628 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz.
Beitreibung sind von denjenigen Gemeinden zu tragen, welche nach den Be-
stimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes zom Bezuge des entsprechenden
Steneraufkommens berechtigt sind). Jedoch sind diejenigen Kosten, welche
durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel?) erfolgenden Ermittelungen
veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine An-
gaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu
erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die
Beschwerde) an den Finanzminister gestattet ist.
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ie Hebung and Beitreibung der Gewerbesteuer liegt derjenigen Gemeinde
ob, welche nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben-Gesetzes zum Be-
zuge des entsprechenden Steueraufkommens berechtigt ist).
Oberaufsicht.
§. 76. Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staat gebührt
dem Finanzminister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Stener-
ausschüsse und der Vorsitzenden derselben entscheidet die Bezirksregierung")
## 29 und 30) und in weiterer Instanz der Finanzminister?). Die Entschei-
dungen des Letzteren find endgültig.
§. 77. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Be-
fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin
von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuer in Berlin wahr-
genommen.
Nachsteuer.
§. 78. Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes,
bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind), ohne daß eine
strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§. 70 ff.) find zur Ent-
richtung des [der Staatskasse] entzogenen Betrages verpflichtet. Zum Bezuge
von Nachsteuern ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher nach den Bestim-
mungen des Kommunalabgaben-Gesetzes das entsprechende Steueraufkommen
zusteht"). Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurick,
welche dem Steuerjahre, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vor-
ansgegangen find.
1) S. 15 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern, Zus.
Brst. 5. März 1894 Abschn. IX. Auf die Betriebssteuer finden diese Vorschriften
sinngemäße Anwendung, doch find die Kosten der Formulare nach Muster A., B., C.
in den Stadtkreisen von den Gemeinden zu tragen.
:) Das find die eigentlichen Rechtsmittel aus §S§. 35, 36 und 37 des Ges.,
nicht etwa die Berwaltungsbeschwerden. Die Entscheidung über die Verpflichtung
zur Kostenerstattung soll in der Entscheidang über das Rechtsmirtel enthalten sein. Ist
fie in der Einspruchsentscheidung enthalten, so kann fie allein — ohne Steuerveranlagung —
durch Berufung angefochten werden, während die Beschwerde nur zulässig ist, wenn
gleichzeitig die Steuerveranlagung angegriffen wird, §. 37 Abs. 3 des Ges., §. 49
Eink. St. Ges., §. 105 L. V. G.
:) Die Beschwerde ist frist- und formlos und bei der Regierung einzureichen,
Ausf. Anw. Art. 56 II. vorl. Abs.
4) Aufgehoben durch §§. 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Auf-
hebung dir. Staatssteuern, vergl. Zus. Best. Abschn. IX. Abs. 1.
:) §. 11 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. VII. Wegen der Betriebssteuer vergl. Zus. zu
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6) Vergl. Ausf. Anw. Art. 21 Abs. 2 und 3.
7) Beschwerden aus §. 37 über das Berfahren der Regierung entscheidet das
Oberverwaltungsgericht. v
8) Wegen zu niedriger Veranlagung findet eine Nachveranlagung nicht statt,
E. O. B. in St. IV. 392. 6
") §. 9 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.