Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

534 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
§. 12. Baares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichs- 
banknoten gelangen mit dem Nennwerthe, Silber und Gold in Barren, sowie 
fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerthe in Ansatz. 
Im Uebrigen sind Werthpapiere, wenn dieselben in Deutschland einen 
Börsencours) haben, nach diesen, andernfalls nach ihrem Verkaufswerthe zu 
veranschlagen. 
Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerthe 
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des §. 16 Abs. 4 oder 
andere Umstände 2) vorliegen, welche die Annahme eines von dem Neunwerthe 
abweichenden Verkaufswerthes begründen. 
§. 13. Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes von Nießbrauchsrechten, 
Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodischen 
Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der im §. 5 Nr. 1 vorgesehene Fa 
vorliegt, der Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe 
der folgenden Vorschriften zu Grunde zu legen: 
II. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25fache des 
einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, 
falls nicht die Vorschriften unter II. und III. Anwendung finden, oder ander- 
weite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 
12½ fache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen. 
II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen 
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwerth nach dem zur Zeit der 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 533. 
aber anderen Zwecken, z. B. als Wohngebäude, so muß der Werth des letzteren dem 
Grundvermögen hinzugerechnet werden. Stehen beide Theile dergestalt in baulichem 
Zusammenhange, daß eine getrennte Schätzung nicht ansführbar ist, so ist der Werth 
im ganzen zu ermitteln und nach Berhältniß des Umfanges der betreffenden Räumlich= 
keiten dem Grundvermögen bezw. dem gewerblichen Betriebskapitale zuzutheilen. 
Bei Steuerpflichtigen, welche innerhalb und außerhalb Preußens stehende Betriebe 
unterhalten, bleiben diejenigen Theile des gesammten Anlage= und Betriebskapitals 
außer Ansatz, welche auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb entfallen. 
Als solche gelten: 
a) die dem Betriebe außerhalb Preußens speziell gewidmeten Werthe, 
b) ein entsprechender Antheil an dem in keiner besonderen Beziehung zu den 
einzelnen Betriebsstätten stehenden, dem gesammten Betriebe dienenden Anlage= un 
Betriebskapital. Hierher gebören insbesondere die zur Verfügung der Geschäftsleitung 
als solcher stehenden Betriebs= und Reservefonds, Gebäude und Utensilien. Für die 
Berechnung dieses Antheils ist das Verhältniß maßgebend, welches zwischen den 
speziell dem preußischen und speziell dem außerpreußischen Betriebe gewidmeten 
Werthen besteht (vergl. oben zu a), Ausf. Anw. Art. 12. 
1) Die Anwendung des Börsencourses setzt voraus, daß für das betreffende Werth- 
papier an einer deutschen Börse amtlich ein Cours notirt wird. 
1. Findet die Notirung an mehreren Börsen statt, so richtet sich die Bestimmung 
der maßgebenden Börse nach dem Geschäftsgebrauch des Beranlagungsortes. 
2. Bei Anwendung der Börsencourse ist zu beachten, daß die Coursnotirung 
nicht überall nach gleichen Grundsätzen erfolgt, indem bei einzelnen Börsen im Col ⅛. 
zugleich die seit dem letzten Zinstermine laufenden Zinsen mitberechnet werden, ber 
anderen dagegen nicht. 
Werden der Vermögensberechnung die nach der ersteren Methode notirten Courft 
zu Grunde gelegt, so find die darin enthaltenen Zinsarten in Abzug zu bringen 
falls der Hesammtbetrag derselben für die Feststellung der Vermögensstufe von Be 
deutung ist. 
3. Der für die Bestimmung des Börsencourses maßgebende Zeitpunkt ergiebt gch 
aus den Borschriften Art. 5 Nr. 2 und 3, Ausf. Anw. Art. 15 IV. Daß der Conit 
nur „Brief“ ist, d. h., daß das Papier nur angeboten ist, ohne Käufer zu finden, T. 
unwesentlich. t- 
5) Beispielsweise, wenn eine Forderung unsicher oder mit Bezug auf ihren rech 
lichen Bestand oder ihren Betrag zweifelhaft ist, Ausf. Anw. Art. 15 I. 4 Abs.“
	        
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