Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 521 
Deckung der Steuer zu hinterlegen, widrigenfalls ihnen die Ausübung des Be- 
triebes nach Maßgabe des §. 63 a. a. O. untersagt werden kann. 
§. 13. Die Gemeinden (Gutsbezirke) haben die Betriebssteuer in den ver- 
anlagten Beträgen (F. 12) von den Pflichtigen ihres Bezirks zu erheben. 
Die Gemeinden (Gutsbezirke) der Landkreise haben die erhobenen Beträge 
am Schlusse eines jeden Vierteljahrs an die Kreis-Kommunalkasse abzuführen. 
Sofern die Gemeinden nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben- 
Gesetzes 1) besondere Betriebssteuern eingeführt haben, müssen sie denjenigen Be- 
trag, welcher sich bei Anwendung der Bestimmungen der §§. 60 bis 69 des Ge- 
werbesteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 und des §. 12 des gegenwärtigen Ge- 
setzes ergeben würde, an die Kreis-Kommunalkasse abführen. 6 
Die Kreise haben das ihnen zufließende Aufkommen ber Betriebssteuer 
(Abs. 2 und 3) zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden. 
§. 14. Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung der Steuern (§. 3 
Abs. 2, §. 4) werden, soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei über- 
tragenen Geschäfte entstehen, aus der Staatskasse bestritten. 
Das Aufkommen an Gebühren, Kosten und Strafen im Bereich der Grund-, 
Gebäude= und Gewerbe= (Betriebs-) Steuer fließt in die Staatskasse. 
Sofern im Bereich der Katasterverwaltung die Ausführung von Neu- 
messungen ganzer Gemarkungen oder größerer Theile von solchen seitens einer 
emeinde oder der betheiligten Grundbesitzer beantragt wird, oder vorzugsweise 
er Gemeinde oder den betheiligten Grundbesitzern zum Vortheil gereicht, kann 
die Ausführung nach Bestimmung des Finanz-Ministers von der Entrichtung 
eines seitens der Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer zu leistenden 
Beitrags zu den Kosten der Neumessung abhängig gemacht werden?). 
§. 15. Die Kosten der Hebung und Beitreibung der Steuern (88. 11, 13) 
sind von den Gemeinden zu tragen?). 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Grundsteuer- 
pflichtigen zur Entrichtung von Beischlägen behufs Bestreitung von Elementar-= 
erhebungskosten (Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Jan. 
1839, §§. 2a, 3; Gesetz vom 11. Februar 1870, §. 11) werden aufgehoben. 
S. 16. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche der Gemeinden 
(Gutsbezirke) auf den Bezug von Vergütungen für die bei Veranlagung der 
ewerbesteuer und der Einkommensteuer ihnen übertragenen Geschäfte (Gewerbe- 
teuer-Gesetz vom 24. Juni 1891, §. 75 Abs. 1; Einkommensteuer-Gesetz vom 
24. Juni 1891, §. 73 Abs. 1) treten außer Kraft. 
Durch Königliche Verordnung") kann den Gemeinden und selbständigen 
. 
1) §§. 28, 29, 58 das. 
1) Der Betheiligte kann aber niemals gegen seinen Willen zu einer Zahlung ge- 
zwungen werden; im Ablehnungsfalle unterbleibt eben die Vermessung, Mot. S. 32. 
fu :) Abs. 1 findet auch Anwendung auf die Betriebssteuer, die von den Gemeinden 
R die Kreise zu erheben und ohne Abzug von Hebegebühren an die Kreis-Kommu= 
aallassen abzuführen ist, Mot. S. 32. Vergl. Art. 11 Zusatz-Best. zur Kat. Anw. 
März 1894 und Abschn. IX. Zusatz-Best. zur Gew. St. Anw. 5. März 1894. 
!) Vd. 22. Jan. 1894 wegen Verpflichtung der Gemeinden und 
utsbezirke zur Erhebung der direkten Staatssteuern u. s. w. 
des Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund 
1997. 16 Abs. 2 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern, vom 14. Juli 
d. 5 (G. S. S. 119) für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß 
c Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt: " 
ab d ##. Den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken wird vom 1. Aoril 1895 
din Tie Verpflichtung auferlegt, in ihren Bezirken die Einzelerhebung der sämmtlichen 
rekten Staatssteuern, der Domänen-, Rentenbank= und Grundsteuerentschädigungs- 
ohmwen, sowie die Abführung der erhobenen Beträge an die zuständigen Staatskassen 
ne Vergütung zu bewirken. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Eisenbahnabgabe. 
nißerr # Für Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern kann von den Mi- 
du ern der Finanzen und des Innern ein späterer, als der im §. 1 bezeichnete Zeit- 
nkt, jedoch nicht über den 1. April 1900 hinaus bestimmt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.