Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
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3. weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter-
halten haben½), vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige,
insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag
von 20,000 Mark und das nach Maßgabe des Einkommensteuer-Gesetzes
zu berechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1200 Mark
nicht übersteigt.
III. Steuersätze.
1. Steuertarif.
§. 18. Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen von
mehr als bis einschließlich jährlich mehr als bis einschließlich jährlich
Mark Mark Mark Mark Mark Mark
6,000 8,000 3 28,000 32,000 14
8,000 10,000 4 32,000 36,000 16
10,000 12,000 5 36,000 40,000 18
12,000 14,000 6 40,000 44,000 20
14,000 16,000 7 44,000 48,000 22
16,000 18,000 8 48,000 52,000 24
18,000 20,000 9 52,000 56,000 26
20,000 22,000 10 56,000 60,000 28
22,000 24,000 11 60,000 70,000 30
24,000 28,000 12
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200,000 Mark für jede an-
gefangenen 10,000 Mark um je 5 Mark.
Hei Vermögen von mehr als 200,000 Mark bis einschließlich 220,000 Mark
beträgt die Steuer 100 Mark und steigt bei höherem Vermögen für jede ange-
fangenen 20,000 Mark um je 10 Mark.
2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse.
§. 19. Personen, deren Vermögen 32,000 Mark nicht übersteigt, werden,
wenn sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Mark
lährlich, wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens
mit einem um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer
verbleibenden Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen?).
Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des §. 19 des Einkommensteuer-
Gesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der
eranlagung auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei
Stufen ewährt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als
52,000 Mark beträgt.
IV. Veranlagung.
1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung.
S §. 20. Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der
teuerpflichtige gemäß §. 20 des Einkommensteuer-Gesetzes zur Einkommensteuer
zu veranlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen
ein würde.
.
) Die Freistellung in dem Falle zu c wird nicht schon durch die Gewährung
on Unterstützungen begründet, sondern setzt voraus, daß der Lebensunterhalt
ver minderjährigen Familienangehörigen, in Ermangelung eines dazu aus-
deichenden eigenen Einkommens derselben, in der Hauptsache thatsächlich von
en Steuerpflichtigen bestritten wird. .
G Unter dieser Voraussetzung aber macht es keinen Unterschied, ob die Leistung auf
Wund einer rechtlichen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung über-
miemen ist, Auef. Anw. Art. 19 I. 2 Abs- 2, 3. „Familienangehörige“ sind alle
Se dem Steuerpflichtigen durch Blutsverwandtschaft (auch uneheliche), Ehe oder
chwägerschaft verbundenen Personen, ferner angenommene und Pflegekinder.
) An Stelle der Steuersätze gemäß §. 18 in den Stufen von 6000—32,000 Mark