626 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz.
eine dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe ). Daneben
ist die vorenthaltene Steuer zu entrichien.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent-
scheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.
Zum Bezuge der Nachsteuer ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher
nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes das entsprechende
Steueraufkommen zusteht.
Die von der Regierung festgesetzten Strafen und Kosten fliessen auch
fernerhin in die Staatskasse 2).
Zu Anmerkung 9 auf S. 625.
findet für die einzelnen Steuerjahre, in denen das Gewerbe betrieben ist, gesondert
nach Berhältniß des Ertrages beziehungsweise Anlage= und Betriebskapitals in dem
jedesmaligen Vorjahr statt. In den Klassen II, III und IV ist bezüglich der Zeit
des Betriebsanfanges die Vorschrift im §. 34 Abs. 1 des Ges. zu beachten.
Im Falle der Uebernahme eines zur Gewerbesteuer veranlagten Betriebes ist der
veranlagte Steuersatz bei der Zugangstellung und Festsetzung der Nachstener zu Grunde
u legen.
Die zuständigen Borsitzenden der Steuerausschüsse haben bei Abgabe der Unter-
suchungsverhandlungen begründete Vorschläge über die bei Festsetzung der Nachsteuer
anzuwendenden Jahressteuersätze zu machen.
Gegen die Festsetzung der Nachsteuer findet nur die bei der Regierung anzubrin-
gende, an keine Frist gebundene Beschwerde an den Finanzminister statt.
Wegen der Befugniß der Regierungen, ermäßigte Nachstenern festzusetzen und bei
gerichtlich erkaunnten Stenerstrafen die Strafaussetzung zu beantragen, behält es bei
den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden (vergl. Kab. O. 25. Aug. 1880, M. 14
S. 60/61, Verf. 5. März 1884, M. 17 S. 92 und 24. Sept. 1889, M. 23 S. 329.
Auch im Falle der Abstandnahme von der Strafverfolgung ist die Regierung
zur Festsetzung einer ermäßigten Nachsteuer befugt, Ausf. Anw. Art. 53, 2—6.
1) Verjährung in 5 Jahren, Art. 5 Ges. 22. Mai 1852 (G. S. S. 250),
Art. 11 Vd. 25. Juni 1867 (G. S. S. 921), §. 2 Einf. Ges. z. R. Str. G. B.
31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195).
2) Von jedem Fall einer Steuerhinterziehung hat die Regierung den betheiligten
Gemeinden Kenntniß zu geben und auf Ersuchen diejenigen Unterlagen mitzutheilen,
deren letztere zur Erhebung der Nachstener bedürfen, Zus. Best. 5. März 1894, Abschn. VIII,
6 9—14 Abs. 2, Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. Soweit
die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Gewerbesteuer
von der Borenthaltung oder von dem Berluste der Steuer gegenüber dem Staate ab-
hängig gemacht ist, gilt als vorenthalten (verloren) derjenige Betrag, welcher im Falle
fortdauernder Hebung der Steuer zur Staatskasse nach Maßgabe der Veranlagung zu
entrichten gewesen sein würde, §. 8 Abs. 1 a. a. O.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Betriebssteuer sinngemäße An-
wendung mit der Maßgabe daß
a) eine Strafverfolgung auf Grund des §. 70 Gew. St. Ges. auch daun
eintritt, wenn die Anmeldung eines betriebssteuerpflichtigen Betriebes in den im
Art. 7 der Anw. 5. März 1894 zu I. 1 bis d vorstehend bezeichneten Fällen garnicht
oder zu spät erfolgt ist (vergl. Art. 53 Nr. 1 Anw. 10. April 1892);
b) daß in diesen Fällen (zu a) die im §. 60 Gew. St. Ges. bezw. §. 12
Nr. 1 des Ges. wegen Aufhebung direkter Staatsstenern angegebenen Betriebssteuer-
sätze, und wenn es sich um gewerbe= und betriebssteuerpflichtige Betriebe handelt, die
Summe der einjährigen Gewerbe= und Betriebssteuer der gerichtlichen Entscheidung
zu Grunde zu legen sind (vergl. Art. 53 a. a. O.);
c) daß die Vorermittelungen zur Feststellung des Thatbestandes in allen Fällen
von der zuständigen Betriebsstener-Beranlagungsbehörde vorzunehmen find.
Die der letzteren vorgesetzte Regierung ist zum Erlaß der vorläufigen Strafver=
fügung und zur Festsetzung der Nachsteuer zuständig. Ergiebt sich hieraus bei dem
gleichzeitigen Borliegen einer Gewerbe= und Betiiebssteuerkontravention die Zuständigkeit
verschiedener Regierungen, so ist von der nach Art. 53 Nr. 2 Anw. 10. April 1892
uuständigen Regierung bezüglich der Gewerbe= und Betriebssteuer die vorläufige Straf-
verfügung zu erlassen bezw. über die Abgabe der Sache an das Gericht zu befinden.