Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

578 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen 
Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung 
desselben bedarf. 
§. 28. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den 
Hinweis auf die im §. 30 angedrohten Rechtsnachtheile, sowie auf die Straf- 
bestimmungen des §. 66 enthalten. 
§. 291). Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterlicher 
Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im §. 1 Nr. 4 
und 5 bezeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern 
sie nicht selbständig veranlagt sind, von deren Ehemännern abzugeben. 
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuer- 
erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht Seitens Eines von mehreren 
Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 
§. 302). Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vor- 
eschriebenen Frist abgiebt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine 
Finschätzung für das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargethan 
werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen?). 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 577. 
mannes in die Bilanz einzustellen sind, die Höhe der angemessenen Abschreibungen 
für Gebäude, Maschinen u. s. w. 
Es muß grundsätzlich daran festgehalten werden, daß der Steuerpflichtige aus 
Gründen, welche nicht in der Natur des Einkommens selbst liegen, die Ent- 
bindung von der ziffermäßigen Angabe seines Einkommens nicht beanspruchen kann, 
insbesondere also auch nicht etwa aus dem Grunde, weil er die nach seinen Ein- 
kommensverhältnissen zur Erfüllung der Deklarationspflicht erforderlichen Aufzeich- 
nungen über seine thatsächlichen Einnahmen und Ausgaben unterläßt. 
Die Entbindung von ziffermäßigen Angaben ist ausdrücklich nur gestattet, 
„soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt“, 
also nur in Ansehung derjenigen bestimmten Einkommenstheile und Rechnungsansätze, 
für welche diese besondere Voraussetzung zutrifft. Hinsichtlich der übrigen Bestand- 
theile des Einkommens, welche eine Schätzung nicht erfordern, darf der Steuer- 
pflichtige die ziffermäßigen Angaben nicht ablehnen. 
Liegen die Boraussetzungen des §. 27 vor, so steht es dem Steuerpflichtigen 
gleichwohl frei, die behufs Abgabe der Steuererklärung etwa erforderlichen Schätzungen 
selbst vorzunehmen. Will er dies nicht, so muß er ausdrücklich beantragen, daß ihm 
die Angabe der zur Schätzung erforderlichen Nachweisungen gestattet werde. 
Der Antrag ist auf der Steuererklärung oder in einer besonderen Eingabe oder 
mündlich zu Protokoll, in jedem Falle aber innerhalb der zur Abgabe der Steuer- 
erklärung bestimmten präklufivischen Frist bei dem Vorsitzenden der Beranlagungs- 
kommission anzubringen, und durch genaue Bezeichnung desjenigen Einkommens, um 
dessen Schätzung es sich handelt, zu begründen. Es empfiehlt sich zugleich diejenigen 
Nachweisungen beizubringen, welche zur sachgemäßen Schätzung erforderlich find, 
außerdem aber auch die keiner Schätzung bedürfenden Bestandtheile, welche für die 
Feststellung des Einkommens in Betracht kommen, ziffermäßig anzugeben, Ausf. 
Anw. Art. 30, 1—3. " 
1) Ansf. Anw. Art. 28, 3. 
:) Ausf. Anw. Art. 54, 55—58, 61, 62, 3 Absf. 3. 
) Auf materielle Unrichtigkeiten in der Steuererklärung bezieht sich die An- 
drohung des Rechtsnachtheiles nicht, E. O. B. in St. I. 402; II. 301. Zweifel 
über die Deklarationspflicht find zu entscheiden, ehe ein Ausspruch über Berwirkung 
der Rechtsmittel erfolgt, I. 261; II. 396. Die Voraussetzungen des Rechtsnachtheiles 
müssen klar zu Tage liegen, erst dann tritt der Verlust der Rechtsmittel ein, II. 360; 
III. 96; war der die Steuererklärung enthaltende Brief rechtzeitig zur Abholung bei 
dem Postamte bereit gestellt, wurde aber nicht abgeholt, so ist die Frist gewahrt, IV. 
§1. Bergl. Res. 10. Juni 1893 (M. 30 S. 12). 
Die erst in der Beschwerdeschrift zur Entschuldigung der Versäumniß angeführten 
Umstände können nicht berücksichtigt werden, I. 22. Unentschuldigte Versäumniß zieht 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.