Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 531
fügungen Personen zugewendet sind, die zum Hausstande des Erblassers
gehört und in einem Dienstverhältniß!) zu demselben gestanden haben.
§. 8. Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen:
1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen mit
Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche zur Bestreitung der lau-
fenden Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden)),
2. der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideikommiß-
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altentheile und sonstigen
periodischen, geldwerthen Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im
§. 7 zu c Abs. 1 zutreffen,
insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Vermögenstheilen haften,
welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (F. 4 II.).
Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im §. 2 II. zu a und b be-
zeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen Schulden u. s. w. abzugs-
fähig, welche auf diesen Vermögenstheilen haften oder für deren Erwerb auf-
genommen sind.
Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuerbaren und nicht steuer-
aren Vermögenstheilen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Ver-
hältnisse dieses Theiles zu dem Gesammtvermögen in Abzug.
2. Werthbestimmung.
§. 9. Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird
der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der
Veranlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nach-
ehenden etwas anderes bestimmt ist2) ) ).
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1) Gemeint ist wohl nur das Dienstverhältniß der gemeinen Dienstboten und
er Hausoffizianten im Sinne von A. L. R. II. 5.
) Der F. 8 betrifft lediglich diejenigen Schulden und Werthe, die — um das
reine (steuerbare) Vermögen zu finden — von dem anderwärts bereits ermittelten
esammtwerthe des Aktivvermögens abzusetzen sind. Vergl. Erk. O. V. G. 6. Juni
und 4. Juli 1896 (Pr. V. Bl. XIX. 10).
8 *!) Der gemeine Werth ist derjenige, den ein Vermögensgegenstand für jeden
usitzer haben kann.
a Der Werth von Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten, die einem jeden Besitzer
chätzbar sind, wird dem gemeinen Werthe beigerechuet.
st Der durch besondere Umstände bedingte außerordentliche Werth eines Gegen-
andes oder der Werth der besonderen Vorliebe, wie er aus zufälligen Eigen-
gasten oder Verhältnissen entsteht, die dem Gegenstande in der Meinung oder nach
6e persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Besitzers einen Vorzug vor anderen
egenständen gleicher Art beilegen, bleiben unberückfichtigt.
Zei Maßgebend für die Feststellung des Vermögensbestandes und Werthes ist die
e * der Veranlagung. Als solche gilt für die ordentliche Hauptveranlagung
zei eitraum vom Beginne der Frist für die Abgabe der freiwilligen Vermögensan-
biehen (Art. 36) bis zum Beginne derjenigen Periode (. 37 des Ges.), für welche
zeln eranlagung erfolgt. Innerhalb dieser Grenzen ist für die Veranlagung des ein-
eren Steuerpflichtigen der zur Zeit des betreffenden Veranlagungsaktes bekannte
emögensstand bestimmend. "
Verant bei Abgabe der Vermögensanzeige oder bei der Beschlußfassung über die
anlan agung bereits bekannt, daß vor oder mit dem Beginne der bezeichneten Ver-
des Bügsperiode (1. April) rechnungsmäßig nachweisbare Aenderungen im Bestande
Trmögens eintreten werden, so find dieselben zu berücksichtigen.
dieser en bie zum 1. April des betreffenden Jahres nicht berücksichtigte Aenderungen
ere rt ein, so kann eine entsprechende Berichtigung der Veranlagung im Wege
echtsmittel (Berufung, Beschwerde) beansprucht werden.
oder V dem Beginne der Veranlagungsperiode (1. April) eintretende Vermehrungen
38eminderungen des Vermögens finden nur nach Maßgabe der Vorschriften
39 des Gesetzes Berücksichtigung, Ausf. Anw. Art. 5, 1 und 2.
selb ) Unter den einzelnen Theilen sind die wirthschaftlich nicht zusammengehörigen
ändigen Bestandtheile des Vermögens zu verstehen, z. B. die verschiedenen
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