520 Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher nach den Bestimmungen des Kommu-
nalabgaben-Gesetzes das entsprechende Steueraufkommen zusteht.
§. 10. Die Bestimmungen im §. 81 des Gewerbesteuer-Gesetzes vom
24. Juni 1891 werden aufgehoben. Z„
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist nicht der Hebestelle
(5. 58 Abs. 1 a. a. O.), sondern dem Vorsitzenden des für die Veranlagung
zuständigen Steuerausschusses anzuzeigen.
§. 11. Die Hebung und Beitreibung der Grund-, Gebäude= und Ge-
werbesteuer liegt derjenigen Gemeinde ob, welche nach den Bestimmungen des
Kommunalabgaben-Geseses zum Bezuge des entsprechenden Steueraufkommens
erechtigt ist).
Die Ausfälle treffen die Gemeindekasse. Die Ermächtigung zum Erlasse
und zur Ermäßigung veranlagter Steuern (Gesetz, betreffend den Erlaß oder
die Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von Ueberschwemmungen, vom
15. April 1889, §. 1 Nr. 1, G. S. S. 99, Gewerbesteuer-Gesetz vom 24. Juni
1891, d. 44, 45) geht auf die Gemeinden über?).
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ansprüche der Gemeinden auf Mit-
verwaltung ihrer Kassen durch staatliche Kassenbeamte (Gemeinde-Ordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, §§. 79, 106, G. S. S. 523, Land-
gemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856, §§F. 44, 73,
G. S. S. 265) werden aufgehoben).
§. 12. Die auf die Betriebssteuer bezüglichen Vorschriften des Gewerbe-
steuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 gelangen nach Maßgabe folgender Bestim-
mungen zur Anwendung:
1. Erstreckt sich ein betriebssteuerpflichtiges Gewerbe über mehrere Kreise,
so ist für jeden dieser Kreise die Hälfte der im §. 60 Nr. 1 und 2 a. a. O.
bestimmten Steuersätze zu entrichten. Auf die im §. 60 Abs. 2 a. a. O. ) be-
zeichneten Betriebsstätten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
2. Die Betriebssteuer wird in den Landkreisen vom Landrath, in den
Stadtkreisen vom Gemeindevorstande, in Berlin von der Direktion für die Ver-
waltung der direkten Steuern festgestellt.
Diesen Behörden stehen auch die Befugniß zur Herabsetzung der Be-
“¾p#v-’ gemäß F§. 61 und die anderweite Feststellung gemäß §. 65 Abs. 2
a. a. O. zu.
3. Die Betriebssteuer ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Behändigung
der Steuerzuschrift in einer Summe zu entrichten.
Die im 8. 61 a. a. O. bezeichneten Steuerpflichtigen haben die Steuer
vor Eröffnung des Betriebes zu entrichten, oder, falls bis dahin die Steuer-
zuschrift noch nicht behändigt ist, einen von dem Gemeinde-(Guts-) Vorstande
zu bestimmenden Geldbetrags) bei der gleichzeitig zu bezeichnenden Kasse zur
1) Vergl. Komm. Abg. Ges. §s. 24, 28, 32, 33, 35, 41, 47—52.
2) Nach den Motiven (S. 27) werden die Ermächtigung des Finanzministers
gemäß §. 1, 2 Ges. 15. April 1889 (G. S. S. 99) zur Versetzung der durch Ueber-
schwemmung beschädigten Grundstücke in die entsprechende niedrigere Klasse des Klassi-
fikationstarifes ebenso, wie die Erlasse von Gebäudesteuer in den Fällen des §5. 19, 3—5
Gebändesteuer-Ges. 21. Mai 1861 und die der Bezirksregierung zustehende Ermäch-
tigung zur Abgangstellung gemäß §. 58 Abs. 2 Gewerbesteuer-Ges. 24. Juni 1891
durch §. 11 Abs. 2 nicht berührt, da diese Fälle einen Theil der vom Staate fort-
zuführenden Veranlagung darstellen. Im Gegensatze hierzu bestimmt Art. 13 der
Zusatz-Best. zur Kat. Anw. 6. März 1894, daß in den Fällen des §. 19,4, 5 Ge-
bäudesteuer-Ges. 24. Mai 1861 die Erlasse durch die Gemeinde erfolgen. LeNteres
ist richtig, da es sich in diesen Fällen nicht, wie in §. 19, 3z, um einen Theil der
fortzuführenden Veranlagung handelt.
3) Für die entbehrlich gewordenen Beamten im Bereiche der Verwaltung der
direkten Steuern ist staatlich nach Möglichkeit gesorgt worden. Vergl. Ges. 1. April
1895 (G. S. S. 87).
4) D. s. Betriebe, die alkoholhaltige Getränke verabfolgen.
5) Der aber den vollen Steuerbetrag nicht übersteigen darf, Mot. S. 31.