52 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn.
g. 52. Die Bestimmung des 8. 51 findet auch auf die zur Zeit der Ver-
kündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen
Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung
kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung
ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
§. 53. Die in dem §F. 29 bezeichneten Approbationen können von der
Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit
der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind,
oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aber-
kannt ) sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes.
Außer aus diesen Gründen können die in den Ss. 30, 30 a, 32. 33, 34
und 36 bezeichneten Genehmigungen) und Bestallungen in gleicher Weise zurück-
genommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen?) des Inhabers
er Mangel derjenigen Eigenschaften"), welche bei der Ertheilung der Ge-
nehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes) vorausgesetzt
werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen und Unter-
lahungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vor-
ehalten.
1) Es wird in solchen Fällen darauf ankommen, ob der zum Ehrverlust Ber-
mtheilte in moralischer Beziehung würdig ist, dem betreffenden Stande weiter anzu-
gehören, Erk O. BV. G. 17. Jan. 1889 (Pr. B. Bl. X. 374).
:) Zu den Genehmigungen des §. 53 gehört auch die Genehmigung zum Be-
triebe des Hebammengewerbes, an deren Stelle neuerdings die Prüfungszeugnisse ge-
treten sind. Die Thatsache, daß eine Hebamme bereits mehrmals außerehelich ge-
boren hatte, als sie zur Prüfung zugelassen wurde, rechtfertigt die Zurücknahme des
Prüfungszeugnisses, Erk. 24. April 1878 (E. O. V. III. 265) und 2. April 1884
(E. O. B. 5 302), desgleichen der Verlust der erforderlichen, bei Ertheilung des
Jeisset vorausgesetzten technischen Befähigung, Erk. 7. Febr. 1889 (E. O. V.
XVII. 365).
Bei Ner realen Wirthschaftsberechtigung kann nur die Befugniß zum perfön-
lichen Betriebe entzogen und dem Berechtigten überlassen werden, einen qualifizirten
Stellvertreter zu bestellen.
2) Handlungen und Unterlassungen, welche vor Ertheilung einer Schankkonzession
vorgekommen sind, geben keinen Grund zu ihrer Zurücknahme, E. O. V. V. 266;
XV. 349; Erk. O. B. G. 23. Okt. 1893 (Reger XV. 124).
Umerlassungen können nur dann Anlaß zur Zurücknahme der Genehmigung.
geben, wenn Umstände obwalten, die es gestatten, das passive Verhalten des Inhabers
der Genehmigung auf ein Berschulden, auf eine Willensrichtung zurückzuführen, die
zu der Annahme einer vertretbaren Unterlaffung berechtigen. Dieser Thatbestand
ist aber auch da gegeben, wo der Inhaber sich der Wahrnehmung unerlanbter Vor-
gänge geflissemlich eutzieht, E. O. V. IX. 294.
Eine Mehrzahl von Handlungen oder Unterlassungen ist nicht erforderlich, sie
brauchen auch nicht bei Ausübung des Gewerbes stattgefunden oder zu dessen Miß-
brauch geführt haben, Erk. O. B. G. 10. Jan. 1885 (Nr. I. 32). Doch müssen
Handlungen oder Unterlassungen vorliegen. Danernde Krankheit, die zur Führung
und Ueberwachung des Gewerbes unfähig macht, reicht allein zur Zurücknahme der
Erlaubniß nicht aus, E. O. V. XXII. 333.
) Unter Eigenschaften im Sinne des §. 53 al. 2 find nicht bloß Eigenschaften
der Person, sondern auch des Lokals zu verstehen, z. B. wenn es seiner Beschaffenheit
oder Lage nach den Anuforderungen nicht genügt oder wenn die für die Gastwirthschaft
bestimmten Räume anderweit verwendet werden. Die mangelhafte Beschaffenheit des
Gastzimmers, welche s. Z. die Versagung der Konzesfion gerechtfertigt häne, genügt
nicht, um die einmal ertheilte Konzession zurückzunehmen, Erk. 3. Juli 1877 (E. O.
V. II. 329), 24. Juni 1878 (E. O. V. IV. 314) und 20. Sept. 1883 (E. O. B.
X. 247). Bergl. Erk. 13. Mai 1878 (E. O. B. IV. 290).
Bergl. im Uebrigen die entspr. Anm. zu den Genehmigungsparagraphen, in-
sonderheit zu §§. 33, 46.
5) Darunter sind nicht nur die Gew. O., sondern alle durch sie aufrecht erhaltenen
landesgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen, Erk. O. B. G. 2. April 1884 (M. Bl.
S. 121).