512 Abschnitt XXXV. Gebäudestener.
festzustellen und letzterer nach den durchschnittlichen Miethspreisen abzumessen,
welche innerhalb der dem Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen zehn
Jahre in der Stadt oder Ortschaft bedungen worden sind 0.
§. 72). In den übrigen ländlichen Ortschaften sind, insoweit aus wirk-
lichen Miethspreisen ein zureichender Anhalt für die Feststellung des Nutzungs-
werthes der Gebäude nicht zu gewinnen ist, zu diesem Behuf neben der Größe,
Bauart und Beschaffenheit der Gebäude und neben der Größe und Beschaffen-
heit der zu den Gebäuden gehörigen Hofräume und Hausgärten G. 1 des im
§. 1 erwähnten Gesetzes) auch die Gesammtverhältnisse der zu denselben gehö-
rigen ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen.
In der Regel sind: »
1. die Wohngebäude, welche zu ländlichen Grundstücken von so geringem
Ertrage gehören, daß deren Besitzer zu ihrem Unterhalt noch anderweiten Ver-
dienst durch Tagelohn oder diesem ähnliche Lohnarbeit suchen müssen, ingleichen
die Wohngebäude der kleinen Handwerker, Fabrikarbeiter u. s. w. in eine der
Stufen 1—6 einzuschätzen;
2. die Wohngebäude, welche zu solchen selbständigen ländlichen Besitzungen
gehören, deren wirthschaftlicher Reinertrag nach ungefährer Schätzung durch-
schnittlich weniger als Eintausend Rthlr. jährlich beträgt, zu den Stufen 7—22;
3. die Wohngebäude, welche zu solchen größeren ländlichen Besitzungen
gehören, deren wirthschaftlicher Retnertrag auf Eintausend Rthlr. jährlich oder
darüber geschätzt wird, zu den Stufen 17—37 des Tarifs zu veranlagen.
Diese Wohngebäude dürfen niemals in eine höhere Stufe eingeschätzt
werden als Wohngebäude von gleicher Größe, Bauart und Beschaffenheit in
den nächst belegenen Landstädten.
§. 82). Bei der Veranlagung der Gebäude in den im §S.7 gedachten Ort-
schaften sind außerdem nachstehende Vorschriften zu beachten:
1. zu der ersten Stufe des Tarifs sind in der Regel die Wohngebäude
von geringem Werthe einzuschätzen, zu welchem gar keine oder nur kleine
Grundstücke von geringem Ertrage gehören und welche nur für Eine Familie
Wohnungsräume darbieten;
2. gehören zu einer ländlichen Besitzung mehrere Wohngebäude, so wird
nur das Hauptwohngebäude zu der, den Gesammtverhältnissen der Besitzung
entsprechenden Stufe des Tarifs eingeschätzt. Die übrigen zu derselben Be-
sitzung gehörenden Wohngebäude, wie Pächter-, Inspektoren-, Hofmeister-,
Försterwohnungen, Gesinde-, Tagel5hner, Drescherhäuser u. s. w. sind mit
Berücksichtigung ihres Umfangs und ihrer Wohnungsräume zu einer der
Stufen von 1—6 einzuschätzen. Eine über diese Sätze hinausgehende Be-
steuerung nach dem Miethswerthe ist bei solchen Gebäuden nur dann zu-
lässig, wenn dieselben an Personen vermiethet werden, welche weder zur Be-
wituncherung der Besitzung bestimmt sind, noch im Dienste des Besitzers der-
elben stehen;
3. solche Land= und Gartenhäuser, welche nur zum Sommeraufenthalt
bestimmt sind, werden ohne Rücksicht auf den Umfang und Ertragswerth der
dazu gehörigen nutzbaren Ländereien nach Maßgabe ihrer Größe, Bauart und
Einrichtung eingeschätzt; »
4. die außer den Wohngebäuden der Steuer unterliegenden, im §. 5 zu
1 und 2 bezeichneten Gebäude, ingleichen die zu anderen, als den in Ver-
bindung mit Landwirthschaft betriebenen Fabriken und ähnlichen Anlagen
ehörigen Wohngebäude, werden in diejenige Stufe eingeschätzt, in welche die
Hebän e von derselben Art und von gleichem oder ähnlichem Umfange in
denjenigen Städten eingeschätzt sind, welche zum Zwecke der Vergleichung na
Anhörung des Provinziallandtages für jeden Kreis bezeichnet werden;
1) Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 s§. 35—40; Allg. Verf. 12. April 1892,
betr. die Ordnung des Verfahrens bei der zweiten Gebäudesteuerrevifion, Drucks-
A. H. 1895 zu Nr. 140 S. 10. Nr. VII, X. ’
2) Veranl. Grunds. 7. Mai 1892 88. 41—61; Veranlagung der gewerbliche
Gebäude das. §§. 62—05. Allg. Verf. 12. April 1892 Nr. VIII, IX, XI, XV.