Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 509
innerhalb derselben den einzelnen Kreisen und Gemeinden nach. 8. 3 a. a. O. auf-
erlegten Grundsteuer-Hauptsummen keine Veränderung nach sich.
§. 21. Insofern jedoch nach Beendigung des Reklamationsverfahrens gegen die
Parzellar-Einschätzung (§§. 7 ff.) in den aufgestellten neuen Mutterrollen Irrthümer
a) bei der Ermittelung und Feststellung des Flächeninhalts einzelner Grundstücke,
b) bei Berechnung des Reinertrages,
c) bei Angabe der Kulturart, «
d) in Folge doppelten Ansatzes oder der Auslassung eines Grundstücks (materielle
Irrthümer) ç
von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten nachgewiesen werden sollten,
bleibt deren Berichtigung auf dem durch Instruktion des Finanzministers geordneten
Wege vorbehalten. — — —
Veränderungen, welche nach dem 1. Januar 1865 durch andere Ursachen als
durch Berichtigung materieller Irrthümer in dem durch die Parzellar-Einschätzung (§. 6)
ermitrelten Reinertrage der einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften eintreten, bleiben
bei der Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen unberücksichtigt.
Gesetz, betreffend die Ausführung der anderwenen Regelung der
Grundsteuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und
Hessen-Nassan, sowie in dem Kreise Meisenheim.
Vom 11. Febr. 1870 (G. S. S. 85).
. 1. Das Gesetz vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung
der Grundsteuer (G. S. S. 253), so weit sich dasselbe auf die sieben östlichen
Provinzen des Staats bezieht, ferner das Gesetz von demselben Tage betreffend
die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu ge-
währende Entschädigung (G. S. S. 327)4), sind nebst den zu diesen Gesetzen
ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften, insbesondere
auch den in dem Gesetze vom 8. Februar 1867 “ S. S. 185) enthaltenen
Bestimmungen in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-
Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim mit den durch das gegenwärtige Gesetz
festgestellten Maßgaben zur Ausführung zu bringen.
I. Veranlagung, Verwaltung und Erhebung der Grundsteuer.
§. 2. Die Grundsteuer von den Liegenschaften wird für die Provinzen
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie für den Kreis Meisen-
heim vom 1. Januar 1875 ab auf einen Jahresbetrag von 3,200,000 Thalern
festgestellt.
Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der
steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen vorgenannten Provinzen und
den Kreis Meisenheim gleichmäßig zu vertheilen. Die hiernach jedem einzelnen
der vorgedachten Landestheile zufallende Grundsteuer-Hauptsumme ist ohne An-
rechnung auf den im §. 3 des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 fest-
Kettellten Jahresbetrag von 10 Millionen Thaler vom 1. Januar 1875 ab als
leibendes Kontingent (§. 3 a. a. O.) an die Staatskasse zu entrichten?).
§. 12. Die Verwaltung des Grundsteuer-Katasters und aller damit zu-
sammenhängenden besonderen Einrichtungen erfolgt in dem Kreise Meisenheim
vom 1. Januar 1875 ab nach den dieserhalb für die Rheinprovinz bestehenden
Bestimmungen.
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) Ansprüche auf Grundsteuerentschädigungen finden ferner nicht statt. Die ge-
leisteten Entschädigungen sind nach Maßgabe der §§. 18ff. Ges. 14. Juli 1893
wegen Aufhebung dir. Staatssteuern an die Staatskasse zurückzuzahlen, §. 17 das.
2) Der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzt, §. 1 Ges. 14. Juli 1893
wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.