598 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz.
in Preußen unterworfen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der
Steuerverwaltung einen in Preußen wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher
für die Erfüllung aller dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflich-
tungen solidarisch haftet:).
Befreiungen.
§. 3. Von der Gewerbesteuer sind befreit:
1. das deutsche Reich sund der Preußische Staat]);
2. [die Reichsbank]?); 4 ** "
f * die landschaftlichen Kreditverbände, sowie die öffentlichen Versicherungs-
anstalten"):
4. die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen gewerb-
lichen Unternehmungen: Z
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, als
Sparkassen, Landeskreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, Bezirks= und
Provinzial-Hilfs= und Darlehnskassen u. s. w.;
b) der Kanalisations- und Wasserwerke, letzterer jedoch nur, soweit sich der
Betrieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde beschränkt3);
J) der Schlachthäuser und Viehhöfe;
d) der Markthallen;
e) der Volksbäder#);
f) der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken.
1) Vergl. Bek. 1. Juli 1892 (R. u. St. Anz. Nr. 153) Nr. 2.
2) Letzterer nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges.
14. Juli 1893. Ausgenommen sind die Staatseisenbahnen, hinsichtlich deren es bei
den bestehenden Bestimmungen verbleibt. Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig, Ges.
28. Juli 1892 (G. S. S. 225) §. 40. Bezüglich des Reiches besteht eine gleiche
Bestimmung, die durch Reichsgesetz ausgesprochen werden müßte, nicht.
Die Veranlagung soll in Berlin erfolgen nach Maßgabe der Bek. 22. Dez. 1894
(M. 30 Nr. 42).
3) Nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893.
6) Nicht aber die Privatverficherungsgesellschaften, soweit nicht nach ihren besonderen
Einrichtungen die Annahme eines Genserkebetriebes überhaupt ausgeschlossen ist. Ins-
besondere ist bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Privatversicherungsgesellschaften
ein Gewerbebetrieb nicht vorhanden, wenn die Beträge der Mitglieder (Prämien)
lediglich zur Erfüllung der aus den Versicherungen entstandenen Verpflichtungen und
zur Deckung der Geschäftsunkosten verwendet, die etwa überschießenden Beträge den
Mitgliedern zurückerstattet oder angerechnet und daneben Erwerbszwecke (z. B. durch
Bankiergeschäfte mit den verfügbaren Fonds) nicht verfolgt werden, Ausf. Anw. Art. 4.
Vergl. Erk. K. G. 9. April 1891 (G. A. XXXIX. 61), E. O. V. in St. III. 358;
Versicherungsagenten sind in der Regel selbständige Gewerbetreibende, sofern sie nicht
als Beamte der Verficherungsgesellschaft erscheinen, was bei Generalagenten zu ver-
muthen ist. Voraussetzung für die Annahme der Beamteneigenschaft ist keineswegs
die Ermächtigung zum selbständigen Abschlusse von Rechtsgeschäften im Namen und
für Rechnung der Gesellschaft, E. O. V. in St. III. 239, IV. 342.
5) Soweit jedoch die unternehmende Gemeinde in fremden Bezirken ein Wasser-
werk gewerbsmäßig betreibt, ist sie in diesem Umfange der Steuerpflicht unter-
worfen. In Fällen dieser Art ist nach den obwaltenden besonderen Umständen zu
prüfen, ob der Betrieb eines Wasserwerkes in den fremden Bezirken sich überhaupt
als ein Gewerbebetrieb darstellt. Diese Frage wird insbesondere dann zu verneinen
sein, wenn bei der Anlegung des Wasserwerkes von einer durch die Wasserleitung
berührten Gemeinde die Abgabe von Wasser an die Eingesessenen gegen eine, die
Selbstkosten nicht übersteigende Vergütung zur Bedingung gemacht ist oder aus sonftigen
Gründen die Abgabe des Wassers als eine Last der unternehmenden Gemeinde erscheint,
Ausf. Anw. Art. 5, 3. Vergl. Res. 3. Okt. 1893 (M. 29 Nr. 23).
5) Als Volksbäder sind solche Badeanstalten zu erachten, welche dauernd und
ha uptsächlich dazu bestimmt und eingerichtet sind, den unbemittelten Volksklassen
unentgeltlich oder gegen billige Vergütung Bäder zu gewähren. Einer diesen
Voraussetzungen entsprechenden Badeanstalt wird die Eigenschaft eines Volksbades
nicht benommen, wenn in derselben zugleich Einrichtungen getroffen sind, um einzelnen
Personen gegen höhere Vergütung Bäder verabreichen zu können, Ausf. Anw. Art. 5, 6.