542 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen,
welche, sofern auch die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat,
mit der Benachrichtigung über dieselbe (s. 39 des Einkommensteuer-Ges.) ver-
bunden werden kannty.
3. Rechtsmittel.
a) Berufung.
§. 33. Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer-
pflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer
Ausschlußfrist von vier Wochen:) das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß
§§. 41, 50 des Einkommensteuer-Gesetzes gebildete Berufungskommission zu.
Die Vorschrift im §. 40 Abs. 2 des Einkommensteuer-Gesetzes findet sinn-
gemäße Anwendung. .
Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Einkommensteuer-
veranlagung in demselben Schriftsatze angebracht werden.
§. 34. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die ihm im §. 42
des Einkommensteuer-Gesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch
mit Bezug auf die Ergänzungssteuer wahrzunehmen?).
§. 35. Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren
und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen und der Schätzungs-
ausschüsse angebrachten Beschwerden und Berufungen?).
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuer-
pflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den
Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zustehenden Hülfsmitteln
(§. 25 Abs. 3 bis 5, §. 29) Gebrauch zu machen).
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender sind ferner befugt, die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu veranlassen, sowie die eid-
liche Bekräftigung des Zeugnisses und Gutachtens der vernommenen Zeugen
oder Sachverständigen von dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Die zu
vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraus-
setzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines
Zeugnisses beziehungsweise Gutachtens berechtigen?). Z
Die Berufungskommission hat die Vermögensnachweisungen sorgfältig zu
prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der ersten Veranlagung
(§5. 37) zu beachten.
1) Ausf. Anw. Art. 44.
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden beträgt die
Frist sechs Monate, für andere außerhalb des Deutschen Reiches sechs Wochen, was bei
der Belehrung über die Berufung (§. 32) zu beachten ist, Ausf. Anw. Art. 44 II.
Abs. 2. 6
Wegen Behandlung der Berufungen im Falle des Verzuges der Steuerpflichtigen
findet Res. 28. Mai 1892 (M. 25 S. 16) entsprechende Anwendung, Art. 45, 3 Abs. 2.
Vergl. im Uebrigen Art. 45, 46.
3) Ausf. Anw. Art. 47, 50.
Ueber das dienstliche Verhältniß zu den ihm nachgeordneten Behörden und Be-
amten vergl. Res. 17. Dez. 1894, oben S. 539. *
) Der Berufende kann ohne Rücksicht auf die Einreichung einer Vermögens-
anzeige beanspruchen, daß ihm die für seine Besteuerung als maßgebend erachteten
Thatsachen, bezw. die Unterlagen der Bewerthung seines Grundbesitzes, die er wider-
legen soll, zur 6 näußerung mitgetheilt werden, Erk. O. V. G. 20. April 1896
(Pr. V. Bl. XVIII. 493) und 6. Juni 1896 (Pr. V. Bl. XIX. 7).
In der Verweigerung dieser Mittheilung liegt ein Mangel des Verfahrens, der
in der Berufungsinstanz behoben werden muß, und, falls dies nicht geschieht, je nach
Umständen in der Beschwerdeinstanz für wesentlich erachtet werden kann, Erk. O. V. G.
20. April 1896 (Pr. V. Bl. XVIII. 516)
5) Die Abnahme eidlicher oder eidesstattlicher Versicherungen des Steuerpflichtigen
ist unzulässig, angebotene sind als nicht geschehen zu betrachten.
*#) 95. 348—351 C. P. O. Vergl. auch §. 39 Reichsbank-Ges. 14. März 1875.