540 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbestimmung der steuerbaren Ver-
mögenstheile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-
(Guts-) Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Felge zu leisten
schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen (F. 31 des Ein-
kommensteuer-Ges.) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögensverhält-
nisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden und Beamte, mit Ausnahme
der Notare, haben die Einsicht aller die Vermögensverhältnisse der Steuerpflich-
tigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Er-
suchen Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche
Bestimmungen 1) oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der
Bücher, Akten u. s. w. der Sparkassen 5) ist nicht gestattet 3.
⅛!G 26. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Veranlagung dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Vermögen anzugeben
oder diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungs=
kommisston zur Schätzung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige).
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väterlicher Gewalt,
Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt.
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens-
anzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. Z
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Fristen und Formen, welche bei den Vermögensanzeigen zu bcobachten
sind, werden von dem Finanzminister bestimmt"). Die erforderlichen Formu-
lare werden kostenlos verabfolgt.
1) Z. B. in Ansehung des Staatsschuldbuchs, Ges. 20. Juli 1883 (G. S.
S. 120) §s. 2 Abs. 4 und des Reichsschuldbuchs, Ges. 31. Mai 1891 (R. G. Bl.
S. 321) §. 2 Abs. 5. — Bezüglich der von den Amtsgerichten den Steuerbehörden
zu machenden Mittheilungen vergl. Res. 15. Nov. 1894 (J. M. Bl. S. 314), erg.
durch Res. 24. Aug. 1895 (J. M. Bl. S. 263).
2) Auch zur Ertheilung von Auskunft über die Höhe der Einlagen sind die Spar-
kassen nicht verpflichtet, Res. 25. Jan. 1893 (M. 25 S. 15).
2) Ausf. Anw. Art. 26—31, 37.
4) In dieser Hinsicht wird folgendes bestimmt:
1. Die Vermögensanzeige ist innerhalb des in der öffentlichen Aufforderung zur
Stenererklärung (Art. 50 Anw. 5. Aug. 1891) bestimmten Zeitraumes abzugeben,
ohne Unterschied, ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht
oder nicht.
Steuerpflichtige, an welche eine besondere Aufforderung zur Abgabe einer Steuer-
erklärung ergeht (Art. 51 Anw. 5. Aug. 1891), können ihre etwaige Bermögens-
anzeige auch innerhalb der ihnen für die Steuererklärung gestellten besonderen Frist
abgeben.
t 2. Ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung, sei es nach gesetzlicher Bor-
schrift (6. 79 Eink. St. Ges.), sei es auf Antrag, verlängert, so gilt die Verlän-
gerung auch für die Abgabe der Vermögensanzeige, ohne daß es eines besonderen
Antrages bedarf. Z
3. Die Berücksichtigung von Vermögensanzeigen, welche nach Ablauf der oben
Cu 1 und 2) bezeichneten Frist eingehen, kann seitens der Steuerpflichtigen nicht
beansprucht werden, wenn auch eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe der Steuer-
erklärung (Art. 54 Anw. 5. Aug. 1891) ergangen ist.
4. Die Vermögensanzeigen sind bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
schriftlich oder zu Protokoll nach dem beiliegenden Formular anzubringen.
Die Formulare müssen an den zur Abgabe der Stenererklärungsformulare be-
stimmten Stellen (Art. 52 Anw. 5. Aug. 1891) gleichfalls zur kostenlosen Berab-
folgung bereit liegen.