Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 571 
von Reservefonds — soweit solche nicht bei den Versicherungssummen 
bestimmt sind — verwendeten Beträge!), jedoch nach Abzug von 3½ Pro- 
zent des eingezahlten Aktienkapitals:). An Stelle des letzteren tritt bei 
eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäfts- 
antheile der Mitglieder, bei Berggewerkschaften 32 das aus dem Erwerbs- 
preise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bezw. Erweiterung 
des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital oder, soweit diese 
Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nach Wahl der 
Pflichtigen der zwanzigfache Betrag der im Durchschnitt der letzten vier 
Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertheilten Ausbeute!). 
Im Falle des §. 2b gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil 
der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen 
bezw. auf das Einkommen aus Preußischem Grundbesitz entfällt. 
Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne den Abzug 
von 3½ Prozent zu Grunde zu legen. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 570. 
schied, ob die Dividende baar ausgezahlt oder dem Eeschäftsguthaben zugeschrieben ist 
(§F. 19 Genossenschafts-Ges. 1. Mai 1889). chãfteguth zug 
Als zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung verwendet gelten diejenigen 
Ausgaben, welche weder zur Deckung von laufenden Betriebsunkosten, noch zur Er- 
haltung und Fortführung des Betriebes in dem bisherigen Umfange dienen, sondern 
mit welchen Einrichtungen oder Anlagen zur Erzielung eines höheren Ertrages oder 
zur Ausdehnung des Betriebsumfanges bestritten werden. (Vergl. E. O. V. in St. 
II. 391; III. 160.) 
Von den aus Ueberschüssen gebildeten Reservefonds bleiben nur diejenigen außer 
Betracht, welche bei den Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungs- 
summen bestimmt sind. Hierher gehören insbesondere diejenigen — in der Regel 
„Prämien-“ und „Gewinn-“ oder „Dividenden-“ Reserven genannten — Fonds der 
Lebensversicherungsgesellschaften, welche das Deckungskapital bilden für die den Ver- 
sicherten gegenüber durch den Versicherungsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur 
Zahlung der Versicherungssummen und der den Versicherten selbst als sogenannte 
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. 
Im Uebrigen kommt es regelmäßig auf die verschiedenen Arten der Benennung 
der Reservefonds nicht an, sondern nur darauf, ob in der Bildung derselben im 
einzelnen Falle eine Vermehrung des Vermögens enthalten ist*). Denselben stehen 
diejenigen Beträge gleich, welche aus den Ueberschüssen zu außerordentlichen, über 
daas Uaß der regelmäßigen Absetzungen hinausgehenden Abschreibungen verwendet 
werden. 
Dagegen bleiben diejenigen Vertheilungen an Mitglieder, Kapitalrückzahlungen 
oder Abtragungen, welche nicht den Ueberschüssen, sondern den Reservefonds oder 
anderen Aktivbeständen entnommen sind, bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Ein- 
kommens stets außer Berechnung. Dasselbe gilt von den unvertheilten auf neue 
Rechnung des künftigen Jahres vorgetragenen Gewinnresten, Ausf. Anw. Art. 27, 1. 
1) Sofern solche nicht aus anderen Mitteln, als den Ueberschüssen, namentlich dem 
Reservefonds, den Gewinnen früherer Jahre, Krediten 2c. bestritten werden, E. O. B. 
in St. I. 206, 334; II. 390; III. 34. 
) Wie es in der betr. Geschäftsperiode bilanzirt, vergl. E. O. V. in St. I. 99, 
148, 311; II. 34, 51, 188. 
8) Die Feststellung des gewerblichen Reingewinnes bei Berggewerkschaften ist 
besonders schwierig, vergl. E. O B. in St. I. 80, 224; II. 11, 17, 176; III. 4, 
5, 7, 8, 18, 21; IV. 27, 33, 36, 38, 42 (Inhaber von Freikuxen sind nicht Mit- 
glieder der Berggewerkschaft). 
4) Die Feststellung des stenerpflichtigen Einkommens erfolgt auf Grund der für 
die maßgebenden Betriebsjahre angefertigten Bilanzen, Jahresabschlüsse (Gewinn= und 
*) Vergl. E. O. V. in St. III. 28 (Fonds für Pensionszwecke); I. 244 (conto 
dubio); II. 279 (Spezialreserve--, Dispositionsfonds); III. 144 (Selbstversicherung 
gegen Feucrsgefahr); ferner I. 200; II. 53; III. 33. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.