Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

548 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Einkommenstener-Gesetz. 
Vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175))). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den 
Umfang derselben mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland) was folgt: 
I. Steuerpflicht. 1. Subjektive Steuerpflicht. 
§. 1. Einkommensteuerpflichtig sind: " * 
1. die Preußischen Staatsangehörigen?), mit Ausnahme derjenigen, 
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz"!) (§. 1 Abs. 2 des Reichs- 
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mat 
1870, B. G. Bl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaate 
oder in einem Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten; 
b) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundes- 
staate oder in einem Deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohn- 
sitz (§. 2 Abs. 3 a. a. O.) haben?); 
xc) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei 
Jahren sich im Auslande) dauernd aufhalten?). 
Aauf Reichs= und Staatsbeamtes), welche im Auslande ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staats- 
steuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter e keine 
Anwendung?): 
2. diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten 10), 
  
1) Kommentare von Fuisting, 4. Aufl., Berlin 1894, kleine Ausgabe 1896; 
v. Wilmowski, Breslau 1896; Ausf. Anw. 5. Aug. 1891 und (dritter Theil) 
31. Aug. 1894. 
2) Wer also nach Helgoland überfiedelt, unterliegt von dem seinem Umzuge 
folgenden Monate ab nicht mehr der Einkommensteuer, Res. 11. Mai 1894 (M. 30 
S. 43). 
2) Die Preußische Staatsangehörigkeit wird nicht schon durch Erwerb der Staats- 
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate verloren, E. O. V. in St. II. 55. 
4) Ueber den Begriff des steuerlichen Wohnsitzes vergl E. O. V. in St. I. 83, 164; 
II. 341; des Aufenthaltes Erk. O. V. G. 14. Sept. 1886 (Pr. B. Bl. VIII. 28p). 
5) Werden die zu a und b ausgenommenen Personen dennoch veranlagt, so ist 
eine Beschwerde dagegen jederzeit zulässig und es muß Berichtigung von Amtswegen 
eintreten, auch wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist, Res. 31. Okt. und 2. Nov. 1892 
(M. 25 S. 10, 78). · 
«)AuslandimSinnedesEinLShGes.«tstaußerdeutschesGebietim Gegen- 
satze zum Reichsgebiete und Deutschen Schutzgebiete, E. O. B. in St. I. 118. 
7) Bei Berechnung der zweijährigen Dauer werden die verschiedenen Abschnitte 
eines unterbrochenen Aufenthaltes im Auslande nicht zusammengerechnet. Die Steuer- 
pflicht lebt wieder auf, sobald eine der beiden Voraussetzungen für die Befreiung 
fortfällt, also entweder ein Wohnsitz in Preußen begründet, oder der Aufenthalt 
im Auslande wieder aufgegeben wird und nicht etwa Umstände vorliegen, welche die 
Steuerpflicht nach den Vorschriften zu Nr. 1a oder b ausschließen. Eine nur vor- 
übergehende z. B. besuchsweise Rückkehr nach dem Inlande begründet den Wieder- 
eintritt der einmal erloschenen Steuerpflicht nicht, Ausf. Anw. Art. 1, rc. 
":) Zu diesen gehören hier auch die Offiziere, vergl. §. 6, 4 und Ausf. Anw. 
Art. 1 Nr. 1c. 
") Die Annahme einer entsprechenden Besteuerung, deren Nachweis dem be- 
theiligten Beamten obliegt, wird durch die abweichende Form der ausländischen 
Steuer nicht ausgeschlossen, Ausf. Anw. Art. 1, re. 
10) Einschließlich der Deutschen Schutzgebiete (§. 6 Ges. 15. März 1888, R. G. 
Bl. S. 71), die nicht zugleich die Preußische Staatsangehörigkeit besitzen; anderenfalls 
würde §. 1, 1a Anwendung finden.
	        
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