhebungsbezirke. 
§. 6. Zum Zweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen 
steuerpflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde-, selbständigen Guts= oder 
Grundsteuer-Erhebungsbezirk ein besonderes Flurbuch und eine Grundsteuer- 
Mutterrolle anzulegen. #3m. 
Deas Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Bezirks in 
ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und 
Reinertrages nachzuweisen. In der Grundsteuer-Mutterrolle sind die dem 
Bezirke angehörigen Liegenschaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und 
keinertrages, sowie der demgemäß veranlagten Grundsteuer in besonderen, die 
sümmiichen Liegenschaften desselben Eigenthümers umfassenden Artikeln nach- 
zuweisen. 
§. 7. Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Mutterrolle (S. 6) ist 
der Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grundeigenthümern inner- 
halb des Bezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, soweit dies bei den 
allgemeinen Veranlagungs-Arbeiten, beziehungsweise in Ausführung der Ver- 
ferdnung vom 12. Dezember 1864 nicht bereits geschehen, zu ermitteln und 
eftzustellen. 
Bei Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften werden die Ergebnisse 
derjenigen Einschätzungen zum Grunde gelegt, welche Behufs Ausführung des 
Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 bewirkt worden sind. 
Z„ 8. Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob 
die erichtigung des Besitztitels im Hypothekenbuche erfolgt ist oder nicht, auf 
den Namen seines Eigenthümers in das Flurbuch und in die Mutterrolle ein- 
Ktragen, es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeinde- 
btheilung, Korporation, Genossenschaft, Stiftung, oder einer anderen mora- 
lischen Person oder einem einzelnen Individuum zustehen. 
Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer Miterben 
dder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersteren Falle unter dem 
ollektivnamen „die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder der 
Vittwe mit dem Zusatze „.und Miterben“, im letzteren Falle unter dem Namen 
eines der Miteigenthümer mit dem Zusatze „und Miteigenthümer“ eingetragen. 
Bei Gütern oder einzelnen Grundstücken, welche im Prozeß befangen sind, 
wird ein ähnliches Verfahren beobachtet und der gegenwärtige Inhaber, unter 
czeichnung des Prätendenten, aufgeführt. 
Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von 
hrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mit 
orbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhältnisse unter 
er Bezeichnung „unbekannte Eigenthümer“ einzutragen. 
a §. 9. Walten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, welche nicht 
ogleich beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berück- 
Schtigung der Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die 
ctreffenden Grundstücke demgemäß, ohne daß dadurch die Rechte und Ansprüche 
er Eigenthümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das 
urbuch und in die Mutterrolle einzutragen. · » 
Fes äßt sich in einzelnen Fällen nach den obwaltenden Verhältnissen eine 
estsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen 
steuern Aufgehoben durch g. 11 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staats- 
)Die Vorschriften in den 8§. 3 und 5 sind nicht mehr praktisch, nachdem sog. 
tommunalfreie Grundstücke wohl nur noch selten vorkommen werden und die Grund- 
Uer als Staatssteuer aufgehoben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.