Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 511 
4. die nach dem Gesetz vom 1. August 1855 (G. S. S. 579) oder nach 
früheren Spezialverträgen den Städten an Stelle der Verpflichtung zur Tra- 
gung der Kriminalkosten auferlegten Renten; 
5. der bisher an die Kämmereikasse in der Stadt Erfurt entrichtete, so- 
genannte Realgeschoß (Gesammtbetrag der jetzigen städtischen Grundsteuer); 
6. in den beiden westlichen Provinzen die Grundsteuer, welche nach Maß- 
gabe der Katastralerträge auf die Gebäude und auf die zu denselben gehö- 
rigen Hofräume und Hausgärten (F. 1 des im §. 1 erwähnten Gesetzes) ver- 
anlagt 5h 
72). diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Land- 
wirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der Wirthschafts- 
geräthe, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind; nicht minder solche zu 
grwerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung von 
rennmaterialien und Rohstoffen, sowie als Stallung für das lediglich zum 
Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen; · 
82).diezuEntwässeruugs-oderBewässerungsanlagendienendenunbe- 
wohnten Gebäude. 
§. 42). Die Veranlagung der Gebäudesteuer erfolgt dergestalt, daß jedes 
der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe seines jährlichen Nutzungs- 
werthes zu einer der in dem anliegenden Tarif bestimmten Steuerstufen ein- 
geschätzt wird. 
Trifft der ermittelte Nutzungswerth zwischen zwei Stufen, so wird das 
Gebäude zu der geringeren eingeschätzt. 
§. 54). Die Steuer beträgt jährlich: 
1. für Gebäude, welche vorzußeweise zum Bewohnen und nur in An- 
sehung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kauf= und Kram- 
läden, Werkstätten u. s. w. benutzt werden (ferner für Schauspiel-, Ball-, 
Bade-, Gesellschafts-Häuser und ähnliche Gebäude) vier vom Hundert des 
Nutzungswerthes; 
2. für solche Gebäude, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Ge- 
werbebetriebe dienen, namentlich für Fabriken und Manufakturgebäude, Ziegel-, 
Kalk= und Gypsbrennereien, für Brauereien und Brantweinbrennereien, für 
Hammer= und Hüttenwerke, Schmieden und Schmelzöfen, Dampf-, Wasser- 
und Windmühlen, desgleichen für solche, nicht zur Benutzung für die Land- 
wirthschaft und Fabriken (§. 3 Nr. 7) bestimmte Keller, Speicher, Remisen, 
Scheunen und Ställe, welche als selbständige Gebäude betrachtet werden müssen, 
zwei vom Hundert des Nutzungswerthes. Bei den genannten Gebäuden kommt 
jedoch nur der Miethswerth des räumlichen Gelasses, ohne Rücksicht auf die 
damit verbundenen Triebwerke oder die darin befindlichen Maschinen oder Ge- 
räthschaften in Betracht. 
§. 6. In den Städten, sowie in denjenigen ländlichen Ortschaften, in welchen 
eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung 
benutzt wird, ist der Nutzungswerth (§. 4) der steuerpflichtigen Gebäude mit 
Einschluß der zu diesen gehörigen Hofräume und Hausgärten (§. 1 des im 
8. 1 erwähnten Gesetzes) nach dem mittleren jährlichen Miethswerth derselben 
  
1) Bezüglich der Befreiungen von der Gebäudestener find jetzt 88. 24, 26 Komm. 
2bg. Ges. 14. Juli 1893 maßgebend; vergl. §§. 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 wegen 
Aufhebung dir. Staatssteuern. 
)) Im Rahmen der vom Staate für die Zwecke der kommunalen Besteuerung 
diter zu veraniagenden Grund- und Gebäudesteuer werden die unter Nr. 7 und 8 
czeichneten Gebäude auch ferner nicht veranlagt. Der Gemeinde gegenüber find fie 
Eer ses insoweit steuerfrei, als sie unter die Ausnahmen des §. 24 Komm. Abg. 
sallen. 
Vergl. Beranl. Grunds. 7. Mai 1892 §8. 15—21. Z 
n 9) Vergl. Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 88. 27 —80. Maßgebend ist der Brutto- 
ste Sungswerth. Wegen der Einheit der Gebäude vergl. das. 88. 31—33, wegen der 
Enerpflichtigen Eigenthümer §. 34. 
Vergl. Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 s§. 22—26.
	        
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