Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

48 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder 
solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen 
erfolgen. Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, mit 
Ausnahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit 
nicht der Bundesrath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen 
von Gewerbetreibenden Ausnahmen zulässt, ohne vorgängige ausdrückliche Auf- 
forderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Per- 
sonen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art 
Verwendung fiuden. 
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere 
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des §. 56 Abs. 3 entprechende 
Anwendungt). ç 
§. 44 a. Wer in Gemäßheit des §. 44:) Waarenbestellungen aufsucht oder 
Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer ) Legitimationskarte, welche auf den Antrag 
des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder- 
lassungsort zuständigen") Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalender- 
jahres und den Umfang des Reiches ausgestellt wird. Die Legitimationskarte 
enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder 
der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des 
Gewerbebetriebes. Z„ Z » 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der 
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zu- 
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im 
Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legiti- 
mationskarte einzustellen. Z 
Die Legitimationskarte ist zu versagen?), wenn bei demsenigen, für welchen 
sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen 
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57b 
Ziff. 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt (vergl. §. 117 des Zust. Ges.). 
Die Tegitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, 
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4 
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden ge- 
wesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben 
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Zu Anmerkung 7 auf S. 47. 
und Korallen Großhandel treiben. 2. Weinhändler find befugt, auf Grund der nach 
## 44 a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer ge- 
werblichen Niederlaffung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in 
ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Be- 
stellungen auf Wein (Traubenwein einschl. Schaumwein) bei anderen Personen zu 
suchen, als bei Kaufleuten und solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren 
der angebotenen Art Berwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten, 
als in deren Geschäftsräumen. Das GSleiche gilt für den Handel mit Erzeugnissen 
der Leinen- und Wäschefabrikation und mit Nähmaschinen. 
1) Eingefügt durch l 0 gus. 1896 (R. G. Bl. S. 686). Das Detailreisen 
ist hierdurch erheblich eingeschränkt. 
s big urch r-. früher folgenden Worte „Abs. 1 und 2" sind durch Art. 10 Ges. 
6. Aug. 1896 ichen. · » 
Will aesteichen. mehrere Firmen aus verschiedenen Verwaltungsbezirken 
vertreten, so bedarf es für ihn der Ausstellung mehrerer Legitimationskarten, wenn 
nicht die betheiligten Behörden über die Ausstellung einer gemeinschaftlichen Karte sich 
verständigen sollten. Vertritt er einzelne Firmen ohne entsprechende Legitimations- 
karte, so macht er sich nach §. 148 Ziff. 5 straffällig, Mot. S. 37. 
*!) D. h. in den Stadtkreisen die städtischen Polizei-Behörden, Polizei- Präfidien 
und Polizei-Direktionen und anderweit die Landräthe. Vergl. Anw. 4. Sept. 1869 
Nr. 25 und 29. Dez. 1883 unter A. II. ½ 
*) Wegen Bersagung oder Zurücknahme der Legitimationskarte des §. 44 vergl. 
s§. 117, 118 Zust. Ges., §. 2 Vd. 31. Dez. 1883. . 
Die Zurücknahme kann auch dann erfolgen, wenn der Reisende in Wirklichkeit 
selbständiger Gewerbtreibender ist, Erk. O. V. G. 18. Jan. 1892 (NReger XII. 245).
	        
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