Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 555
den Todes= oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den Betrag
von 600 Mark jährlich nicht übersteigen!);
II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere:
1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, welche
nicht lediglich als durch eine gute Wirthschaft gebotene:) und aus den
Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind;
2. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unter-
halte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des Geld-
werthes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waaren
des eigenen landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes #).
§. 10. Feststehende Einnahmen") sind nach ihrem Betrage für das Steuer-
jahr, ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das
1) Beiträge an Sterbe= oder Begräbnißkassen stehen den Prämien gleich, Res.
13. Nov. 1891 (M. 25 S. 14).
Abzugssähig sind nur die für die Versicherung eines Kapitals oder einer Rente
auf das Leben des Steuerpflichtigen selbst — nicht auch für die Versicherung auf das
Leben seiner Angehörigen oder anderer Personen — gezahlten Prämien, und zwar
nur für Versicherungen auf den Todes= oder den Erlebensfall (sog. abgekürzte Lebens-
versicherung), nicht auch für Aussteuer= und andere Versicherungen.
Ob die Verficherung bei einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft oder
Anstalt abgeschlossen ist, macht keinen Unterschied.
Uebersteigen die von einem Steuerpflichtigen gezahlten Prämien den Betrag von
600 Mk. jährlich, so ist die Abrechnung nur bis auf Höhe von 600 Mk. gestattet.
Im UAebrigen geschieht dieselbe nach dem Betrage der Prämien für das Steuer-
jahr, jedoch unter Abzug der nach dem Maßstabe der gezahlten Prämien dem Ver-
sicherten als Dividende oder unter anderer Bezeichnung vergüteten Beträge.
Außer dem Betrage der Prämien ist in der Steuererklärung die Versicherungs-
anstalt, sowie die Nummer der Police anzugeben, vom Steuerpflichtigen auch auf
Erfordern die Police nebst der letzten Prämienquittung vorzulegen.
Abzüge von persönlichen Kassenbeiträgen, sowie von Lebensversicherungsprämien
find in keinem Falle bei denjenigen Steuerpflichtigen gestattet, welche der Einkommen-
steuer nur auf Grund der Bestimmung des Art. 2 der Ausf. Anw. unterliegen,
Ausf. Anw. Art. 25, 2, 3.
2) Vergl. hierzu E. O. V. in St. I. 366.
Amortisationsbeiträge zum landwirthschaftlichen Generalamortisations-Fonds find
als Kapitalanlagen nicht abzugsfähig. Vergl. bezüglich der Pommerschen Landschaft,
E. O. V. in St. I. 181, bezüglich der Schlesischen, Kur= und Neumärkischen Ritter-
schaft II. 306, 308.
Amortisationsbeiträge einer Pfandbriefsschuld find nicht abzugsfähig, E. O. V.
in St. I. 366.
3) Ferner Vermögens= und Kapital-Verluste; die nicht auf Grund einer durch
besonderen Rechtstitel (Vertrag, Verschreibung, letztwillige Verfügung) begründeten
Berpflichtung, wenn auch fortlaufend geleisteten Unterstützungen an andere Personen;
die Staatseinkommensteuer, sowie die Abgaben an kommunale und andere öffentliche
Verbände, soweit darunter nicht Deich= und Siellasten einbegriffen sind, oder dieselben
nicht zu den zu den Geschäftsunkosten zu rechnenden indirekten Abgaben gehören,
Ausf. Anw. Art. 4, II. 3—5.
4) Dazu gehören die Tagegelder eines Gerichtsassessors, die dieser als Hülfs-
richter bezieht, E. O. V. in St. 1. 269. Kapitalzinsen bleiben feststehende Ein-
nahmen, auch wenn sie 1 Jahr im Rückstande verblieben sind, Erk. 14. Nov. 1892
(E. O. V. in St. I. 38).
Feststehende Einnahmen — z. B. Löhne, Besoldungen, welche nach Tages-, Wochen-,
Monats-, Jahressätzen bedungen sind, die in bestimmter Höhe zugesicherten Zinsen
— sind nach ihrem zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) bekannten
Betrage für dasjenige Steuerjahr zu berechnen, für welches die Veranlagung erfolgt.
Treten nach geschehener Veranlagung bis zum Beginne (1. April) des Steuerjahres
Aenderungen in dem vorausgesetzten Stande der Einnahme ein, so können dieselben
im Wege der Rechtsmittel geltend gemacht werden.