572 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
II. Steuersätze. 1. Steuertarif.
§. 17. Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen
von mehr als bis einschließlich
M. M. M.
900 1050 6
1050 1200 9
1200 1350 12
1350 1500 16
1500 1650 21
1650 1800 26
1800 2100 31
2100 2400 36
2400 2700 44
2700 3000 52
3000 3300 60
3300 3600 70
3600 3900 80
3900 400 92
400 4500 104
4500 5000 118
5000 5500 132
5500 6000 146
6000 6500 160
6500 7000 176
7000 7500 192
7500 8000 212
8000 8500 232
8500 9000 252
9000 9500 276
9500 10500 300
Zu Anmerkung 4 auf S. ö71.
Verlustrechnungen, Verwaltungsrechnungen ?), sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse
der General- (Gewerken-) Versammlungen nach dem Durchschnitt der letzten Jahre;
jedoch findet die dort vorgesehene Schätzung „nach dem muthmaßlichen Jahresertrage“
auf die nicht phyfischen Personen, welche nenu in die Steuerpflicht eintreten, keine
Anwendung Die Veranlagung derselben zur Einkommensteuer kann erst erfolgen,
wenn ein das Vorhandensein von Ueberschüssen ergebender Abschluß vorliegt, und
geschieht alsdann von dem Beginne des Monats ab, der auf den Zeitraum folgt,
für welchen dieser Abschluß gemacht ist. .
Bei denjenigen Unternehmungen, welche ihren Sitz nicht in Preußen haben,
aber der Einkommensteuer unterliegen, gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige
Theil der nach den Bestimmungen Ausf. Anw. Art. 27 Nr. 1 bis 3 zu berechnenden
Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen beziehungsweise auf das
Einkommen aus preußischem Grundbesitz entfällt.
Zu diesem Zwecke ist der aus dem preußischen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb
erzielte besondere Gewinn zu ermitteln und nach dem Verhältnisse dieses Gewinn-
*) Diese sind jedoch nur Ausgangspunkt, Erkenntnißquelle, nicht Norm der
Veranlagung und auf ihre Richtigkeit, insbesondere bezüglich der Abschreibungen zu
prüfen, vergl. E. O. V. in St. II. 197, 224, 240; III. 31. Abschreibungen sind
im Allgemeinen zum vollen Betrage der eingetretenen Werthminderung gestattet,
II. 39, dürfen aber nicht darüber hinaus sich als Rücklagen darstellen oder
frühere, zu geringe Abschreibungen ausgleichen wollen, II. 53, sonst stehen sie der
Bildung eines Reservefonds gleich, I. 288; II. 354.
Bergl. noch I. 266; II. 219, 243, 331, 432; III. 19; wegen der Abschreibungen
beim Bergbau wegen Substanzverringerung I. 335, 341, 342; II. 151, 200, 202,
205; III. 19, 110.