Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 607 
Konsumanstalten gewerblicher Unternehmer sind jedoch von den sonstigen Betrieben 
der Unternehmer getrennt zur Steuer heranzuziehen. 
Die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungsbezirke, in welchem das 
Gewerbe betrieben wirdt). 
Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, so erfolgt die 
Besteuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschäftsleitung des Unternehmens 
ihren Sitz oder der in den §. 2 Abs. 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz hat). 
Dasselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person betrieben werden. 
Erforderlichenfalls bestimmt der Finanzminister endgiltig den Veranlagungs- 
bezirk, in welchem die Besteuerung stattzufinden hat. « 
§. 182). Gewerbe, welche von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben 
wrden- sind ebenso zu besteuern, als wenn sie nur von einer Person betrieben 
würden. 
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen obliegenden 
Verpflichtungen haften die Theilnehmer (Gesellschafter) solidarisch. 
§. 19. Der Gewerbebetrieb der juristischen Personen und Vereine wird 
wie derjenige physischer Personen besteuert?). 
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen obliegenden 
Verpflichtungen haften bei Aktiengesellschaften und sonstigen durch einen Vorstand 
vertretenen Gesellschaften, Genossenschaften u. s. w. und bei juristischen Personen 
der Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei 
Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich 
haftenden Gesellschafter. Z 
Die Erfüllung der Verpflichtung seitens Eines der dafür Haftenden befreit 
die Uebrigen von ihrer Verbindlichkeit. 
§. 208). Betreibt die Ehefrau eines Gewerbetreibenden, welche nicht dauernd 
von demselben getrennt lebt, ein eigenes Gewerbe, so ist der Ertrag beziehungs- 
weise das Anlage= und Betriebskapital dieses Gewerbes demjenigen des Ehemannes 
zuzurechnen und findet eine besondere Besteuerung des ersteren nicht statt. 
§. 21. Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb Preußens einen 
stehenden Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein- 
oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Betrag 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 605. 
vollständige Identität des Inhabers der verschiedenen Betriebe und bei Personenmehr- 
heiten diejenige aller Mitglieder. 
Beispielsweise sind die verschiedenen Gewerbebetriebe zweier offenen Handels- 
gesellschaften, deren Gesellschafter durchaus identisch find, als ein Gewerbe zu veran- 
lagen. Sollte aber ein Theilnehmer nur der einen, nicht auch der andern von beiden 
Gesellschaften angehören, so find die Betriebe jeder Gesellschaft für sich zu behandeln. 
Ebenso ist das von einem Gesellschafter daueben auf eigene Rechnung betriebene 
Gewerbe getrennt von dem der Gesellschaft zu besteuern, Ausf. Anw. Art. 2. 
1) In den Klassen II—IV kann auch der Ort der Veranlagung im Rechtemittel- 
wege angefochten werden, E. O. V. in St. III. 254. 
2) Die Veranlagung der Dampfschiffrestaurateure soll in demjenigen Veranlagungs- 
bezirke erfolgen, wo das mit dem Schiffe betriebene Transportgewerbe seinen Sitz 
hat, Res. 1. Dez. 1894 (M 30 Nr. 40). 
3) Ausf. Anw. Art. 12, 1. 
!) Wegen der Kafinogesellschaften vergl. Res. 6. Okt. 1880 (M. 14 S. 39) und 
Erk. O. V. G. 20. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 440); wegen der Verkaufssyndikate, 
die nur dann steuerpflichtig sind, wenn die Geschäfte für Rechnung des Syndikates 
selbst abgeschlossen werden, Res. 30. Nov. 1887 (M. 21 S. 58) und Erk. 2. Dez. 
1887 (E. O. B. XVI. 110); Vereine für Arbeitsnachweis betreiben ein steuerpflichtiges 
Stellenvermittelungsgeschäft, Res. 30. April 1889 (M. 23 S. 21). Aktiengesellschaften 
find nur dann steuerpflichtig, wenn sie ein Gewerbe betreiben; sondern sie gewisse 
Theile des Anlage= und Betriebskapitales aus, als nicht dem Gewerbebetriebe dienend 
(Liegenschaften, Häuser), und verwalten sie diese besonders, so ist dieses indessen auf 
die Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich des Anlage= und Betriebskapitales, wie des Ertrages, 
ohne Einfluß, E. O. V. III. 234. 
5) Ausf. Anw. Art. 2, 4.
	        
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