Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 549
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in
Preußen wohnen, oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu
haben, sich in Preußen aufhalten;
b) * in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (5. 2 Abs. 3 a. a. O.)
aben;
3. diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder sich
daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten?);
4. Aktiengesellschaften :), Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerk-
schaften?2), welche in Preußen einen Sitz“) haben, sowie diejenigen ein-
getragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer
Mitglieder hinausgeht 3) ); ..
5. Konsumvereine mit offenem Laden?), sofern dieselben die Rechte juristischer
Personen haben.
1) Durch eine nur vorübergehende Abwesenheit wird die einmal begründete
Steuerpflicht des Ausländers nicht aufgehoben, Ausf. Anw. Art. 1, 3 Abs. 2. Vergl.
hierzu §. 6, 2 ·
Ausländer im Sinne des §. 1, 3 sind alle Personen, die nicht Angehörige eines
deutschen Bundesstaates find oder gemäß Art. II. §. 6 Ges. 15. März 1888 (R. G.
Bl. S. 71) die Reichsangehörigkeit erworben haben.
2) Auch die in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaften sind steuerpflichtig, E.
O. BV. in St. III. 117.
2) Aelteren oder neueren Rechtes, E. O. V. in St. II. 317; mag ihr Betrieb
Eigenbetrieb oder Dritten zur Ausbeutung gegen Entgelt überlassen sein, Erk. O. V.
G. 9. Nov. 1894, Nr. V. 2820. Die Ausbenutung von Soolqnellen im vormaligen
Königreich Hannover ist kein Bergbau und daher Gesellschaften zum Betriebe von
Salinen daselbst keine Berggewerkschaften und nicht steuerpflichtig, E. O. V. in St.
III. 64.
!) Der Sitz der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
bestimmt sich nach dem Statute, E. O. V. in St. III. 57, der der Berggewerkschaften
durch die örtliche Lage des Bergwerkes.
5) Also nicht Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Grund des Reichsges.
20. April 1892, Res. 10. März 1893 (M. 26 S. 8); ebensowenig eine Mehrheit
physischer Personen (Erben) als solche, Erk. O. V. G. 4. Mai 1893, mitgetheilt durch
Res. 20. Juli 1893, 11. 9787; desgl. nicht Bergwerksgesellschaften, die nicht einer der
im 5. 1, 4 bezeichneten Form der Erwerbsgesellschaften angehören; desgl. nicht Konkurs-
massen, Erk. O. V. G. 21. Nov. 1893; desgl. nicht Konsumvereine, die weder eine
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eingetr. Genofssenschaft bilden,
noch die Rechte juristischer Personen besitzen, E. O. V. in St. I. 304, II. 324, III. 91.
5) Daß der Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht, ist nicht
schon dann anzunehmen, wenn die Genossenschaft mit Nichtmitgliedern überhaupt in
Geschäftsverkehr tritt, sondern erst dann, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder an
denjenigen Zwecken Theil nehmen läßt, zu deren Erreichung sie gebildet worden ist.
Beispielsweise werden Konsumvereine nicht schon deshalb steuerpflichtig, weil der gemein-
schaftliche Einkauf von Lebensmitteln im Großen bei Nichtmitgliedern erfolgt, son-
dern erst dann, wenn die eingekauften Gegenstände auch an Nichtmitglieder verkauft
werden, eine Voraussetzung, welche jedenfalls bei Konsumvereinen mit offenem Laden
als vorlicegend anzusehen ist; andererseits werden Magazinvereine oder Produktiv-
genossenschaften nicht dadurch steuerpflichtig, daß Waaren oder Produkte an Nicht-
mitglieder verkauft werden, wohl aber dadurch, daß die Genossenschaft auch Waaren
von Nichtmitgliedern in das Magazin aufnimmt, oder zum Zwecke des Verkaufs
ankauft. (Vergl. E. O. V. XIV. 258, XV. 113, E. O. V. in St. I. 324, II. 28,
368, 372, 374, 375.)
Treffen die Voraussetzungen der Steuerpflicht bei einer Genossenschaft zu, so
findet bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens eine Unterscheidung zwischen
dem durch den Verkehr mit Mitgliedern und dem durch den Verkehr mit Nichtmit-
gliedern erzielten Gewinne nicht statt, Ausf. Anw. Art. 26, 3.
7) Begriff des offenen Ladens, E. O. V. in St. I. 300.