Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 535 
Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren 
Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das . 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „ 
. 
V7 1 7lV 7’ 77 L 1 77 
J7 35 % !—- 45 1 J7 "br“ 14 7 
77. 45 77 10 10 55 "7 7½ v7y 1 2 7 
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« 65 1 77 77 75 7# » » 5 77 
7 75 77 5“ 7° 80 kr » » 3 77 
80 „ auf dgggd 2 „ 
der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der- 
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder 
Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II. vorzunehmende 
Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das 
Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die 
Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person. 
IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen 
oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige) 
unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfubes nach der beigefügten 
Hülfstabelle S. 547 zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außer- 
dem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der 
nach den Bestimmungen zu II. und III. zu berechnende Kapitalwerth nicht über- 
schritten werden 7. " 
V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrage oder ihrem Geld- 
werthe nach nicht feststehen, wird der Geldwerth des im letzten Leistungsjahre 
entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattge- 
funden hat, der Geldwerth des muthmaßlich für das laufende Jahr.2) zu ent- 
richtenden Betrages zu Grunde gelegt. 
§. 14. Vom Kapitalwerthe unverzinslicher befristeter Forderungen und 
Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in 
Abzug gebracht#. 
. 15. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Renten- 
versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien 
oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die 
Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswerthe 
in Anrechnung"#). 
  
1) Als Zeit der Veranlagung im Sinne der Vorschriften zu II. und IV. gilt 
der Tag, mit dem die ordentliche Veranlagung in Kraft treten soll, Ausf. Anw. 
Art. 18 Abs. 2. 
2) D. i. das Leistungsjahr, innerhalb dessen die Veranlagung stattfindet. 
2) Inwiefern Rückstände an Zinsen, Pächten und anderen periodischen Hebungen 
infolge ausdrücklicher oder stillschweigender Uebereinkunft die Natur von Kapital- 
orderungen angenommen haben und deshalb als solche anzusetzen sind, ist nach den 
Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurtheilen. Wird durch die vorliegenden 
mstände nicht eine andere Annahme begründet, so sind zweijährige oder noch ältere 
Rückstände sowie Rückstände, zu deren Zahlung der Schuldner rechtskräftig verurtheilt 
ist, den Kapitalforderungen gleichzustellen. Vergl. A. L. R. I. 11 §8. 819 —821, 
Ausf. Anw. Art. 15 II. Abs. 3. » 
«)NichtfälligeAusprüchesetzenvorauö,daßderTerminoderdasEretgmß, 
von dessen Eintritt der Anspruch auf die Zahlung des Kapitals oder der ersten Rente 
abhängt, noch nicht eingetreten ist; fie finden ferner überhaupt keine Anwendung auf 
Ansprüche aus einer Unfall- oder Krankenversicherung, sowie aus Versicherungen 
gegen Sachbeschädigung (Feuer., Vieh., Hagelversicherung u. s. w.). 
Die Anrechnung noch nicht fälliger Ansprüche erstreckt sich auf alle Arten 
er Lebens., Kapital, und Rentenversicherung. Auf die Anstalt, bei der die Ver- 
Achrung genommen ist und auf die Bezeichnung des Geschäftes kommt es dabei
	        
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