Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

582 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vor- 
schriften zur Ausführung gelangt )2). · · . 
Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands= und Einkommens- 
nachweisungen (§§. 21, 23) zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen 
Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen Em 24) und diejenigen nicht bereits 
mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagten Steuerpflichtigen, 
bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen anzunehmen ist, zur 
Abgabe beziehungsweise Erneuerung der Steuererklärung besonders aufzufordern. 
Die sämmtlichen eingegangenen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen. 
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere 
Behufs Prüfung der Steuererklärungen hat der Vorsitzende über die Besitz-, 
Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- 
ständige Nachrichten einzuziehen. 6. 
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- 
(Guts-yvorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf- 
forderungen Folge zu leisten schuldig sind 3). Er ist befugt, die Voreinschätzungs- 
kommissionen zu einer besonderen Aeußerung über die Besitz-, Vermögens= und 
Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts- 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung 
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren. 
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die 
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur- 
kunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu 
ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rück- 
sichten entgegenstehen ). Die Einsicht der Bücher, Akten u. s. w. der Sparkassen 
ist nicht gestattets). 
§. 36"). Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der 
Voreinschätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze "r 32) zu prüfen und, 
soweit dieselben nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen. 
In Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Torschlag der 
Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm bean- 
standet wird, hat er die Verhandlungen der Veranlagungskommission zur 
Beschlußfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für 
jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschiedenen 
Quellen, in die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift 
dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen. 
§. 377). Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können zur Be- 
arbeitung der Einkommensteuersachen von der Regierung Hilfsbeamte zugeordnet 
werden. Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des 
Vorsitzenden oder mit berathender Stimme theilnehmen; ihre sonstigen Rechte 
  
) Vergl. Ausf. Anw. Art. 47—49 und Res. 31. Mai 1892 (M. 25 S. 67), 
Res. 7. Okt. 1893 (II. 11621) (Verwerthung des Materials der Grundbuchämter); 
9. Febr. 1893 (M. 26 S. 15); 24. Aug. 1893 (Nr. III.—II. 11177). 
„) Ueder das dienstliche Verhältniß des Vorsitzenden zu den ihm nachgeordneten 
Behörden und Beamten vergl. Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12), oben S. 539. 
8) Mitglieder der Boreinschätzungskommissionen erhalten eventl. Reisekosten und 
Tagegelder gemäß Vd. 4. Juli 1892; Gemeindevorsteher, die einer Einkommensteuer- 
kommission nicht angehören, haben derartige Ansprüche an die Staatskasse nicht, Res. 
25. Nov. 1892 (M. 26 S. 32). Z * · 
«)BezüglichdervoudensmtsgmchtendenOtenerbehördenznmqcheudeuMM 
theilungen vergl. Res. 15. Nov. 1894 (J. M. Bl. S. 314), erg. durch Res. 24. Aug. 
1895 (J. M. Bl. S. 263). · 
5) Auch brauchen diese über Höhe der Sparkasseneinlagen Auskunft nicht zu er- 
theilen, Res. 25. Jan. 1893 (M. 26 S. 15). Dafselbe gilt vom Staatsschuldbuch, 
§. 2 Abs. 4 Ges. 20. Juli 1883 (G. S. S. 120). 
"40) Ausf. Anw. Art. 56. 
7) Ausf. Anw. Art. 47 III.
	        
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