Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

620 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes 
bestimmt ist, durch die nach Vorschrift der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche 
Reich (§. 14) zu machende Anzeige genügt w. 
In der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei der Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern zu bewirken. 
§. 53:). Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) sind verpflichtet, 
von allen bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen in der von der Bezirks- 
regierung anzuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mit- 
theilung zu machen, auch nach Anstellung der erforderlichen Erkundigungen über 
die Steuerpflichtigkeit, beziehungsweise darüber, in welcher Klasse die Besteuerung 
zu erfolgen hat, sich gutachtlich zu äußern. 
§. 5472). Jeder Gewerbetreibende") ist verpflichtet, auf Aufforderung des 
Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuerausschusses, 
lnnerhalb der zu bestimmenden, mindestens einwöchentlichen Frist schriftlich zu 
erklären, 
welches oder welche Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt, 
welche Betriebsstätten er unterhält, 
welche Gattungen und wie viele Hilfspersonen, Gehilfen und Arbeiter 
un 
welche Gattung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im Ge- 
werbebetriebe verwmendet werden, 
auch andere auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Betriebes gerichtete 
Fahen ist der Gewerbetreibende wahrheitsgemäß zu beantworten ver- 
pflichtet. 
§. 555). Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden eines zuständigen 
Steuerausschusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende ver- 
pflichtet, in verschlossenem Schreiben oder mündlich zu Protokoll zu erklären, 
ob der jährliche Ertrag seines Gewerbebetriebes 
1,500 bis ausschließlich 4,000 Mk., 
oder 4,000 bis ausschließlich 20,000 = 
oder 20,000 bis ausschließlich 50,000 = 
oder 50,000 Mark oder mehr beträgt, 
und ob der Werth des Anlage= und Betriebskapitals 
3,000 bis ausschließlich 30,000 Mk., 
oder 30,000 bis ausschließlich 150,000 
oder 150,000 bis ausschließlich 1,000,000 
oder 1,000,000 Mark oder mehr beträgt. 
Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren. 
Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des Ertrages, sowie 
den Werth des Anlage= und Betriebskapitals ist der Gewerbetreibende abzu- 
lehnen berechtigt. Die im Vorstehenden vorgeschriebene Auskunft über die 
Höhe des Anlage= und Betriebskapitals zu ertheilen, sind auch diejenigen ver- 
pflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen. 
Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag in Fällen, in welchen es sich 
um einen nur durch Schätzung zu ermittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt 
der im Abs. 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren 
der Steuerausschuß zur Schätzung des Ertrages bedarf. 
§. 56. Die nach den §s§. 52 bis 55 den Gewerbetreibenden obliegenden 
Verpflichtungen sind: 
M ½ 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 619. 
Voraussetzungen des Gewerbebetriebes zum ersten Male zusammentreffen, Fuisting, 
a. a. O. Anm. 4 ff. zu F§. 52. 
1) Vergl. oben Bd. II S. 11. 
2) Ausf. Anw. Art. 23 Abs. 2; 26, zu Art. 26, 3 Zus. Best. 5. März 1894 
Abschn. III. 1.## 
2) Ausf. Anw. Art. 23 Abs. 4, 5; 29. 
4) Ohne Rückficht auf Steuerpflichtigkeit. 
*) Ausf. Anw. Art. 23 Abs. 4, 5; 29.
	        
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