56 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
§. 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten
im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen find, gelten
auch für deren Feilbieten im Umherziehen.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten 1) im Umherziehen sind:
1. geistige Getränke:), soweit nicht das Feilbieten derselben von der Orts-
Policzipehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist;
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte?) Betten und gebrauchte
ettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle);
Wald und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschen-
uhren;
Spielkarten; ç Z
Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheil-
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose#);
losive, Stoffe"), insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und
namit;
solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, ins-
besondere Petroleum, sowie Spiritus;
u Stoß-, Hieb= und Schußwaffen;
9. Gifte und giftige Waaren, Arznei-'?) und Geheimmittel;
Bäume aller Art. Sträucher, Schuitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und
Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse- und Blumensamen;
11. Schmucksachen, Bijonterien, Brillen und optische Instrumente ).
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungens) im Um-
herziehen sind ferner:
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher?)
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet find, oder mittelst
Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in
Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder einzelnen
Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt ver-
zeichnet ist ). "
9 " PF
) Abs. 2 oben spricht nur vom Ankauf und Feilbieten, findet also auf das
Aufsuchen von Waarenbestellungen (beispielsweise der Weinreisenden) nicht Anwendung,
Komm. Ber. S. 31; Erk. K. G. 25. Juni 1894 (Neger XVI. 19).
2) Unter „geistigen Getränken“ find alle zum Trinken bestimmten alkoholhaltigen
Flüssigkeiten, ohne daß es auf die Menge des Alkoholgehaltes ankommt, zu verstehen
(beispielsweise also auch das noch im Zustande beginnender Gährung befindliche so-
genannte Jungbier), E. K. IX. 168; X. 175. Auch der Berkauf von Proben,
z. B. Bierproben, ist verboten und strafbar, E. K. XI. 243.
3) Nicht Bettfedern überhaupt, sondern nur „gebrauchte“ Bettfedern sind vom
Aufkauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen, Erk. 11. Mai 1885 (E. O.
V. XII. 343). ç »·
4) Der Lumpenhandel fällt nicht unter die Ziff. 2, Komm. Ber. S. 14.
5) Bergl. bezüglich des Feilhaltens von Werthpapieren Res. 27. Nov. 1884 (M.
Bl. S. 263) und 16. Jan. 1885 (M. Bl. S. 52). Lotterie im Sinne der Gew. O.
ist jede Ausspielung von Geld oder anderen Gegenständen, bei der die Theilhaberschaft
durch Kauf von Loosen erworben wird, und wobei es von dem Ergebnisse der Ver-
loosung abhängt, ob der einzelne Theilnehmer aus der Zahl der zur Ausspielung
stehenden Geldbeträge oder sonstigen Gegenstände einen Gewinn oder eine Niete
erhält.
P7 6) Zu den explosiven Stoffen sind besonders zu rechnen: Schießbaumwolle und
Kollodiumwolle, Zündschnüre, Knallfilber, Knallaueckfilber, Knallgold, Pyropapier (s. g.
Düppelschanzen-Papier), Nitroglycerin, pikrinsaure Salze, Zündblät#ichen u. s. w.,
Mot. S. 43. Vergl auch Ges. 9. Juni 1884, betr. den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, oben Bd. I S. 1436.
7) Bergl. oben Bd. 1 S. 931ff.
.) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685).
*) Als Druckschriften, die in stttlicher Beziehung Anstoß erregen, können auch
andere Druckschriften angesehen werden, als diejenigen, welche im Sinne des §. 184