606 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz.
Letztere, deren Anzahl vom Finanzminister bestimmt wird, haben die Steuer-
summe nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertragsverhältnisses!#) unter die
einzelnen Mitglieder der Steuergesellschaft zu vertheilen. Dem Kommissar der
Regierung steht die Befugniß zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er hat
jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein
Stimmrecht.
2. Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, pelche bei geringerem als dem für
die betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (I. 6) wegen der Höhe des Anlage-
und Betriebskapitals der Steuergesellschaft zugehören, soll die Steuer der einzelnen
Gewerbebetriebe den für Klasse 1 vorgeschriebenen Prozentsatz des Ertrages unter
Berücksichtigung der zulässigen Steuersätze (S. 14) nicht übersteigen.
Ermäßigung bis auf einen diesem Prozentsatz entsprechenden Steuersatz
kann von den Steuerpflichtigen im Wege des Einspruchs und der Berufung
(§§. 35 ff.) beansprucht werden.
3. Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschriftsmäßiger Steuer-
vertheilung nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren
Ertrag die für die betreffende Klasse maßgebende Höhe erreicht (§. 6), mit
Steuersätzen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Maß über-
seiigen. so bgt der Finanzminister die erforderliche Herabsetzung der Steuersumme
zu verfügen?).
§. is).
Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
§. 17. Mehrere Betriebe derselben Person werden als ein steuerpflichtiges
Gewerbe zur Steuer veranlagt"). Die auf Grund des §. 5 steuerpflichtigen
Zu Anmerkung 6 auf S. 605.
schaft zur Zeit des Wahlaktes. Scheidet aber ein Abgeordneter innerhalb der Wahl-
periode durch Versetzung in eine andere Steuerkasse oder sonstwie aus der Steuer-
gesellschaft aus, so erlischt sein Mandat.
1) Hierbei darf nicht willkürlich verfahren werden, sondern es find die vom Vor-
fitzenden beschafften Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der Einkommensteuerveran-
lagung (vergl. über deren Benutzung E. O. V. in St. III. 229, IV. 375) zu berück-
sichtigen, die mangelhaften Unterlagen auf Grund eigener Kenntnisse oder durch Be-
nutzung der zur Verfügung stehenden Hülfsmittel zu ergänzen und die getroffenen
Feststellungen behufs ev. Berücksichtigung im Rechtsmittelverfahren schriftlich zu ver-
merken, vergl. E. O. V. in St. III. 268 ff.
Vergl. Res. 23. Aug. 1893 (M. 29 Nr. 38).
Die Besteuerung nach dem Maßstabe des Ertragsverhältnisses findet auch bezüglich
der lediglich auf Grund des Anlage= und Berriebskapitales einer Steuerklasse zuge-
wiesenen Pflichtigen statt, Res. 8. Mai 1893 (M. 29 Nr. 28).
2) Immer nur für ein bestimmtes Steuerjahr, nicht etwa dauernd, Res. 2. Ang.
1893 (M. 29 Nr. 30). Nach dem Abschlusse einer vorschriftsmäßig bewirkten Veran-
lagung kann ein Antrag auf Herabsetzung der Steuersumme überhaupt nicht mehr
zugelassen werden, Res. 15. Okt. 1893 (M. 29 Nr. 31).
„) Bezog sich nur auf die erstmaligen Wahlen. 6
1) Demgemäß sind die Erträge der einzelnen Betriebe beziehungsweise die
Anlage- und Betriebskapitalien derselben zusammenzurechnen oder bei der Schätzung
zusammenzufassen. Nach Maßgabe des Gesammtertrages beziehungsweise des Gesammt-
kapitals ist die Veranlagung zu dem entsprechenden Steuersatze nur an einer Stelle
zu bewirken.
Außer Betracht find jedoch bei der Zusammenrechnung zu lassen die Erträge
beziehungsweise Anlage= und Betriebskapitalien: 1
a) der nach §§. 3 bis 5 des Gesetzes von der Steuer befreiten Betriebe,
b) der außerhalb Preußens errichteten gewerblichen Niederlafsungen,
Jc) des mit dem stehenden Gewerbe etwa verbundenen Gewerbebetriebes im Umher-
ziehen, da dieser bereits der besonderen Besteuerung unterworfen ist.
Die Anwendung des Grundsatzes unter Nr. 1 Ausf. Anw. Art. 2 erfordert die