Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 569
Zu Anmerkung 3 auf S. 568.
2. Dagegen haben die in Privatdiensten angestellten Personen auf Erfordern
den Nachweis zu liefern, daß die in bestimmter Höhe gewährte Dienstaufwandsent-
schädigung in der That in ihrem vollen Betrage für die mit ihren dienstlichen Ver-
richtungen verbundenen Ausgaben Verwendung findet.
3. Abgesehen von dem Falle zu 2 findet eine besondere Berechnung und Ab-
rechnung der Dienstaufwandskosten nur dann statt, wenn das Diensteinkommen ohne
ausdrückliche Bestimmung des Betrages oder des Theiles zugleich die Entschädigung
für den Dienstaufwand getroffener Vereinbarung gemäß mitenthält. Dies ist bei
öffentlichen Beamten nach dem Inhalt der maßgebenden Etats und den Anordnungen
der zuständigen Behörden zu beurtheilen.
4. Dem Dienstaufwande werden gleich geachtet und daher bei der Besteuerung
ebenfalls außer Ansatz gelassen:
a) die an Militärpersonen, Reichsbeamte unmittelbare und mittelbare Staats-
beamte ausdrücklich als Repräsentationskosten gewährten Bezüge;
b) Reisekostenvergütungen und solche Tagegelder oder Remunerationen, welche
an die zu aà erwähuten Militärpersonen und Beamten für Dienstreisen und für die
Dauer *J vorübergehenden Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes gewährt
werden?)
I) die aus öffentlichen Kassen als Entschädigung für die mit der Erfüllung
staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen gewährten Tagegelder und
Reisekosten; hierher gehörigen insbesondere die den Mitgliedern des Hauses der Ab-
geordneten und anderer Körperschaften, den Mitgliedern der Gebäude-, Gewerbe-- und
Einkommensteuer = Kommissionen zustehenden Bezüge der gedachten Art, Ausf. Anw.
Art. 22.
4) Kein Dienstaufwand sind Ausgaben des Büreauvorstehers eines Rechtsanwalts
für Kleidung, E. O. V. in St. I. 6; eines Geistlichen für Amtskleidung und Auf-
nahme von Geistlichen 2c, das. I. 123.
*) Bezüglich der Rechte auf periodische Hebungen 2c. ist zu beachten:
1. Als fortlaufend gilt jede periodisch wiederkehrende Hebung, auch wenn dieselbe
von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt ist; dagegen werden einmalige
Zuwendungen dem stenerpflichtigen Einkommen nicht hinzugerechnet. Aus dem letz-
teren Grunde sind insbesondere die den Hinterbliebenen von Reichs= und Staats-
beamten und Pensionären zustehenden Bezüge des Gnadenguartals beziehungsweise
des Gnadenmonats bei der Veranlagung der Hinterbliebenen außer Ansatz zu lassen,
da diese Bewilligung als eine einmalige Beihülfe anzusehen ist. Dasselbe gilt be-
züglich der den Hinterbliebenen der mittelbaren Staatsbeamten, Lehrer und Geistlichen
zustehenden Gnadenbezüge, soweit die Dauer dieser Bezüge nicht im einzelnen Falle
die für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten maßgebende Gnadenzeit
übersteigt.
2.9 Nur solche fortlaufende Hebungen gelten als steuerpflichtiges Einkommen,
welche auf einem besonderen Rechtstitel (z. B. Vertrag, Verschreibung, letztwillige
Verfügung, rechtsgültige Verleihung von zustöndiger Stelle) beruhen, auch wenn sie
kündbar sind oder später widerrufen werden können.
Unterstützungen und andere Zuwendungen, deren Einrichtung überhaupt oder
deren Betrag von dem freien Willen des Gebers abhängt, find, auch wenn sich die-
selben thatsächlich wiederholen, zur Anrechnung nicht geeignet. Dasselbe gilt von
solchen Leistungen — z. B. der Eltern an ihre Kinder — welche auf der gesetzlichen
Unterhaltungspflicht beruhen, auch wenn dieselben vertragsmäßig anerkannt oder
richterlich festgestellt sind.
3. Keinen Unterschied macht es, ob die Verpflichtung des Gebers gegen den
Empfänger selbst oder gegen einen Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist. Deshalb
*) Hierher gehören insbesondere auch die dem Lokomotiv= und Fahrpersonal der
Eisenbahnen bei Ausübung des Fahrdienstes gewährten Fahr-, Meilen= und Ueber-
nachtungsgelder, ferner die den Lokomotivführern und Heizern für Nachtfahrten, den
Schaffnern für längeren Aufenthalt bewilligten Vergütungen; dagegen nicht die
Prämien für ersparte Heiz= u. s. w. Materialien, welche daher dem steuerpflichtigen
Einkommen zuzurechnen sind.