Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 609 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 608. 
seiner Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und 
sonstigen Hausgenossen aus dem Betriebe entnommener Erzeugnisse und Waaren. 
Sind Erzeugnisse oder Waaren theils für den Haushaltsbedarf, theils für Zwecke des 
Gewerbebetriebes verwendet, so ist eine den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende 
Trennung nach billigem Ermessen zuzulassen. Dafsselbe gilt von den gemeinsam zu 
beiden Zwecken gemachten Ausgaben. 
II. Als Betriebskosten sind insbesondere abzugsfähig: 
1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und sonstigen 
baulichen Anlagen, sowie zur Erhaltung und Ergänzung des vorhandenen lebenden 
und todten Betriebsinventars; 
2. die Kosten für Bersicherung der zu 1 gedachten Gegenstände, sowie der Waaren- 
vorräthe gegen Brand und sonstigen Schaden; 
3. der Pacht= und Miethzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und ge- 
mietheten Grundstücke'), Gebäude, Räumlichkeiten und Utensilien 7#): 
4. die Ausgaben für die im Beriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung; 
5. die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh- und Hülfsstoffe und Waaren, 
sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien?##); 
6. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, Gesellen, 
Gehilfen, Arbeiter, einschließlich des Geldwerthes der etwa gewährten Beköstigung und 
sonstigen Naturalleistungen, soweit diese nicht aus den Betriebsbeständen entnommen 
werden 7); 
7. die von dem Unternehmer gesetz= oder vertragsmäßig für das Betriebs- 
personal (Nr. 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Inva- 
liden-Versicherungs-, Wittwen-, Waisen-, Pensions= u. dergl. Kassen; 
8. die auf den dem Betriebe dienenden Grundstücken und dem Gewerbe haften- 
den Realabgaben und sonstigen öffentlichen Lasten, sowie die im Geschäftsbetriebe zu 
entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle u. f. w.). 
Der Abzug von Einkommen= und sonstigen Personalsteuern, sowie der Gewerbe- 
steuer selbst ist unzulässig. 
IIII. Von der Roheinnahme dürfen ferner in Abzug gebracht werden diejenigen 
Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsver- 
minderung der dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte entsprechen, 
  
*) Auch die von einer Straßenbahn für Benutzung der öffentlichen Straßen an 
eine Stadtgemeinde gewährten Leistungen, E. O. V. in St. III. 257. . 
**) Nicht aber der Miethswerth der dem Gewerbetreibenden selbst gehörigen 
gewerblichen Räume, E. O. V. in St. III 393. 
*) Auch der Marktpreis der von einem Brennereibesitzer aus der eigenen Land- 
oder Forstwirthschaft an die Brennerei gelieferten Roh= und Hülfsstoffe, während 
andererseits die Rückstände, z. B. Schlempe, beim Ertrage zu berücksichtigen find, 
Res. 17. Dez. 1894 (M. 30 Nr. 35). Die von Gesellschaften für Zuckerfabrikation 
den Gesellschaftern auf Grund klagbarer Vereinbarungen für Rübenlieferungen ge- 
zahlten Preise sind mit ihrem vollen Betrage abzugsfähig, falls nicht die Berein- 
barungen eine versteckte Dividende verdecken sollen und nur zum Scheine getroffen 
find, E. O. V. in St. IV. 261. 
) Auch vertrags= oder statutenmäßig an den Aufsichtsrath zu zahlende Tantiemen 
gehören hierher, E. O. V. XV. 109; nicht aber der Geldwerth der gewerblichen 
Thätigkeit des Gewerbetreibenden selbst oder eines Geschäftstheilhabers, E. O. V. 
in St. III. 261. 
Die Abzugsfähigkeit solcher Zuwendungen, die ein Gewerbetreibender den zu ihm 
im vertragsmäßigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen über die ver- 
tragsmäßig zugesicherten Gehalts= und Lohnbezüge hinaus als Remnneration oder 
Gratifikation für geleistete Dienste macht, ist nicht abhängig von dem Bestehen einer 
rechtlichen Verbindlichkeit zu dieser Leistung, E. O. V. XVII. 37. Z 
Die vertragsmäßig bedungenen Aufwendungen für Gehalt, Lohn, Beköstigung rc. 
der im Gewerbebetriebe beschäftigten Verwandten sind nur dann nicht abzugsfähig, 
wenn die Verwandten unselbständig sind, und zum Haushalte des Gewerbetreibenden 
gehören, E. O. V. in St. IV. 284. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 39
	        
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