48 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn.
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder
solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen
erfolgen. Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, mit
Ausnahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit
nicht der Bundesrath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen
von Gewerbetreibenden Ausnahmen zulässt, ohne vorgängige ausdrückliche Auf-
forderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Per-
sonen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art
Verwendung fiuden.
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des §. 56 Abs. 3 entprechende
Anwendungt). ç
§. 44 a. Wer in Gemäßheit des §. 44:) Waarenbestellungen aufsucht oder
Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer ) Legitimationskarte, welche auf den Antrag
des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder-
lassungsort zuständigen") Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalender-
jahres und den Umfang des Reiches ausgestellt wird. Die Legitimationskarte
enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder
der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des
Gewerbebetriebes. Z„ Z »
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zu-
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im
Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legiti-
mationskarte einzustellen. Z
Die Legitimationskarte ist zu versagen?), wenn bei demsenigen, für welchen
sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57b
Ziff. 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt (vergl. §. 117 des Zust. Ges.).
Die Tegitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat,
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden ge-
wesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben
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Zu Anmerkung 7 auf S. 47.
und Korallen Großhandel treiben. 2. Weinhändler find befugt, auf Grund der nach
## 44 a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer ge-
werblichen Niederlaffung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in
ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Be-
stellungen auf Wein (Traubenwein einschl. Schaumwein) bei anderen Personen zu
suchen, als bei Kaufleuten und solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren
der angebotenen Art Berwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten,
als in deren Geschäftsräumen. Das GSleiche gilt für den Handel mit Erzeugnissen
der Leinen- und Wäschefabrikation und mit Nähmaschinen.
1) Eingefügt durch l 0 gus. 1896 (R. G. Bl. S. 686). Das Detailreisen
ist hierdurch erheblich eingeschränkt.
s big urch r-. früher folgenden Worte „Abs. 1 und 2" sind durch Art. 10 Ges.
6. Aug. 1896 ichen. · »
Will aesteichen. mehrere Firmen aus verschiedenen Verwaltungsbezirken
vertreten, so bedarf es für ihn der Ausstellung mehrerer Legitimationskarten, wenn
nicht die betheiligten Behörden über die Ausstellung einer gemeinschaftlichen Karte sich
verständigen sollten. Vertritt er einzelne Firmen ohne entsprechende Legitimations-
karte, so macht er sich nach §. 148 Ziff. 5 straffällig, Mot. S. 37.
*!) D. h. in den Stadtkreisen die städtischen Polizei-Behörden, Polizei- Präfidien
und Polizei-Direktionen und anderweit die Landräthe. Vergl. Anw. 4. Sept. 1869
Nr. 25 und 29. Dez. 1883 unter A. II. ½
*) Wegen Bersagung oder Zurücknahme der Legitimationskarte des §. 44 vergl.
s§. 117, 118 Zust. Ges., §. 2 Vd. 31. Dez. 1883. .
Die Zurücknahme kann auch dann erfolgen, wenn der Reisende in Wirklichkeit
selbständiger Gewerbtreibender ist, Erk. O. V. G. 18. Jan. 1892 (NReger XII. 245).