Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

576 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs= oder 
Erwerbsart anzugeben. 
Die Haushaltungsvorstände ½ haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern 
die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen 
einschließlich der Unter= und Schlafstellenmiether zu ertheilen?). 
§. 23. Jeder Gemeinde-(Guts-vorstand hat über die Besitz-, Vermögens- 
und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen des Gemeinde- 
(Gutspbezirkes. sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben 
edingende wirthschaftliche Verhältnisse (§§. 18, 19) möglichst vollständige Nach- 
richten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über die Be- 
steuerung zu begründen vermögen, zu sammeln. 
Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeinde- 
(Guts-vorstand das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt 
nach den verschiedenen Einnahmequellen (§.Ü7), in eine Einkommensnachweisung 
einzutragen. · · 
Die auf den Gemeinde-(Guts-vorstand selbst bezüglichen Eintragungen sind 
von den Seitens der Regierungen hierfür bestimmten Personen zu bewirken. 
3. Steuererklärungen. 
§. 242). Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. zur 
Einkommensteuer veranlagte") Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffent- 
liche Bekanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung 
verpflichtet 3). Letztere ist innerhalb der auf mindestens 14 Tage zu bemessenden 
Frist") nach den vom Finanzminister vorgeschriebenen, kostenlos zu verabfolgen- 
  
1) Hier nicht in dem engeren Sinne des §. 11, sondern in dem weiteren Sinne 
des Vorstehers einer häuslichen Gemeinschaft zu verstehen. 
2) Es ist statthaft, die hiernach von denselben zu ertheilende Auskunft in der Art 
einzuziehen, daß den Betheiligten unter Hinweis auf die Strafandrohung im §. 68 
Abs. 1 des Gesetzes geeignete Formulare (Hauslisten) zur Ausfüllung nach dem 
Stande der Bevölkerung am Aufnahmetermine schon vor diesem Termine zugestellt 
werden. 
Auch ist es zulässig, hiermit das Anheimstellen an die Haushaltungsvorstände zu 
verbinden, zur Vermeidung irriger Annahmen bei der Veranlagung in den hierzu 
besonders einzurichtenden Spalten der Hauslisten freiwillige Angaben über ihre 
und ihrer Haushaltungsangehörigen Einkommensverhältnisse zu machen. Derartige 
Aufforderungen müssen jedoch eine Belehrung darüber enthalten, daß die Unterlassung 
von Angaben über die Einkommensverhältnisse in der Hausliste einen Rechtsnachtheil 
nicht nach sich zieht, daß aber wissentlich unrichtige Angaben mit Strafe (s. 66 des. 
Ges.) bedroht find. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission ist befugt, die Anwendung von 
Hauslisten bei der Personenstandsaufnahme anzuordnen, und das Formular für diese 
Listen, soweit dasselbe den Zwecken der Einkommenstenerveranlagung dient, mit Ge- 
nehmigung des Vorsitzenden der Berufungskommission vorzuschreiben. 
Im Uebrigen bleibt dem Gemeindevorstande die Einrichtung dieses Formulars 
überlassen, Ausf. Anw. Art. 36. 
Die weiteren das Vorbereitungsgeschäft behandelnden ausführlichen Vorschriften. 
find in Ausf. Anw. Art. 37—39 enthalten. 
3) Ausf. Anw. Art. 28, 50, 62. 
4) Nach der nicht unbestrittenen Ansicht des O. V. G. genügt erst die endgültige, 
durch kein Rechtsmittel mehr anfechtbare Beranlagung, E. O. V. in St. III. 113. 
5) Cenfiten, die an sich mehr als 3000 M. Einkommen haben, jedoch gemäß 
§. 19 ermäßigt sind, müssen eine besondere Aufforderung gemäß §. 25 erhalten, Res. 
1. Nov. 1822 (M. 25 S. 50). · * 
6) Diese Frist ist jedoch für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern 
Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des Deutschen Reiches Abwesende 
auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen verlängert. 
Schriftliche Steuererklärungen können durch die Post frankirt eingesendet werden; 
zur Sicherung des Steuerpflichtigen empfiehlt sich in diesem Falle die Sendung als 
„Einschreibebrief“, da der Absender die Gefahr trägt, Ausf. Anw. Art. 28, 4.
	        
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