552 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
2. Grundvermögen, Pachtungen und Miethen, einschließlich des Mieths-
werthes der Wohnung im eigenen Hause,
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues,
4. Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische
Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht
schon unter Nr. 1 bis 3 begriffen sind.
§. 8. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebens-
versicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken!)
unternommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten
nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stamm-
vermögens und kommen ebenso wie Veränderungen des Stammvermögens
nur insofern in Betracht, als die Erträge des Letzteren dadurch vermehrt
oder vermindert werden.
§. 9. I. Von dem Einkommen (§. 7) sind in Abzug zu bringen:
1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens ver-
wendeten Ausgaben)), einschließlich auch der unter den Kommunalabgaben
begriffenen Deichlasten;
2, die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen?) und Renten),
) Spekulationsgewinne find solche, die außerhalb des Gewerbebetriebes
durch Wiederveräußerung der vom Besitzer selbst von vornherein behufs Gewinn-
erzielung durch Wiederveräußerung erworbenen Vermögenstheile erzielt werden.
3:) Hierunter sind nur die unmittelbar zu diesem Zwecke aufgewendeten Aus-
gaben, die Betriebskosten zu verstehen, nicht aber Ausgaben, die auf das Einkommen
nur mittelbar Bezug haben, Erk. O. V. G. 11. Juli 1895, Nr. VI. C. 2086, z. B.
die Ausgaben der Aerzte für Fachlitteratur und für Reisen zu medizinischen Ver-
sammlungen, E. O. V. in St. IV. 196.
Zu den Kosten der Unterhaltung baulicher Anlagen und des Betriebsinventars
gehören auch die Kosten für Wiederherstellung abgäugig gewordener Betriebseinrich-
tungen, soweit es sich nicht um eine Vergrößerung oder Verbesserung handelt, mögen
fe auch aus den laufenden Betriebseinnahmen bestritten sein, sofern sie nicht etwa
ereits unter den Betriebsausgaben verrechnet worden sind, Erk. O. V. G. 18. Juni
1895, Nr VI. B. 2302/94. Im einzelnen sind nicht abzuge fähig: Ausgaben eines
Geistlichen für Amtskleidung und Aufnahme anderer Geistlichen bei kirchlichen Festen,
E. O. V. in St. I. 123, eines Büreauvorstehers eines Rechtsanwalts für Kleidung,
das. 6; überhaupt Aufwendungen der Militärpersonen, Beamten, Geistlichen (Rab-
biner) für Amtskleidung, der Offiziere für Bekleidung, Ausrüstung, Pferdeunter-
haltung, Leistungen an den Burschen über den Burschenservis hinaus, der Geistlichen
für Halten von Fuhrwerk, der Richter für Beschaffung von Büchern, falls nicht die
Voraussetzungen des §. 15, s vorliegen; vergl. E. O. V. in St. I. 254; II. 73,
131, 427; Erk. O. V. G. 25. Sept. 1894, Nr. VI. B. 2177; Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, E. O. V. in St. II. 77, für Badereisen, das.
II. 453; für Erbschaftssteuern, das. III. 134; für Versicherung des Hausmobiliars,
das. I. 281; für Erhaltung eines zur Annehmlichkeit dienenden Hausgartens, das.
I. 8; für Gutsvermessungskosten in Folge Anlegung des Grundbuches, Erk. O. V. G.
27. Juni 1895, Nr. VI. A. 394; Immobiliarkaufstempel, E. O. V. in St. II. 171,
Kosten für Gefinde an Stelle der einem besonderen Erwerbe nachgehenden Ehefrau,
das. II. 304. Dagegen ist die einem Vormunde gemäß §. 36 Vorm. O. 5. Juli
1875 zustehende Vergütung dem Einkommen des Mündels abzurechnen, das. I. 121;
ferner Jahresbeiträge der Rechtsanwälte für Anwaltskammern und Anwaltsvereine,
Aufwendungen für Schreibmaterialien, Formulare, Papier, nicht aber für Anschaffung
von Büchern und Zeitschriften, Erk. O. V. G. 30. Okt. 1894, Nr. V 6840; desgl.
nd abzugsfähig Bermögensverwaltungskosten (Depotgebühren der Reichsbank), E. O.
. in St. IV. 11.
3) Zu welchen Zwecken die Schulden entstanden sind, ist gleichgültig. Vergl.
Res. 31. Jan. 1893 (M. 26 S. 5) und E. O. V. in St. I. 49; II. 388. Rück-
ständige Zinsen früherer Jahre find nicht abzugsfähig, E. O. V. in St. II. 294.
1. Nur solche Schulden dürfen berücksichtigt werden, deren Bestehen keinem
Zweifel unterliegt. Der Steuerpflichtige braucht in der Steuererklärung zwar nur
den Gesammtbetrag der abzugsfähigen Schuldenzinsen anzugeben, muß aber auf Er-