Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

572 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
II. Steuersätze. 1. Steuertarif. 
§. 17. Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
M. M. M. 
900 1050 6 
1050 1200 9 
1200 1350 12 
1350 1500 16 
1500 1650 21 
1650 1800 26 
1800 2100 31 
2100 2400 36 
2400 2700 44 
2700 3000 52 
3000 3300 60 
3300 3600 70 
3600 3900 80 
3900 400 92 
400 4500 104 
4500 5000 118 
5000 5500 132 
5500 6000 146 
6000 6500 160 
6500 7000 176 
7000 7500 192 
7500 8000 212 
8000 8500 232 
8500 9000 252 
9000 9500 276 
9500 10500 300 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. ö71. 
Verlustrechnungen, Verwaltungsrechnungen ?), sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse 
der General- (Gewerken-) Versammlungen nach dem Durchschnitt der letzten Jahre; 
jedoch findet die dort vorgesehene Schätzung „nach dem muthmaßlichen Jahresertrage“ 
auf die nicht phyfischen Personen, welche nenu in die Steuerpflicht eintreten, keine 
Anwendung Die Veranlagung derselben zur Einkommensteuer kann erst erfolgen, 
wenn ein das Vorhandensein von Ueberschüssen ergebender Abschluß vorliegt, und 
geschieht alsdann von dem Beginne des Monats ab, der auf den Zeitraum folgt, 
für welchen dieser Abschluß gemacht ist. . 
Bei denjenigen Unternehmungen, welche ihren Sitz nicht in Preußen haben, 
aber der Einkommensteuer unterliegen, gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige 
Theil der nach den Bestimmungen Ausf. Anw. Art. 27 Nr. 1 bis 3 zu berechnenden 
Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen beziehungsweise auf das 
Einkommen aus preußischem Grundbesitz entfällt. 
Zu diesem Zwecke ist der aus dem preußischen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb 
erzielte besondere Gewinn zu ermitteln und nach dem Verhältnisse dieses Gewinn- 
  
*) Diese sind jedoch nur Ausgangspunkt, Erkenntnißquelle, nicht Norm der 
Veranlagung und auf ihre Richtigkeit, insbesondere bezüglich der Abschreibungen zu 
prüfen, vergl. E. O. V. in St. II. 197, 224, 240; III. 31. Abschreibungen sind 
im Allgemeinen zum vollen Betrage der eingetretenen Werthminderung gestattet, 
II. 39, dürfen aber nicht darüber hinaus sich als Rücklagen darstellen oder 
frühere, zu geringe Abschreibungen ausgleichen wollen, II. 53, sonst stehen sie der 
Bildung eines Reservefonds gleich, I. 288; II. 354. 
Bergl. noch I. 266; II. 219, 243, 331, 432; III. 19; wegen der Abschreibungen 
beim Bergbau wegen Substanzverringerung I. 335, 341, 342; II. 151, 200, 202, 
205; III. 19, 110.
	        
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