Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 45 
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Orts-Polizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses ) vorübergehend gestattet werden. 
S. 42b. Durch die höhere Verwaltungsbehörde) nach Anbörung der Ge- 
meindebehörde oder durch Beschluss der Gemeindebehörde mit Genehmigung 
er höheren Verwaltungsbehörde:) kann auf Grund eines Gemeindebeschlusses 
k einzelne Gemeinden bestimmt werden"), daß Personen, welche in dem 
emeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und 
welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
2 an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus 
au 
1. Waaren?) feilbieten, oder 
Waarens) bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in 
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waarenbe- 
stellungen bei Personen in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen 
Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, 
d anbieten wollen, 
* Erlaubniß) bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Theile des 
beimeindebezirks sowie auf gewisse Gattungens) von Waaren und Leistungen 
eschränkt werden. 
di Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden 
# Vorschriften der §§. 57, 57 a, 57b, 58 und 63 Abs. 1, und auf die 
Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der 88. 60 b, 60, 60 d 
s. 1 und 2, und 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
W In Betreff der im 8. 59 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und 
garen, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten 
behören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, 
Booweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus?) stattfindet, sowie in 
nahreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des §F. 44 Abs. 2 gestatteten Aus- 
sitzeten darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohn- 
geer oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig 
undacht werden. In Betreff der im §. 59 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse 
erwähmaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den in §. 57 Ziff. 1 bis 4 
hmten Voraussetngen untersagt, sowie nach Maßgabe des §. 60 b Abs. 2 
liche Beispielsweise bei Gelegenheit von Volksfesten, Truppenmanövern und ähn- 
k orkommnissen. 
29. Zder Regierungspräfideut, in Berlin der Polizeipräsident, A. J. Anw. 
2% 1883 (M. Bl. 1884 S. 11). 
SEingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896. 
Gew Odie Beschränkungen, denen der Gewerbebetrieb im Umherziehen nach der 
5. 55 d von 1869 unterworfen war, fanden nach §. 55 das. (entsprechend dem 
betriet vorliegenden Gew. O.) nur Anwendung, wenn es sich um einen Gewerbe- 
neisteuthußerhalb des Wohnortes handelt. Es führte dies in größeren Städten, wo 
Hanstren ils von Einheimischen haufirt wird, dazu, daß schlechte Subjekte nicht vom 
abgehalten werden konnten. Der §. 42 b hat den Zweck, hiergegen Abhülfe 
anzuordne ern, iudem er die Möcglichkeit giebt, im Wege ortsstatutarischer Bestimmungen 
Lansirgeweth daß auch Einheimische zu den in Nr. 1—3 bezeichneten Arten des 
olche cn einer besonderen Erlaubniß bedürfen, Sten. Ber. S. 1876. Wird 
Wohnor#e dr atutarische Bestimmung nicht getroffen, so ist der Gewerbebetrieb am 
5) Auch Cwerbetreibenden frei. 
Erk. K. G. Theaterbillets können als Waare im Sinne des §. 42b 1, 2 erscheinen, 
6) Wegen Jan. 1895 (G. A. XLII. 430). # 
b Ertheilung und Zurücknahme der Erlaubniß zur Ausübung des in 
45r bezeichneten Gewerbebetriebes und wegen Untersagung dieses Ge- 
egen ergl. §. 1b und § 4b und e der Vd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S.7). 
Blätzen oder # des sog. fliegenden Buchhandels auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
o anderen öffeurlichen Orten vergl. den folgenden §. 43, wegen der 
Drucksschriften vergl. 8. 56.
	        
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