Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 51 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, 
obald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
dDat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während 
eEines Zeitraums von drei Jahren eingestellt ) ohne eine Fristung nachgesucht 
und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe. 
a Für die im §. 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung 
o lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurs- 
erklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder, 
*dv Folge höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem 
lachtheile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage stattfinden kann. 
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung 
neuer Anlagen. 
§. 50. Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Gesetzes ertheilten Genehmigungen finden die im §S. 49 bestimmten Frisen 
ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fristen von dem 
age der Verkündigung des Gesetzes an zu laufen anfangen. 
§. 51. Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemein- 
wohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die 
bhere Verwaltungs-Behörde:) zu jeder Zeit untersagt werden:). Doch muß 
em Besitzer ) alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs?) zulässig; wegen der 
Entschädigung steht der Rechtsweg offen. 
. 
1) Eine Einstellung liegt nicht vor, wenn ein aus mehreren Abschnitten zu- 
sammengesetzter Gewerbebetrieb in einzelnen dieser Abschnitte fortbetrieben wird, z. B. 
von der Lohgerberei die Sudelei, Erk. 30. März 1883 (E. O. V. IX. 301). Es 
muß zwischen „einstellen“ und „aufgeben“ unterschieden werden. Hört bei den in 
#§. 33 Gew. O. bezeichneten Gewerben der Betrieb auf und begiebt sich der Konzessions- 
inhaber der Möglichkeit, ihn ohne Zustimmung eines Dritten, z. B. des Grundstücks- 
eigenthümers zu eröffnen, so ist ein Aufgeben des Betriebes anzunehmen, mit dem 
hugleich die Konzession erlischt. In allen anderen Fällen aber kann, abgesehen von 
der ausdrücklichen Verzichtleistung, nur auf ein Einstellen des Betriebes geschlossen 
werden. Ob das eine oder andere der Fall, ist eine Thatfrage, die sorgfältigster 
Feststellung bedarf. Gegen die unbefugte Wiederaufnahme endgültig aufgegebener 
Gewerbebetriebe ist nachdrücklich mit Strafanzeige einzuschreiten, Res. 30. Juni 1892 
M. Bl. S. 348). Vergl. auch Res. 8. Jan. 1888 (M. Bl. S. 45), wonach eine 
rechtsgültig ertheilte Schankkonzession nicht erlischt, wenn nach Einstellung des Be- 
wiebes Seitens des Konzessionirten eine neue Erlaubniß für dasselbe Lokal ertheilt 
wird; E. O. B. XVII. 399 (Aufleben einer Konzession innerhalb 3 Jahren, wenn 
das veräußerte Lokal von dem Erstkonzessionirten zurückerworben wird); Erk. 30. Dez. 
1881 (E. O. V. VIII. 278) (Fortbestehen der Konzession in veränderten oder in 
Ersatzlokalitäten). 
:) Durch den Bezirksausschuß; vergl. 8§. 112, 161 Zust. Ges. (Verfahren nach 
Ss. 52 ff. Ausf. Anw. 19. Juli 1884). Dagegen ist Beschwerde an den Handels- 
minister zulässig, 5. 113 Zust. Ges., §. 43 L. B. G. 
2) Die Anwendbarkeit des §. 51 beschränkt sich auf solche Betriebe, zu denen 
der Unternehmer durch die ertheilte Genehmigung ein Recht erlangt hat oder deren 
Betrieb, wenn er auch mit Nachtheilen für das Gemeinwohl verbunden ist, sich doch 
innerhalb der durch die Gesetze und polizeilichen Vorschristen gegebenen Grenzen 
bewegt, Erk. O. V. G. 12. Nov. 1891 (Pr. B. Bl. XIII. 473). Die Befugniß 
der Polizeibehörde, gegen nicht genehmigungspflichtige Anlagen, die den Gesetzen oder 
volizeilichen Borschriften zuwiderlaufen, bis zur völligen Untersagung des Berriebs 
gemäß A. L2. R. II. 10 SF. 17 einzuschreiten, wird durch §. 51 nicht berührt, E. O. 
B. XXIII. 254; Erk. O. V. G. 16. April 1891 und 17. Nov. 1892 (Pr. B. Bl. 
XII. 415 und XIV. 248). Anders E. O. B. X. 260. 
In einem Berbot, durch das nur die seitherige Art der Benutzung gewisser 
Räume verhindert und auch vielleicht die Rentabilität in Frage gestellt wird, liegt 
eine Untersagung der ferneren Benutzung nicht. Unerheblich ist auch, daß der Unter- 
nehmer deshalb seinen ganzen Berrieb eingestellt hat, E. O. B. XIV. 330. 
4) D. h. dem Besitzer der gewerblichen Anlage, Erk. R. G. 13. Dez. 1884 
(Reger V. 413). 4
	        
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