Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

568 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Das Einkommen aus Dienstwohnungen 0 ist nach dem ortsüblichen Mieths- 
werthe, jedoch nicht höher als mit Fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts 
des Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermiethet 
find, ist der Miethszins nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 13 Abs. 2 
anzurechnen?). 
Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur 
Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Theil des Diensteinkommens außer 
Ansatz zu lassen2)/) ). 
Zu Anmerkung 3 auf S. 567. 
mäßigen Wohnungsgeldzuschuß, zu dessen Bezuge sie an sich berechtigt sind, nur des- 
halb nicht erhalten, weil ihnen eine Dienstwohnung gewährt ist. 
Findet ein solcher Abzug an der Besoldung nicht statt, so ist das Einkommen 
aus Dienstwohnungen nach dem ortsüblichen Miethswerthe, jedoch nicht höher, als 
mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts des Berechtigten in Ansatz zu bringen. 
Soweit Dienstwohnungen vermiethet find, ist der Miethszins nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in Ausf. Anw. Art. 16, II. anzurechnen. 
4. Bon der Einnahme sind abzurechnen: 
a) die etwaigen Geschäftsunkosten, insbesondere die laufenden Ausgaben der Rechts- 
anwalte, Notare, Gerichtsvollzieher für die Unterhaltung — nicht auch die Kosten für 
erste Einrichtung — des Büreaus, die laufenden Ausgaben der Aerzte für das zur 
Besorgung der Praxis gehaltene Fuhrwerk, der Künstler, Gelehrten für die Besoldung 
von Mitarbeitern oder Gehülfen, für die Beschaffung der zur Ausübung der Berufs- 
thätigkeit erforderlichen Materialien, sowie für Instandhaltung und Ergänzung, nicht 
aber für die erste Anschaffung der erforderlichen Geräthschaften; 
b) diejenigen für den Dienstherrn oder Arbeitgeber geleisteten Ausgaben, für 
welche die Entschädigung in der für die übernommene Thätigkeit gewährten Gegen- 
leistung mit enthalten ist. 
5. Von der Besteuerung ausgeschlossen und deshalb außer Ansatz zu lassen sind 
die in Ausf. Anw. Art. 3, II. zu 1c, 3 und 4 bezeichneten Besoldungen und Be- 
soldungstheile, Ausf. Anw. Art. 21. 
1) D. h. aus freien Dienstwohnungen; sonst ist der Betrag des gesetzlichen 
Wohnungsgeldzuschusses maßgebend, E. O. V. in St. I. 111. 
2) S. 15 Abs. 2 findet auf Privatbeamte keine Anwendung, Erk. O. B. G. 
27. Juni 1895, Nr. VI. A. 360, wohl aber auch auf andere öffentliche Beamte, als 
unmittelbare Staatsbeamte, wenn in ihrer Verwaltung die gleichen rechtlichen Unter- 
lagen (Wohnungsgeldzuschüfse als Theile der Besoldung, die gegen Naturalgewährung 
von Dieustwohnungen in Abzug kommen), gegeben sind, E. O. V. in St. III. 207. 
3) Im Einzelnen gilt folgendes: 
1. Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, welchen aus- 
drücklich ein bestimmter Betrag oder ein bestimmter Theil der Besoldung als Dienst- 
aufwand“) (Dienstkostenaversum u. dergl.) bewilligt oder in den Etats berechnet wird, 
bleibt dieser und nur dieser Betrag von der Besteuerung frei, ohne daß eine Unter- 
suchung darüber stattfindet, ob der Beamte an diesem Betrage oder diesem bestimmten 
Antheile des Diensteinkommens etwa Ersparnisse macht, oder noch einen Theil seines 
sonstigen Einkommens zum Dienstanfwande verausgabt. 
  
  
*) Als Dienstaufwand gelten insbesondere auch: die den Kreisschulinspektoren im 
Nebenamte gewährten Bezüge; ferner die Zulagen, welche den Dienst thuenden Flügel- 
adjutanten Seiner Majestät des Königs aus der Kronfideikommißkasse und den per- 
sönlichen Adjutanten Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen aus den Prinzlichen 
Kassen gewährt werden; die Zulagen der Regiments- und Bataillonsadjutanten, der 
untersuchungsführenden Offiziere bei den Truppentheilen, der Etappeninspekteure, der 
Kompagnieführer der Landwehr, der mit der Führung von Landwehrbataillonen, sowie 
der mit den Funktionen der Landwehrbezirkskommandeure betrauten pensionirten oder 
zur Diesposition gestellten Offiziere, der Hauptleute und Lieutenants beim Eisenbahn- 
regiment und der zur Dienstleistung beim großen Generalstabe kommandirten Offiziere; 
die Diäten der Militärattachés bei den Botschaften und bei den Gesandtschaften.
	        
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