Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 583 
und Pflichten werden nach den hierüber von dem Finanzminister zu erlassenden 
allgemeinen Anweisungen von der Regierung festgesetzt 0. 
§. 38:). Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuer- 
erklärungen sowie die Personenstands= und Einkommensnachweisungen einer 
genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Rechts), von den nach F. 35 Abf. 4, 
5 und 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch 
zu machen. 
Wird eine Steuererklärung) durch die Veranlagungskommission oder den 
Vorsitzenden beanstandet?), so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung 
der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer Frist 
von zwei Wochen, welche vom Vorsitzenden im Bedürfnißfalle auf vier Wochen 
verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen 
zu erklären"). Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken 
gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung 
Seitens desselben nicht behoben, so ist die Veranlagungskommission befugt, die 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und eantge zur Feststellung 
der Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. Die zu vernehmenden 
Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ab- 
lehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses 
beziehungsweise Gutachtens berechtigen. 
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung be- 
stehen, so ist die Kommission bei Schätzung des Einkommens an die Angaben 
des Steuerpflichtigen nicht gebunden. 
Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf 
Grund der stattgehabten Ermittelungen fest?). 
§. 39. Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veran- 
lagungskommission jedem Steuerpflichtigen) mittelst einer, zugleich eine Belehrung 
über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuscheift bekannt zu machen. 
1) Tagegelder und Reisekosten, Res. 8. März 1892 und 11. Dez. 1891 (M. 25 
S. 82, 85); 27. Febr. 1893 (M. 26 S. 31); Ueberweisung subalterner Hilfskräfte, 
Res. 8. Juni, 23. Aug. und 25. Okt. 1891 (M. 25 S. 33, 35, 37); 28. Dez. 1892 
(M. 26 S. 9), deren Betheiligung an der Prüfung der Bücher, Res. 24. Aug. 1894 
(M. 30 S. 7). 
2) Ausf. Anw. Art. 55 III., 57, 58. 
3) Das Recht wird zur Pflicht, falls die vorhandenen Unterlagen zur Feststellung 
des Einkommens nicht genügen. 
Die Abnahme eidlicher oder eidesstattlicher Versicherungen ist nicht zugelassen; 
freiwillige gelten als nicht abgegeben, E. O. V. in St. I. 24, 127; Beweiserhebung 
durch Vertrauensmänner ist nicht vorgeschrieben, I. 186. 
6) Diese ist keine, vorbehaltlich des Gegenbeweises gültige Selbsteinschätzung, 
sondern lediglich ein Veranlagungsmittel, E. O. V. in St. I. 97. 
5) Die Vorschriften über Beanstandung gelten auch für verspätete, wenn nur vor 
der Veranlagung eingegangene Steuererklärungen, Res. 17. Sept. 1894 (M. 30 S. ö). 
Die dem Vorsitzenden obliegende Beanstandung darf nicht einer nachgeordneten Stelle 
übertragen werden, E. O. V. in St. IV. 118. Im Uebrigen muß sie vorschrifts- 
mäßig geschehen, falls die Steuererklärung nicht pure der Veranlagung zu Grunde 
gelegt werden soll, I. 87, 403, II. 124, und zwar deutlich erschöpfend und sachlich 
I. 66, 87, II. 65, 207, III. 197, auch wegen unrichtiger Anwendung rechtlicher 
Bestimmungen, II. 209, nur bei Bedenken gegen den materiellen Inhalt, Res. 
26. Nov. 1892 (M. 26 S. 15). » 
6) Für schwierige Fälle wird der Weg der persönlichen Verhandlung empfohlen, 
Res. 14. Febr. 1893 (M. 26 S. 10); vergl. Res. 18. Mai 1892 (M. 25 S. 51), 
sowie Ausf. Anw. Art. 45; ferner Res. 31. März 1893 (M. 26 S. 13) — Auf- 
forderung zur Beibringung von Lohnbescheinigungen bei Arbeitern und Angestellten 
einer Fabrik —. 
25 VelI die ausführlichen Ausführungsvorschriften zu §. 38 in Ansf. Anw. 
Art. 59. 
8) Bezw. den zur Entrichtung der Steuer verpflichteten Erben, Res. 4. Okt. 
1892 (M. 25 S. 70). Die Gemeinden sind zur unentgeltlichen Besorgung der Zu- 
 
	        
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