Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 601 
mästen oder mit der Milch!) zu handeln, sowie auf dieienigen, welche die 
ilch einer Heerde, das Obst eines Gartens, den Fischfang in geschlossenen 
Gewässern und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerbebetriebe vachten; 
/2. die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien (§. 41 I. a des Ges., 
betreffend die Besteuerung des Branntweins, 24. Juni 1887, R. G. Bl. S. 258); 
3. der Bergbau; 
4. die Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, 
Thon= und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide= und 
dergleichen Brüchen, einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen Erzeugnisse, 
sofern nicht eine weitere Bearbeitung behufs Darstellung einer Handelswaare 
inzutritt?: 
5. der Handel außerpreußischer Gewerbetreibender 
a) auf Messen und Jahrmärkten, 
b) mit Teröehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochen- 
märkten; 
6. der Betrieb der Eisenbahnen, welche der Eisenbahnabgabe nach Maß- 
gabe der Gesetze vom 30. Mai 1853 (G. S. S. 449) und vom 16. März 1867 
(G. S. S. 465) unterliegen?); 
7. die Ausübung eines amtlichen Berufes#), der Kunst, einer wissenschaft- 
lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätigkeit, insbe- 
sondere auch des Berufes als Arzt, als Rechtsanwalt, als vereideter Land- 
und Feldmesser, sowie als Markscheider ). 
§. 5. Der Gewerbesteuer sind ferner nicht unterworfen: Vereine, einge- 
tragene Genossenschaften und Korporationen, welche nur die eigenen Bedürfnisse 
ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen 
bezwecken, wenn sie satzungsgemäß und thatsächlich ihren Verkehr auf ihre 
Mitglieder beschränken und keinen Gewinn unter die Mitglieder vertheilen, 
1) Verpachtung der Milchnutzung durch einen Landwirth macht ihn nicht steuer- 
pflichtig, Res. 7. Juni 1889 (M. 23 S. 23). 
2) 2—4 aufgehoben durch §. 28, 2—4 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
2) Vergl. Anm. 2 zu §. 3 oben S. 598. 
1) In gewerbesteuerlicher Beziehung stehen die öffentlichen Beamten und die im 
Privatdienste dauernd angestellten Personen gleich. Keine Beamte, sondern Gewerbe- 
treibende sind angestellte und vereidigte Makler, E. O. V. XVI. 154, E. O. V. in 
St. III. 293; Lotterieeinnehmer, E. O. V. in St. IV. 430; Fleischbeschauer, E. O. 
V. XX. 344; Kornmeister der Kaufmannschaft, Erk. O. V. G. 17. April 1891 (Pr. 
B. Bl XII. 437). Posihalter, E. O. V. in St. III. 318; Bezirksschornsteinfeger, 
das. III. 320; Bücherrevisoren, die nicht als gerichtliche Revisoren oder Angestellte, 
sondern für eigene Rechnung die Revision kaufmännischer Bücher als selbständigen 
Erwerbszweig betreiben, III. 349; Rechtskonsulenten, Konzipienten 2c. IV 430 sind 
dagegen gewerbesteuerpflichtig. Dagegen sind Kgl. Lotterieeinnehmer keine Gewerbe- 
treibende. 
Die Ausübung des Fährbetriebes gegen Entgelt auf Grund der einer Privat- 
person zustehenden Berechtigung bildet einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb, IV. 454. 
Dagegen genießen Steuerfreiheit gerichtliche Anktionskommissarien, die sich auf Ab- 
haltung gerichtlicher Auktionen beschränken und Gerichtsvollzieher, Ausf. Anw. Art. 10, 3. 
*) Im Einzelnen ist hervorzuheben: ç 
a) Wenn durch Bervielfältigung der Erzeugnisse der bildenden Kunst eine Waare 
für den Kauf hergestellt und hiermit Handel getrieben wird, so tritt die Steuerpflicht ein. 
Ist mit der Ausübung der Baukunst zugleich eine, über die Grenze der Bau- 
leitung hinausgehende Thätigkeit als Unternehmer der Ausführung verbunden, so wird 
gleichfalls die Steuerpflichtigkeit begründet "). 
b) Die gewerbemäßige Verwerthung fremder künstlerischer oder wissenschaft- 
licher Erzeugnisse und Leistungen, wie der Handel mit Kunstwerken, die Veranstaltung 
von Concerten, Theater= und Circusvorstellungen, Kunstausstellungen und Schau- 
*) Dagegen ist die lediglich in Ausarbeitung von Pläuen und Zeichnungen be. 
stehende Ausübung der Baukunst in allen Zweigen des Bauwesens steuerfrei, E O. 
B. in St. III. 263.
	        
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