Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

570 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
e) Einkommen der Aktiengesellschaften rc. 7. 
§. 16. Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 und 5 be- 
zeichneten Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im §. 6 Nr. 1 die 
Ueberschüsse?), welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher 
Benennung, unter die Mitglieder vertheilt werden?) und zwar 
unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grund- 
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung 
  
4 Zu Anmerkung 5 auf S. 569. 
sind Zulagen, welche Offiziere auf Grund der von ihren Vätern oder anderen Ange- 
hörigen gegenüber der Militärbehörde übernommenen Verpflichtung beziehen, diesen 
Offizieren als steuerpflichtiges Einkommen anzurechnen. " 
Nach den nämlichen Grundsätzen (Nr. 2, 3) ist zu beurtheilen, ob eine derartige 
Leistung vom Einkommen des Gebers in Abzug gebracht werden darf. Die Abrech- 
nung findet unter den gleichen Voraussetzungen statt, unter welchen die Anrechnung 
beim Empfänger begründet ist. 
4. Wegen Berechnung des Einkommens aus den Ausf. Anw. Art. 23 zu a 
und b erwähnten Bezügen finden die Vorschriften des Art. 21 der Ansf. Anw. zu 
Nr. 1 bis 3 gleichmäßige Anwendung. 
5. Als steuerfrei bleiben außer Ansatz die im Art. 3 II. Nr. le und 5 der 
Ausf. Anw. bezeichneten Pensionen, Wartegelder, Verstümmelungszulagen und Ehren- 
solde, Ansf. Anw. Art. 23. 
1) Streitig ist die Anwendung der §§. 7—9 und 12—15 für Aktiengesellschoften. 
Fuisting (Gr. Kommentar Anm. 3 zu §. 16) hält außer §. 10 nur §. 8 für an- 
wendbar; das O. V. G. verneint die Anwendbarkeit der 88. 7, 8 (E. O. V. in St. 
II. 325, 331 und Erk. O. V. G. 27. Nov. 1894, Nr. V. A. 4120), womit auch 
die §§. 12—15 ausfallen. Diese Auslegung muß mit Fuisting für bedenklich erachtet 
werden, da bei der Nichtanwendbarkeit des §. 8 die Besteuerung der Aktiengesell- 
schaften völlig aus dem Rahmen der Einkommensteuer heraustritt und zu einer reinen 
und uneingeschränkten Besteuerung des Vermögenszuwachses wird. Hierfür müßte 
das Gesetz positive Anhaltspunkte bieten, was nicht zutrifft. 
2) Jedoch nur solche, die vertheilt oder zu einem der im Gesetze speziell ange- 
gebenen Zwecke verwendet sind, E. O. B. in St. I. 288. Ueberschüsse sind diejenigen 
Einnahmen, die geschäftlich und wirthschaftlich als Gewinn zu gualifiziren find, E. 
O. V. in St. J. 296; wie die Ueberschüsse erzielt sind, ob im Rahmen des Geschäftes 
oder darüber hinaus, ist gleichgültig. Alles objektiv vorhandene Vermögen außerhalb 
des intakten Aktienkapitales und nach Deckung der Geschäftsunkosten ist Ueberschuß, 
z. B. auch ein vertheilter Lotteriegewinn, das. II. 328, 331; zu den Ueberschüfsen 
gehören ferner die Zuschüsse eines Dritten zur Gewährleistung gewisser Prozente und 
Dioidenden an die Aktionäre, III. 104, über den marktgängigen Preis hinaus 
gezahlte Beträge für gelieferte Zuckerrüben an Aktionäre, II. 219; daß der Agio= 
gewinn dazu gehört, wird vom O. V. G. (das. 1. 292; II. 38; IV. 225) ange- 
nommen, von Fuisting (a. a. O. S. 123f.) in Uebereinstimmung mit E. Civ. 
XXXII. 244 nicht ohne Grund bestritten. Für die Praxis wird man einftweilen 
der Auffassung des an seiner Ansicht wiederholt festhaltenden (vergl. Erk. 27. Nov. 
1894, Nr. V. A. 4120, 16. Febr. 1895, Nr. II. 270) O. V. G. zu folgen 
haben. Dagegen bildet der bei Umwandlung der Stammaktien in Prioritäts= 
aktien in Folge von Zuzahlungen der Besitzer der Stammaktien erzielte Gewinn 
steuerpflichtiges Einkommen, sofern er als Ueberschuß“ anzusehen ist, E. O. B. 
in St. II. 330, 331; 1IV. 13. Bei Begebung von Schuldtiteln unter dem 
Nominalbetrage ist das Disagio nicht abzugsfähig, sofern der Nominalbetrag auf der 
Passivseite erscheint. Bergl. aber wegen eines besonderen Disagiokontos, E. O. BV. 
in St. III. 37; IV. 236. Nicht steuerpflichtig sind Gewinnantheile der Verficherten 
bei einer Bersicherungsaktiengesellschaft, E. O. V. XVIII. 66, desgl. nicht Tan- 
tiemen 2c. der Beamten und Arbeiter, Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken 
u. s. w., E. O. V. XI. 77; E. O. V. in St. 1. 290; desgl. nicht die zur Tilgung 
einer Unterbilanz aus Vorjahren dienenden Beträge, I. 288. 
:) Nicht auch die an Mitglieder des Aufsichts= oder Verwaltungsraths, an 
Direktoren und andere Beamte vertheilten Tantiemen; dagegen macht es keinen Unter-
	        
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