Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 535
Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren
Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das . 18 fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „
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der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der-
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder
Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II. vorzunehmende
Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das
Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die
Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen
oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige)
unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfubes nach der beigefügten
Hülfstabelle S. 547 zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außer-
dem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der
nach den Bestimmungen zu II. und III. zu berechnende Kapitalwerth nicht über-
schritten werden 7. "
V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrage oder ihrem Geld-
werthe nach nicht feststehen, wird der Geldwerth des im letzten Leistungsjahre
entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattge-
funden hat, der Geldwerth des muthmaßlich für das laufende Jahr.2) zu ent-
richtenden Betrages zu Grunde gelegt.
§. 14. Vom Kapitalwerthe unverzinslicher befristeter Forderungen und
Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in
Abzug gebracht#.
. 15. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Renten-
versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die
Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswerthe
in Anrechnung"#).
1) Als Zeit der Veranlagung im Sinne der Vorschriften zu II. und IV. gilt
der Tag, mit dem die ordentliche Veranlagung in Kraft treten soll, Ausf. Anw.
Art. 18 Abs. 2.
2) D. i. das Leistungsjahr, innerhalb dessen die Veranlagung stattfindet.
2) Inwiefern Rückstände an Zinsen, Pächten und anderen periodischen Hebungen
infolge ausdrücklicher oder stillschweigender Uebereinkunft die Natur von Kapital-
orderungen angenommen haben und deshalb als solche anzusetzen sind, ist nach den
Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurtheilen. Wird durch die vorliegenden
mstände nicht eine andere Annahme begründet, so sind zweijährige oder noch ältere
Rückstände sowie Rückstände, zu deren Zahlung der Schuldner rechtskräftig verurtheilt
ist, den Kapitalforderungen gleichzustellen. Vergl. A. L. R. I. 11 §8. 819 —821,
Ausf. Anw. Art. 15 II. Abs. 3. »
«)NichtfälligeAusprüchesetzenvorauö,daßderTerminoderdasEretgmß,
von dessen Eintritt der Anspruch auf die Zahlung des Kapitals oder der ersten Rente
abhängt, noch nicht eingetreten ist; fie finden ferner überhaupt keine Anwendung auf
Ansprüche aus einer Unfall- oder Krankenversicherung, sowie aus Versicherungen
gegen Sachbeschädigung (Feuer., Vieh., Hagelversicherung u. s. w.).
Die Anrechnung noch nicht fälliger Ansprüche erstreckt sich auf alle Arten
er Lebens., Kapital, und Rentenversicherung. Auf die Anstalt, bei der die Ver-
Achrung genommen ist und auf die Bezeichnung des Geschäftes kommt es dabei