Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 549 
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in 
Preußen wohnen, oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu 
haben, sich in Preußen aufhalten; 
b) * in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (5. 2 Abs. 3 a. a. O.) 
aben; 
3. diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder sich 
daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten?); 
4. Aktiengesellschaften :), Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerk- 
schaften?2), welche in Preußen einen Sitz“) haben, sowie diejenigen ein- 
getragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer 
Mitglieder hinausgeht 3) ); .. 
5. Konsumvereine mit offenem Laden?), sofern dieselben die Rechte juristischer 
Personen haben. 
  
1) Durch eine nur vorübergehende Abwesenheit wird die einmal begründete 
Steuerpflicht des Ausländers nicht aufgehoben, Ausf. Anw. Art. 1, 3 Abs. 2. Vergl. 
hierzu §. 6, 2 · 
Ausländer im Sinne des §. 1, 3 sind alle Personen, die nicht Angehörige eines 
deutschen Bundesstaates find oder gemäß Art. II. §. 6 Ges. 15. März 1888 (R. G. 
Bl. S. 71) die Reichsangehörigkeit erworben haben. 
2) Auch die in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaften sind steuerpflichtig, E. 
O. BV. in St. III. 117. 
2) Aelteren oder neueren Rechtes, E. O. V. in St. II. 317; mag ihr Betrieb 
Eigenbetrieb oder Dritten zur Ausbeutung gegen Entgelt überlassen sein, Erk. O. V. 
G. 9. Nov. 1894, Nr. V. 2820. Die Ausbenutung von Soolqnellen im vormaligen 
Königreich Hannover ist kein Bergbau und daher Gesellschaften zum Betriebe von 
Salinen daselbst keine Berggewerkschaften und nicht steuerpflichtig, E. O. V. in St. 
III. 64. 
!) Der Sitz der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien 
bestimmt sich nach dem Statute, E. O. V. in St. III. 57, der der Berggewerkschaften 
durch die örtliche Lage des Bergwerkes. 
5) Also nicht Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Grund des Reichsges. 
20. April 1892, Res. 10. März 1893 (M. 26 S. 8); ebensowenig eine Mehrheit 
physischer Personen (Erben) als solche, Erk. O. V. G. 4. Mai 1893, mitgetheilt durch 
Res. 20. Juli 1893, 11. 9787; desgl. nicht Bergwerksgesellschaften, die nicht einer der 
im 5. 1, 4 bezeichneten Form der Erwerbsgesellschaften angehören; desgl. nicht Konkurs- 
massen, Erk. O. V. G. 21. Nov. 1893; desgl. nicht Konsumvereine, die weder eine 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eingetr. Genofssenschaft bilden, 
noch die Rechte juristischer Personen besitzen, E. O. V. in St. I. 304, II. 324, III. 91. 
5) Daß der Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht, ist nicht 
schon dann anzunehmen, wenn die Genossenschaft mit Nichtmitgliedern überhaupt in 
Geschäftsverkehr tritt, sondern erst dann, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder an 
denjenigen Zwecken Theil nehmen läßt, zu deren Erreichung sie gebildet worden ist. 
Beispielsweise werden Konsumvereine nicht schon deshalb steuerpflichtig, weil der gemein- 
schaftliche Einkauf von Lebensmitteln im Großen bei Nichtmitgliedern erfolgt, son- 
dern erst dann, wenn die eingekauften Gegenstände auch an Nichtmitglieder verkauft 
werden, eine Voraussetzung, welche jedenfalls bei Konsumvereinen mit offenem Laden 
als vorlicegend anzusehen ist; andererseits werden Magazinvereine oder Produktiv- 
genossenschaften nicht dadurch steuerpflichtig, daß Waaren oder Produkte an Nicht- 
mitglieder verkauft werden, wohl aber dadurch, daß die Genossenschaft auch Waaren 
von Nichtmitgliedern in das Magazin aufnimmt, oder zum Zwecke des Verkaufs 
ankauft. (Vergl. E. O. V. XIV. 258, XV. 113, E. O. V. in St. I. 324, II. 28, 
368, 372, 374, 375.) 
Treffen die Voraussetzungen der Steuerpflicht bei einer Genossenschaft zu, so 
findet bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens eine Unterscheidung zwischen 
dem durch den Verkehr mit Mitgliedern und dem durch den Verkehr mit Nichtmit- 
gliedern erzielten Gewinne nicht statt, Ausf. Anw. Art. 26, 3. 
7) Begriff des offenen Ladens, E. O. V. in St. I. 300.
	        
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