Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 613
§. 261). Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Aus-
kunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen oder deren
eidliche Vernehmung zu veranlassen.
Dieselben können die Auskunftsertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen
nur aus den nach Bestimmung der Civilprozeßordnung zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuer-
pflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung ausge-
schlossen, in so fern der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden ist.
§. 272). Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet
nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ists).
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in
keinem Falle verpflichtet.
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe (§. 25
Abs. 4) können ohne Zustimmung der Gewerbetreibenden andere Personen, als
Staatsbeamte nicht beauftragt werden.
Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
. 28/4). Juristische Gersonen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungs-
legung verpflichteten gewerblichen Unternehmungen?) sind verpflichtet, ihre Ge-
schäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie darauf bezügliche Beschlüsse der
Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers“)
alljährlich der Bezirksregierung einzureichen.
Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
§. 297). Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nach-
weisung der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und IV durch die
Steuerausschüsse festgestellt. Dem Vorsitzenden steht das Recht der Berufung
an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Rechts dem
Steuerausschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu er-
fordern und der Berufungsschrift beizufügen.
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht nur dem Steueraus-
schusse binnen zehntägiger Ausschlußfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mit-
glieder die Beschwerde an den Finanzminister zu.
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
§. 308). Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der
Klasse 1 steht dem Vorsitzenden die Berufung an die Bezirksregierung am Sitz
des Steuerausschusses zu. Dem Steuerausschuß ist davon Mittheilung zu
machen und Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Beschluß zu begründen.
1) Vergl. Ausf. Anw. Art. 24 und §§. 356 ff., 375 ff. C. Pr. O.; 88. 348 bis
350, 372, 373 daf.
2) Ausf. Anw. Art. 23, 24.
3) Sofern den Angaben des Steuerpflichtigen nicht gefolgt wird, muß der von
ihm angetretene Bücherbeweis erhoben werden; der Steuerpflichtige ist nur zur Vor-
legung (allerdings nicht in seinen Geschäftsräumen), nicht auch zur Uebersendung oder
Belassung der Bücher bei der Behörde verbunden, E. O. V. in St. III. 219. Vergl.
auch III. 268, 279.
4) Ausf. Anw. Art. 23, 4.
"5) Bon den Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur diejenigen, bei denen der
Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, §. 42 Ges.
20. April 1892 und Res. 2. Febr. 1894 (M. 30 Nr. 41).
6) Bek. 1. Juli 1892 (R. u. St. A. Nr. 153) Nr. 1.
7) Vergl. Ausf. Anw. Art. 34—36.
8) Vergl. Ausf. Anw. Art. 31— 33.