Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 509 
innerhalb derselben den einzelnen Kreisen und Gemeinden nach. 8. 3 a. a. O. auf- 
erlegten Grundsteuer-Hauptsummen keine Veränderung nach sich. 
§. 21. Insofern jedoch nach Beendigung des Reklamationsverfahrens gegen die 
Parzellar-Einschätzung (§§. 7 ff.) in den aufgestellten neuen Mutterrollen Irrthümer 
a) bei der Ermittelung und Feststellung des Flächeninhalts einzelner Grundstücke, 
b) bei Berechnung des Reinertrages, 
c) bei Angabe der Kulturart, « 
d) in Folge doppelten Ansatzes oder der Auslassung eines Grundstücks (materielle 
Irrthümer) ç 
von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten nachgewiesen werden sollten, 
bleibt deren Berichtigung auf dem durch Instruktion des Finanzministers geordneten 
Wege vorbehalten. — — — 
Veränderungen, welche nach dem 1. Januar 1865 durch andere Ursachen als 
durch Berichtigung materieller Irrthümer in dem durch die Parzellar-Einschätzung (§. 6) 
ermitrelten Reinertrage der einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften eintreten, bleiben 
bei der Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen unberücksichtigt. 
  
Gesetz, betreffend die Ausführung der anderwenen Regelung der 
Grundsteuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und 
Hessen-Nassan, sowie in dem Kreise Meisenheim. 
Vom 11. Febr. 1870 (G. S. S. 85). 
. 1. Das Gesetz vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung 
der Grundsteuer (G. S. S. 253), so weit sich dasselbe auf die sieben östlichen 
Provinzen des Staats bezieht, ferner das Gesetz von demselben Tage betreffend 
die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu ge- 
währende Entschädigung (G. S. S. 327)4), sind nebst den zu diesen Gesetzen 
ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften, insbesondere 
auch den in dem Gesetze vom 8. Februar 1867 “ S. S. 185) enthaltenen 
Bestimmungen in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen- 
Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim mit den durch das gegenwärtige Gesetz 
festgestellten Maßgaben zur Ausführung zu bringen. 
I. Veranlagung, Verwaltung und Erhebung der Grundsteuer. 
§. 2. Die Grundsteuer von den Liegenschaften wird für die Provinzen 
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie für den Kreis Meisen- 
heim vom 1. Januar 1875 ab auf einen Jahresbetrag von 3,200,000 Thalern 
festgestellt. 
Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der 
steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen vorgenannten Provinzen und 
den Kreis Meisenheim gleichmäßig zu vertheilen. Die hiernach jedem einzelnen 
der vorgedachten Landestheile zufallende Grundsteuer-Hauptsumme ist ohne An- 
rechnung auf den im §. 3 des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 fest- 
Kettellten Jahresbetrag von 10 Millionen Thaler vom 1. Januar 1875 ab als 
leibendes Kontingent (§. 3 a. a. O.) an die Staatskasse zu entrichten?). 
§. 12. Die Verwaltung des Grundsteuer-Katasters und aller damit zu- 
sammenhängenden besonderen Einrichtungen erfolgt in dem Kreise Meisenheim 
vom 1. Januar 1875 ab nach den dieserhalb für die Rheinprovinz bestehenden 
Bestimmungen. 
—. 
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) Ansprüche auf Grundsteuerentschädigungen finden ferner nicht statt. Die ge- 
leisteten Entschädigungen sind nach Maßgabe der §§. 18ff. Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung dir. Staatssteuern an die Staatskasse zurückzuzahlen, §. 17 das. 
2) Der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzt, §. 1 Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
	        
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