Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 575 
Die Veranlagung der im §. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an 
dem Orte, wo der Grundbesitz bezw. die gewerbliche oder Handelscknlage oder 
die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Ver- 
treter seinen Wohnsitz hat, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet 1), von welcher 
die Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden?). 
Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen 
erläßt der Finanzminister. 
2. Vorbereitung der Veranlagung. 
§. 21. Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Gemeinde- 
(Guts-vorstand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde-(Guts)- 
bezirke vorhandenen, in diesem Gesetze als steuerpflichtig bezeichneten Personen, 
Gesellschaften und Genossenschaften, sowie der nach §. 2 die Steuerpflicht be- 
dingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen?). 
§. 22. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter 
ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde 
Zu Anmerkung 3 auf S. 574. 
der Repräsentant wohnt oder der Grubenvorstand seinen Sitz hat, §. 117 Allg. Berg- 
Ges. für den preußischen Staat v. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705). 
Als Sitz der Konsumvereine mit den Rechten der juristischen Person gilt der 
Ort, wo der Vorstand seinen Sitz hat, Ausf. Anw. Art. 35, 5. 
1) Hat die Kasse außerhalb Preußens ihren Sitz, so tritt an Stelle der aus- 
zahlenden Kasse die nächst höhere, an deren Sitze somit die Veranlagung stattzufinden 
hat, Res. 29. Jan. 1892 (M. 25 S. 9). 
2:) Werden von einem Steuerpflichtigen an mehreren Orten in Preußen Betriebs- 
stätten unterhalten, so erfolgt die Veranlagung, falls in Preußen eine Centralstelle 
(Hauptagentur, Zweigniederlassung) besteht, welche die obere Leitung des gesammten 
Geschäftsbetriebes innerhalb Preußens ausübt, in demjenigen Bezirke, wo diese Central= 
stelle ihren Sitz hat. Fehlt es an einer solchen Centralstelle, ist aber in Gemäßheit 
der Vorschrift im §. 2 Gew. St. Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) bei der 
Steuerverwaltung ein Vertreter bestellt, so erfolgt die Veranlagung an dem Orte, 
an welchem der Vertreter seinen Wohnsitz hat. 
Kann auch hiernach der Ort der Veranlagung nicht bestimmt werden, so finden 
im Falle des Vorhandenseins mehrerer Betriebsstätten die Vorschriften wegen des 
Wahlrechts entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt in allen anderen Fällen, in 
welchen die Veranlagung an verschiedenen Orten an und für sich zulässig ist, Ausf. 
Anw. Art. 35, 6. 
3) Die Personenstandsanfnahme muß überall in der Zeit vom 27. Okt. bis 
18. Nov. jeden Jahres stattfinden. Innerhalb dieser Zeit haben die Regierungen 
nach den vom Finanzminister erlassenen Bestimmungen den Termin für die sämmt- 
lichen Orte ihres Bezirkes möglichst gleichzeitig festzusetzen). 
Wo die Aufnahme des Personenstandes nicht auf Grund der vorjährigen bei der 
Gegenwart erhaltenen Personenverzeichnisse, der An= und Abmeldungen, Ab- und 
Zugangslisten u. s. w. erfolgen kann, muß eine genaue örtliche Zählung stattfinden. 
Zu diesem Zwecke kann die Mitwirkung der Hausbesitzer und Haushaltungsvorstände 
in Anspruch genommen werden, Ausf. Anw. Art. 36. 
  
*) Hierbei sind folgende Regeln zu beachten: 
1. Als Norm für den Beginn der Personenstandsaufnahme ist der 12. Nov. 
anzunehmen. 
2. Ist nach den örtlichen Verhältnissen die Festsetzung eines früheren Termines 
unvermeidlich, so muß derselbe doch dem 12. Nov. so nahe als thunlich gelegt und 
keinenfalls auf einen Tag vor dem 27. Okt. bestimmt werden. 
3. Die Personenstandsaufnahme ist, wenn sie nicht an einem Tage zu Ende 
geführt werden kann, an den nächstfolgenden Werktagen ununterbrochen fortzusetzen 
und in möglichst kurzer Frist, auch in großen Städten spätestens mit dem 18. Nov. 
zum Abschluß zu bringen. 
4. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des 
Finanzministers.
	        
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