526 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
In den Fällen des §. 19 Abs. 3 bleibt die Vertheilung ausgeschlossen.
§. 26. Insoweit nicht in den §§. 24, 25 ein Anderes bestimmt ist, regeln
sich die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und Tilgungs-
renten nach den entsprechenden Vorschriften in den §§. 18 bis 27 des Ge-
setzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (G. S.
Er 112) mit der Maßgabe, daß die Bezirksregierung an die Stelle der Renten-
ank tritt.
§. 27. Die sämmtlichen, behufs Rückerstattung von Kapitalien nebst
Zinsen (§§. 18 bis 25) im Laufe eines jeden Rechnungsjahres gezahlten Be-
träge werden zum Zwecke der Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf
eines entsprechenden Betrages von Schulddocumenten der Staatsschulden-
tilgungskasse überwiesen. Z
§. 28. Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus
landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände, vom 14. Mai
1885 (G. S. S. 128) tritt außer Kraft.
Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen für das Rechnungs-
jahr 1894/95 zu überweisenden Summen noch nicht empfangen oder über die
Verwendung dieser Summen noch keine endgültige Entscheidung getroffen haben,
kommen die Vorschriften jenes Gesetzes auch ferner zur Anwendung.
§. 29. Die Bestimmungen der §§. 1 bis 27 finden auf die Hohenzollern-
schen Lande keine Anwendung.
Die Umgestaltung des Systems der direkten Steuern in diesen Landen
bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die Hohenzollernschen
Lande vom 1. April 1896 ab ein fester Jahresbetrag von 62020 Mark aus
der Staatskasse überwiesen.
Dieser Betrag wird nach den Verhältnissen der durch die letztvorangegangene
Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt.
Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu.
§. 30. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1895, jedoch
nur gleichzeitig mit dem Kommunalabgaben-Gesetz und dem Ergänzungssteuer-
Gesetz in Kraft; die Bestimmungen der §§. 7, 10 Abs. 1, §. 11 Abs. 3, S. 14
e 3, §§. 17, 25 Abs. 1 gelangen mit dem Tage der Verkündigung zur
eltung.
Die Veranlagung für die Zwecke der kommunalen Besteuerung (§. 3 Abs. 2,
8. 4) erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst für das Rechnungs-
jahr 1895/96.
Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den 88. 1, 2 be-
zeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Bestimmungen
zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Nachsteuern und Strafen im
Bereiche der Grund-, Gebäude= und Gewerbe= (Betriebs-) Steuer.
§. 31. Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Ergänzungsstener-Gesetz.
Vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 134)1).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2rc. verordnen
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Um-
fang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel
Helgoland, was folgt: « «
§.1.Vom1.Apri11895abwirdemeErgänzungssteuernachMaßgabe
der folgenden Bestimmungen erhoben.
1) Kommentare von Strutz, 3. Aufl., Berlin 1895; Gauß, Berlin 1894.
Ausf. Anw. 3. April 1894 und (gleichzeitig 3. Theil der Ausf. Anw. zum
gink St.0.) 31. Aug. 1894. Technische Anleitung zur Bermögensschätzung
. Dez.