518 Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
1. die nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 263 und 317)
sowie nach den hierzu ergangenen ergänzenden und abändernden Gesetzen ver-
anlagte Grund= und Gebäudesteuer,
2. die nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) veranlagte
Gewerbe= und Betriebssteuer.
§. 2. Ferner werden außer Hebung gesetzt:
I. die von den Bergwerken in den älteren rechtsrheinischen Landestheilen
zu entrichtende Aufsichtssteuer und Bergwerksabgabe (Gesetz über die Besteuerung
der Bergwerke für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der auf
dem linken Rheinufer belegenen Landestheile, vom 12. Mai 1851, §. 8, G. S.
Gesetz, die Bergwerksabgaben betreffend, vom 20. Oktober 1862, §. 4,
A. S. S. 351),
2. die in den übrigen Landestheilen zu entrichtende Bergwerksabgabe (Ge-
setz, die Bergwerksabgaben betreffend, vom 20. Oktober 1862, §. 6; Verord-
nungen für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, vom 8. Mai
1867, Art. XXI, G. S. S. 601, für das Gebiet des vormaligen Kurfürsten-
thums Hessen, die Stadt Frankfurt und die vormals Königlich bayerischen
Gebietstheile, vom 1. Juni 1867, Art. XVII, G. S. S. 770, für das vor-
malige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich hessischen Landestheile
und die vormalige Landgrafschaft Hessen-Homburg einschließlich des Ober-
mtsbefirts Meisenheim, vom 1. Juni 1867, Art. 1 §. 2, G. S. S. 802;
Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berg-Gesetzes vom 24. Juni
1865 in das Gebiet des Herzogthums Lauenburg, vom 6. Mai 1868, Art. VII,
Officielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg für 1868 Nr. 36;
Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berg-Gesetzes vom 24. Juni
1865 in das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein, vom 12. März
1869, Art. IX, G. S. S. 453)10.
§. 3. Die Vorschriften der in §§. 1 und 2 bezeichneten Gesetze bleiben,
soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz und in dem Kommunalabgaben-Gesetz
Abweichendes bestimmt ist, in Kraft.
Die Veranlagung und Verwaltung der Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer wird, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz Abweichendes bestimmt
ist, unter Aufrechterhaltung der dieserhalb bestehenden gesetzlichen Einrichtungen
vom Staat für die Zwecke der kommunalen Besteuerung ausgeführt:). Die
landständische Mitwirkung bei der Verwaltung der Grundsteuer innerhalb des
kommunalständischen Verbandes der Oberlausitz (Gesetz, betreffend die definittve
Unterverthetlung und Erhebung der Grundsteuer u. s. w., vom 8. Februar 1857
§. 49, G. S. S. 185) wird hierdurch nicht berührt.
§. 4. Die Veranlagung (8. 3) ist auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude
und Gewerbebetriebe auszudehnen, welche von der entsprechenden Staatssteuer
freigeblieben, aber gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes
der Kommunalsteuerpflicht unterworfen sind., d
Für die Veranlagung gelten, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz un
in dem Kommunalabgaben-Gesetz Abweichendes bestimmt ist, die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften, welche bei der Heranziehung zu den entsprechendee
Staatssteuern anzuwenden gewesen sein würden. Insbesondere sind gegen die
Veranlagung dieselben Rechtsmittel zulässig, mit denen die Veranlagung de
entsprechenden Staatssteuer hätte angefochten werden können.
1) Die Rechtsverhältnisse der Privatregalberechtigten und -Verpflichteten, soweit
Privatbergregale bestehen, sind durch das Gesetz nicht berührt, Mot. S. 14ff. Vergt-
§. 250 Berg. Ges. 24. Juni 1865. Nicht außer Hebung gesetzt ist die Eisenbahn
abgabe. Diese bildet seit dem 1. April 1895 neben der Wandergewerbesteuer r
einzige staatliche Ertragssteuer.
2) Hinsichtlich der Bergwerksabgaben ist dies nicht der Fall. 894
2) §§. 24, 26 Abs. 4, 28, 2—6 das. Vergl. ferner Zus. Best. 6. März 1804
zu den Geschäftsanweisungen für die Katasterverwaltung und Zus. Best. 5-März Ver.
zur Ausf. Anw. zur Gewerbesteuer; ferner Kat. Anw. 21. Febr. 1896 wegen
anlagung der Gebäudesteuer.