Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

526 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
In den Fällen des §. 19 Abs. 3 bleibt die Vertheilung ausgeschlossen. 
§. 26. Insoweit nicht in den §§. 24, 25 ein Anderes bestimmt ist, regeln 
sich die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und Tilgungs- 
renten nach den entsprechenden Vorschriften in den §§. 18 bis 27 des Ge- 
setzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (G. S. 
Er 112) mit der Maßgabe, daß die Bezirksregierung an die Stelle der Renten- 
ank tritt. 
§. 27. Die sämmtlichen, behufs Rückerstattung von Kapitalien nebst 
Zinsen (§§. 18 bis 25) im Laufe eines jeden Rechnungsjahres gezahlten Be- 
träge werden zum Zwecke der Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf 
eines entsprechenden Betrages von Schulddocumenten der Staatsschulden- 
tilgungskasse überwiesen. Z 
§. 28. Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus 
landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände, vom 14. Mai 
1885 (G. S. S. 128) tritt außer Kraft. 
Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen für das Rechnungs- 
jahr 1894/95 zu überweisenden Summen noch nicht empfangen oder über die 
Verwendung dieser Summen noch keine endgültige Entscheidung getroffen haben, 
kommen die Vorschriften jenes Gesetzes auch ferner zur Anwendung. 
§. 29. Die Bestimmungen der §§. 1 bis 27 finden auf die Hohenzollern- 
schen Lande keine Anwendung. 
Die Umgestaltung des Systems der direkten Steuern in diesen Landen 
bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. 
Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die Hohenzollernschen 
Lande vom 1. April 1896 ab ein fester Jahresbetrag von 62020 Mark aus 
der Staatskasse überwiesen. 
Dieser Betrag wird nach den Verhältnissen der durch die letztvorangegangene 
Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. 
Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu. 
§. 30. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1895, jedoch 
nur gleichzeitig mit dem Kommunalabgaben-Gesetz und dem Ergänzungssteuer- 
Gesetz in Kraft; die Bestimmungen der §§. 7, 10 Abs. 1, §. 11 Abs. 3, S. 14 
e 3, §§. 17, 25 Abs. 1 gelangen mit dem Tage der Verkündigung zur 
eltung. 
Die Veranlagung für die Zwecke der kommunalen Besteuerung (§. 3 Abs. 2, 
8. 4) erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst für das Rechnungs- 
jahr 1895/96. 
Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den 88. 1, 2 be- 
zeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Bestimmungen 
zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Nachsteuern und Strafen im 
Bereiche der Grund-, Gebäude= und Gewerbe= (Betriebs-) Steuer. 
§. 31. Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Ergänzungsstener-Gesetz. 
Vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 134)1). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2rc. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Um- 
fang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland, was folgt: « « 
§.1.Vom1.Apri11895abwirdemeErgänzungssteuernachMaßgabe 
der folgenden Bestimmungen erhoben. 
1) Kommentare von Strutz, 3. Aufl., Berlin 1895; Gauß, Berlin 1894. 
Ausf. Anw. 3. April 1894 und (gleichzeitig 3. Theil der Ausf. Anw. zum 
gink St.0.) 31. Aug. 1894. Technische Anleitung zur Bermögensschätzung 
. Dez.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.