Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 571
von Reservefonds — soweit solche nicht bei den Versicherungssummen
bestimmt sind — verwendeten Beträge!), jedoch nach Abzug von 3½ Pro-
zent des eingezahlten Aktienkapitals:). An Stelle des letzteren tritt bei
eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäfts-
antheile der Mitglieder, bei Berggewerkschaften 32 das aus dem Erwerbs-
preise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bezw. Erweiterung
des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital oder, soweit diese
Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nach Wahl der
Pflichtigen der zwanzigfache Betrag der im Durchschnitt der letzten vier
Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertheilten Ausbeute!).
Im Falle des §. 2b gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil
der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen
bezw. auf das Einkommen aus Preußischem Grundbesitz entfällt.
Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne den Abzug
von 3½ Prozent zu Grunde zu legen.
Zu Anmerkung 3 auf S. 570.
schied, ob die Dividende baar ausgezahlt oder dem Eeschäftsguthaben zugeschrieben ist
(§F. 19 Genossenschafts-Ges. 1. Mai 1889). chãfteguth zug
Als zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung verwendet gelten diejenigen
Ausgaben, welche weder zur Deckung von laufenden Betriebsunkosten, noch zur Er-
haltung und Fortführung des Betriebes in dem bisherigen Umfange dienen, sondern
mit welchen Einrichtungen oder Anlagen zur Erzielung eines höheren Ertrages oder
zur Ausdehnung des Betriebsumfanges bestritten werden. (Vergl. E. O. V. in St.
II. 391; III. 160.)
Von den aus Ueberschüssen gebildeten Reservefonds bleiben nur diejenigen außer
Betracht, welche bei den Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungs-
summen bestimmt sind. Hierher gehören insbesondere diejenigen — in der Regel
„Prämien-“ und „Gewinn-“ oder „Dividenden-“ Reserven genannten — Fonds der
Lebensversicherungsgesellschaften, welche das Deckungskapital bilden für die den Ver-
sicherten gegenüber durch den Versicherungsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur
Zahlung der Versicherungssummen und der den Versicherten selbst als sogenannte
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse.
Im Uebrigen kommt es regelmäßig auf die verschiedenen Arten der Benennung
der Reservefonds nicht an, sondern nur darauf, ob in der Bildung derselben im
einzelnen Falle eine Vermehrung des Vermögens enthalten ist*). Denselben stehen
diejenigen Beträge gleich, welche aus den Ueberschüssen zu außerordentlichen, über
daas Uaß der regelmäßigen Absetzungen hinausgehenden Abschreibungen verwendet
werden.
Dagegen bleiben diejenigen Vertheilungen an Mitglieder, Kapitalrückzahlungen
oder Abtragungen, welche nicht den Ueberschüssen, sondern den Reservefonds oder
anderen Aktivbeständen entnommen sind, bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Ein-
kommens stets außer Berechnung. Dasselbe gilt von den unvertheilten auf neue
Rechnung des künftigen Jahres vorgetragenen Gewinnresten, Ausf. Anw. Art. 27, 1.
1) Sofern solche nicht aus anderen Mitteln, als den Ueberschüssen, namentlich dem
Reservefonds, den Gewinnen früherer Jahre, Krediten 2c. bestritten werden, E. O. B.
in St. I. 206, 334; II. 390; III. 34.
) Wie es in der betr. Geschäftsperiode bilanzirt, vergl. E. O. V. in St. I. 99,
148, 311; II. 34, 51, 188.
8) Die Feststellung des gewerblichen Reingewinnes bei Berggewerkschaften ist
besonders schwierig, vergl. E. O B. in St. I. 80, 224; II. 11, 17, 176; III. 4,
5, 7, 8, 18, 21; IV. 27, 33, 36, 38, 42 (Inhaber von Freikuxen sind nicht Mit-
glieder der Berggewerkschaft).
4) Die Feststellung des stenerpflichtigen Einkommens erfolgt auf Grund der für
die maßgebenden Betriebsjahre angefertigten Bilanzen, Jahresabschlüsse (Gewinn= und
*) Vergl. E. O. V. in St. III. 28 (Fonds für Pensionszwecke); I. 244 (conto
dubio); II. 279 (Spezialreserve--, Dispositionsfonds); III. 144 (Selbstversicherung
gegen Feucrsgefahr); ferner I. 200; II. 53; III. 33.