50 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn.
fizirten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner
Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen.
Dasselbe Hilt während der Dauer einer Kuratel= oder Nachlaß-Regulirung.
* Invwiefern für die nach den 88. 34 und 36 konzessionirten oder
angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen
Fals die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung
zusteht. *½*m
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein
Kehrbezirk zugewiesen ist (§. 39). » .
§. 48. Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art über-
tragen werden, daß der Erwerber!) die Gewerbeberechtigung für eigene
Rechnung ausüben darf. Z ·
§. 49. Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den
§§. 16 und 24 bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat=
Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten, zu Schauspiel-
Unternehmungen, sowie zum Betriebe der im §. 33 gedachten Gewerbe, kann
von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt
werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des
Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebetrieb
angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die
ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes
Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen).
Zu Anmerkung 5 auf S. 49.
eigener Person fortzusetzen; dasselbe gilt von den minderjährigen Erben. Die dem
Verstorbenen ertheilte Konzession kann zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen
oder Unterlassungen der Wittwe oder der minderjährigen Erben der Mangel derjenigen
Eigenschaften klar erhellt, die bei Ertheilung der Konzession vorausgesetzt werden
mußten; sie kann es nicht nachträglich auf Grund von schuldhaftem Verhalten des
Verstorbenen, Res. 24. Okt. 1885 (M. 19 S. 24), E. O. B. XIV. 315; XV. 349.
Sie fin aber zur Anzeige nach §. 14 verpflichtet, Erk. 6. März 1884 (E. K.
IV. 284).
#.z 46 setzt eine bestehende Konzession voraus. Ist der Antragsteller verstorben,
bevor über ein gegen die Konzessionsertheilung eingelegtes Rechtsmittel entschieden ist,
so ist der Antrag für erledigt zu erachten, Erk. 9. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 294).
—. 46 findet auch Anwendung, wenn die Wittwe nicht erbt, oder wenn die minder-
jährigen Erben nicht Deszendenten find; nicht aber zu Gunsten von Vermächtniß-
nehmern.
1) Der Erwerber bedarf aber zum Fortbetriebe des Gewerbes der polizeilichen
Genehmigung zum Fortbetriebe der Schankwirthschaft, Erk. 3. Jaon. 1879 (O. N.
XX. 3). Vergl. oben §. 33 Anm. 5 S. 25.
Die mit einem ländlichen Grundstücke verbundene Realschankgerechtigkeit darf
von dem Eigenthümer nicht auf solche Pertinenzien ausgedehnt werden, die dem
berechtigten Grundstücke erst nach der Eutftehung des Realrechts zugeschlagen und im
Grundbuche zugeschrieben find, Erk. 2. Febr. 1881 (E. O. B. VII. 301).
Die Eintragung im Grundbuche ist keine unbedingt nothwendige Voraussetzung,
Erk. 1. April 1882 (E. O. B. VIII. 72). # #
:) Die Genehmigung ist untheilbar. Ist nur ein Theil der Anlage binnen der
gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst bestimmten Frist ausgeführt, so folgt daraus
nicht, daß die Genehmigung nur für diesen Theil bestehen bleibt und für den anderen
erlischt. Eine andere Frage ist aber, inwieweit durch theilweise Abweichung oder
Um#erlassung die Genehmigung überhaupt erloschen ist. Bon dieser Gebrauch machen
beißt, die Anlage beginnen und ausführen und den Gewerbebetrieb beginnen. Ob
von der Konzession in diesem Sinne Gebrauch gemacht ist, ist eine thatsächliche Frage
des Einzelfalles und nicht ohne Weiteres schon da auszuschließen, wo ein einzelner
Theil der Anlage nicht oder nicht entsprechend ansgeführt ist, Erk. 8. Jan. 1891.
(E. O. B. XX. 334). Der Berzicht auf die Erlaubniß zum Berriebe der Schank-
wirthschaft muß erklärt sein, oder aus konkludenten Handlungen hervorgehen, Erk. O.
V. G. 2. Febr. 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 335).