Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 613 
§. 261). Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Aus- 
kunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen oder deren 
eidliche Vernehmung zu veranlassen. 
Dieselben können die Auskunftsertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen 
nur aus den nach Bestimmung der Civilprozeßordnung zur Verweigerung des 
Zeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuer- 
pflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung ausge- 
schlossen, in so fern der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden ist. 
§. 272). Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet 
nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ists). 
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in 
keinem Falle verpflichtet. 
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe (§. 25 
Abs. 4) können ohne Zustimmung der Gewerbetreibenden andere Personen, als 
Staatsbeamte nicht beauftragt werden. 
Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften. 
. 28/4). Juristische Gersonen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungs- 
legung verpflichteten gewerblichen Unternehmungen?) sind verpflichtet, ihre Ge- 
schäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie darauf bezügliche Beschlüsse der 
Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers“) 
alljährlich der Bezirksregierung einzureichen. 
Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV. 
§. 297). Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nach- 
weisung der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und IV durch die 
Steuerausschüsse festgestellt. Dem Vorsitzenden steht das Recht der Berufung 
an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Rechts dem 
Steuerausschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu er- 
fordern und der Berufungsschrift beizufügen. 
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht nur dem Steueraus- 
schusse binnen zehntägiger Ausschlußfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mit- 
glieder die Beschwerde an den Finanzminister zu. 
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I. 
§. 308). Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der 
Klasse 1 steht dem Vorsitzenden die Berufung an die Bezirksregierung am Sitz 
des Steuerausschusses zu. Dem Steuerausschuß ist davon Mittheilung zu 
machen und Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Beschluß zu begründen. 
1) Vergl. Ausf. Anw. Art. 24 und §§. 356 ff., 375 ff. C. Pr. O.; 88. 348 bis 
350, 372, 373 daf. 
2) Ausf. Anw. Art. 23, 24. 
3) Sofern den Angaben des Steuerpflichtigen nicht gefolgt wird, muß der von 
ihm angetretene Bücherbeweis erhoben werden; der Steuerpflichtige ist nur zur Vor- 
legung (allerdings nicht in seinen Geschäftsräumen), nicht auch zur Uebersendung oder 
Belassung der Bücher bei der Behörde verbunden, E. O. V. in St. III. 219. Vergl. 
auch III. 268, 279. 
4) Ausf. Anw. Art. 23, 4. 
"5) Bon den Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur diejenigen, bei denen der 
Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, §. 42 Ges. 
20. April 1892 und Res. 2. Febr. 1894 (M. 30 Nr. 41). 
6) Bek. 1. Juli 1892 (R. u. St. A. Nr. 153) Nr. 1. 
7) Vergl. Ausf. Anw. Art. 34—36. 
8) Vergl. Ausf. Anw. Art. 31— 33. 
 
	        
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