Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 67
bi Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feil-
dicten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen:) Verwaltungsbehörde
nues Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen:). Die Genehmigung ist nur
zu versagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bild-
werke der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in
* genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder
Hildwerke bei sich führen und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Aus-
übung des Gewerbebetriebes be sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Hehöôrden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande
t, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses
Einzustellen?). v
S. 56a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:
1. die Ausübung der Heilkunde ), insoweit der Ausübende für dieselbe nicht
approbirt ist;
Zu Anmerkung 9 auf S. 56.
Str. G. B. als „unzüchtig“, d. h. in Pelchlechtlicher Beziehung unstttlich zu erachten
kind, Erk. 6. Okt 1887 (E. O. PF. XV. 356).
Srk. O. V. G. 17. Dez. 1891 (Pr. V. Bl. XIII. 149) zur Frage, ob und
awiefern die Verweisung auf Melodien weltlicher Lieder bei geistlichen Liedern
ergerniß geben kann. „
1) Die mit Prüfung des Verzeichnisses befaßten Behörden sind zweifelsohne be-
kugt, ihre Eutscheidung von einer vorherigen Einreichung sowohl von Exemplaren
er in dem Verzeichniß aufgeführten Druckschriften 2c. als auch von etwa vorhandenen,
auf die Art des Vertriebes bezüglichen Prospekten Seitens der Extrahenten abhängig
zu machen. Sie werden aber, um der legitimen Druckschriften- 2c. Kolportage nichi
unnöthige Hindernisse in den Weg zu legen, die Einreichung von Exemplaren nicht
in fordern haben, wenn entweder der Inhalt allgemein bekannt ist, oder mit Rücksicht
auf den Namen des Berfassers, des Verlegers u. s. w. oder aus anderen Gründen
lach verständigem Ermessen angenommen werden darf, daß Berbotsgründe nicht vor-
legen. Wenn vorherige Einsicht einer Druckschrift 2c. für erforderlich erachtet wird,
R dieselbe nicht ohne Weiteres in dem Verzeichnisse zu streichen, sondern dem
eienten zu eröffnen, daß die Entscheidung über die Zulassung des betreffenden Werkes
zur Kolportage ausgesetzt bleiben müsse, bis der Behörde durch Einreichung eines
Exemplares die Möglichkeit einer Prüfung des Inhalts gegeben werde, Res. 28. Jan.
1884 (M. Bl. S. 22). Vergl. Res. 4. Dez. 1885 (M. Bl. S. 249). — Preß=
triengnisse, die ihren Inhalt dem Verbrecherthume entlehnen, sind von der Kolportage
üunlichst auszuschließen. Zur Erzielung thunlichster Gleichmäßigkeit in der Ertheilung
* Erlaubniß ist Seitens des Ministeriums des Innern den Bezirksausschüssen eine
. achweisung sämmtlicher ausgeschlossenen Druckschriften mitzutheilen und jährlich zu
osbenzen. Die Berzeichnisse find in 2 Exemplaren einzufordern. Ueber in Lieferungen
er periodisch erscheinende Erzeugnisse siehe daselbst. Z
" Ueber Beschwerden wegen Versagung eines Wandergewerbescheines zum Handel
" Umherziehen mit Druckschriften hat in der Rekursinstanz nicht der Minister für
andel und Gewerbe, sondern der Minister des Innern Entscheidung zu treffen, Res.
Juni 1884 (M. Bl. S. 224).
) Vgl. s. 3 Vd. 31. Dez. 1883 weiter unten. 6 #
re !) Abs. 3 und 4 gelten nicht in Elsaß-Lothringen, es bewendet hier beim Landes-
#Ai S. 2 Ges 27. Febr. 1888 (K. G. Bl. S. 57). 1
(5 Die obige Bestimmung findet nach der Erklärung des Regierungskommissarius
finlen. Ber. S. 1794) nur unter den Voraussetzungen des §. 55 Anwendung. Sie
zr- also nicht Anwendung auf Personen, bei denen diese Boraussetzungen nicht
en
beispielsweise bei Diakonissinnen und barmherzigen Schwestern, die weder
ein mäßig, noch im Umherziehen noch ohne vorherige Bestellung in Familien
Finr chwtreten pflegen, um ihnen ihre menschenfreundliche Hülfe angedeihen zu lassen,
und 'wenig auf Heildiener, wenn sie gerufen kommen, oder auf Schmiede, Schäser
Sa#b derartige Personen, die zuweilen einem Kranken einen guten Rath, eine
d, eu. s. w. geben, wenn sie das gelegentlich, falls sie zu Landwirthen rc. geholt
#n Albun. Das Verbot der Nr. 1 bezieht sich auf hausirweise Kurpfuscherei
enschen und Thieren, wie sich aus S. 46 der Mot. ergiebt.
gewerbs